BGH: Ausziehen der Trainingshose bei bekleideten Kind kein vollendetes §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass die Handlung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt; bloßes Ausziehen oder Ablegen von Oberkleidern ohne Freilegung oder sonstige anstößige Umstände erfüllt den Tatbestand nicht.
Eine in wollüstiger Absicht vorgenommene, aber unvollendete Handlung kann als Versuch des §176 Abs.1 Nr.3 StGB strafbar sein; die Strafkammer hat deshalb festzustellen, welche konkreten weiteren Handlungen der Täter zu verwirklichen begehrte.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung angreift; eine solche Rüge begründet nur dann eine Rechtsverletzung, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung geltend gemacht werden (vgl. §337 StPO).
Die Wahl und Höhe der Strafe liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; Abweichen vom Antrag der Staatsanwaltschaft oder von sonst üblichen Strafrahmen begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler, und die Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB ist gerichtlichesseniell ein Ermessenstatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Georg BS ██████ aus ███, dort geboren am ███ 1923, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
an der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. Günther bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft; Justizangestellter als ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Ausziehens einer Trainingshose im Falle Gerta ██ verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem Falle zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang nur im Falle Gerta █████ (Trainingshose) und Anneliese ██ an, im Übrigen im Strafausspruch.
Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
1. Im Falle Gerta ████████ zog der Angeklagte in wollüstiger Absicht dem zehnjährigen Kind die Trainingshose herunter, gab dann aber wegen des Widerstandes sein weiteres Vorhaben auf. Die Annahme der Strafkammer, schon diese Handlung sei ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ist fehlerhaft. Das Ausziehen der Trainingshose verstieß nicht gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war das Kind darunter vollständig bekleidet und trug insbesondere einen Rock. Ein derartiges Ausziehen oder Ablegen von Oberkleidern ist – für sich betrachtet – in keiner Weise anstößig. Die Handlung konnte jedoch ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, da der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte (vgl. BGHSt 2, 380). Dazu muss die Strafkammer feststellen, welche Handlungen der Angeklagte mit dem Kind vornehmen wollte, ob also sein Vorsatz dahin ging, die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen. Die bisherige Verurteilung muss jedenfalls aufgehoben werden.
2. Im Falle Anneliese █████ enthält die Verurteilung wegen versuchter Vornahme einer unzüchtigen Handlung keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte der Angeklagte das elfjährige Mädchen auf, seinen entblößten Geschlechtsteil anzufassen und daran zu reiben. Die Revision wendet sich hier nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung bestritten, doch hat ihn die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kindes für überführt erachtet, zumal der Sachverständige gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage keine Bedenken äußerte. Die Behauptung der Revision, das Gutachten des Sachverständigen habe anders gelautet, ist in diesem Rechtszug unbeachtlich, weil damit keine Rechtsverletzung gerügt wird (§ 337 StPO).
3. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Überschreiten des staatsanwaltschaftlichen Antrages und das angebliche Abweichen von sonst üblichen Strafen enthält keine Rechtsverletzung. Der Tatrichter hat die Höhe der Strafe nach seinem pflichtmäßigen Ermessen festzustellen. Den Schwachsinn des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht mildernd berücksichtigt. Die von der Revision verlangte „doppelte Ermäßigung“ der Strafe infolge der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Zubilligung mildernder Umstände ist nicht zwingend vorgeschrieben. Denn nach § 51 Abs. 2 StGB steht die Ermäßigung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Ermessen des Tatrichters. Hier hat er im Übrigen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht; denn das Landgericht hat in mehreren Fällen die bei Zubilligung mildernder Umstände vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit noch unterschritten.
| Dotterweich | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt |