Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und falscher uneidlicher Aussage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/51
- Datum
- 23.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur tragfähigen Feststellung der Beihilfe genügen nach § 267 Abs. 1 StPO konkrete Feststellungen, dass der Angeklagte Zeugen vor deren Vernehmung beeinflusste und in ihrem Entschluss bestärkte.
Beihilfe zum Meineid kann bereits in der Bestärkung einer bereits gefassten Entschlossenheit zur falschen eidlichen Aussage liegen; auch Zusicherungen, Nachteile würden sich nicht auswirken, können Beihilfe begründen.
Durch dieselbe einheitliche Handlung kann Tateinheit zwischen Beihilfe zum Meineid und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage bestehen, wenn beide Tatbeiträge dadurch bewirkt werden.
Der Eidesnotstand nach § 157 StGB steht dem Meineidsgehilfen nicht zu, soweit er als Prozesspartei handelt.
Dem Meineidsgehilfen kann die dauernde Eidesunfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB sowie weitere Nebenfolgen auferlegt werden, insbesondere wenn das Gericht von Strafmilderung absieht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Arthur Jacob █████ aus ██, ███straße ███, geboren am ███ 1899 in ████, wegen Beihilfe zum Meineid u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizsekretär als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,
**in
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Januar 1951 wird verworfen. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid und zur falschen uneidlichen Aussage zu 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.
Seine Revision macht geltend, das Gericht habe bei seiner Aufklärungspflicht verletzt und ferner das sachliche Recht falsch angewandt. Die Revision ist unbegründet.
1.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe nicht ausreichend ermittelt, worin die Gehilfentätigkeit des Angeklagten bestanden habe. Denn das Urteil stellt fest, dass er sich mit beiden Zeuginnen, von denen die eine eidlich, die andere uneidlich in seinem Scheidungsprozess falsch aussagte, vor ihren Vernehmungen unterhalten und ihnen dabei mitgeteilt hat, er werde als Beklagter im Prozess ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu ihnen bestreiten und er erwarte das gleiche von ihnen. Diese Feststellungen genügen der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO.
2.) Der Schuldspruch begegnet auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Was die Revision insoweit zu ihrer Begründung vorbringt, richtet sich zum Teil unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Auch soweit sie seine Beweiswürdigung als vermeintlich widerspruchsvoll und fehlerhaft bemängelt, kann ihr kein Erfolg zuteilwerden. Denn das Urteil leidet nicht an solchen Mängeln.
Auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe die Meineidszeugin ██████, obwohl sie schon von vornherein entschlossen war, vor Gericht unwahr auszusagen, durch seine Besprechung mit ihr in diesem Entschluss bestärkt, konnte die Strafkammer rechtlich zutreffend annehmen, dass er ihr dadurch Beihilfe zum Meineid geleistet hat. Selbst wenn er bei ihr keine Bedenken gegen den beabsichtigten Meineid mehr zu zerstreuen brauchte, weil sie solche möglicherweise nicht hatte, konnte er doch, vor allem durch die Zusicherung, er werde dafür sorgen, dass auf ihr nichts „sitzen“ bleibe, verhindern, dass Bedenken in ihr entstanden und sie in ihrem Entschluss wankend wurde. Auch darin liegt schon Beihilfe.
Ob die von der Revision bekämpfte Auffassung der Strafkammer zutrifft, der Angeklagte habe sich durch pflichtwidriges Unterlassen der Beihilfe schuldig gemacht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Feststellungen des Tatrichters ergeben darüber hinaus, dass er durch sein Handeln beide Zeuginnen dahin beeinflusst hat, die Unwahrheit zu sagen; und zwar hat er beide durch dieselbe Handlung beeinflusst, die Unwahrheit zu sagen, also in Tateinheit Beihilfe zum Meineid und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage begangen. Diese rechtliche Bewertung kommt in der Urteilsformel der Strafkammer nicht zum Ausdruck; der Senat hat die Formel daher berichtigt.
3.) Ebensowenig Erfolg hat das Rechtsmittel mit seinen Angriffen gegen den Strafausspruch. Sie richten sich zum Teil unzulässigerweise gegen die ihm zugrunde liegenden Feststellungen, die weder Widersprüche noch Denkfehler aufweisen.
Zutreffend hat die Strafkammer dem Angeklagten auch den Eidesnotstand nach § 157 StGB nicht zugebilligt. Auf ihn kann sich der Meineidsgehilfe jedenfalls dann nicht berufen, wenn er Prozesspartei ist (vgl. BGHSt 1, 23 [25]).
Die allgemein erhobene Sachrüge gibt noch Veranlassung zu prüfen, ob dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB aberkannt werden durfte. Wie der Senat in dem insoweit zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 3. April 1951 – 2 StR 83/51 entschieden hat, kann gegen den Meineidsgehilfen auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung zu seinen Gunsten keinen Gebrauch machen will. Allerdings geht die Strafkammer von der Ansicht aus, es müsse gegen den Meineidsgehilfen auf die Nebenfolge der Eidesunfähigkeit erkannt werden. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn auf dem darin etwa enthaltenen Rechtsirrtum beruht das Urteil nicht. Es bringt nämlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte „die treibende Kraft“ war und für die Straftaten der beiden Zeuginnen in erster Linie verantwortlich ist; er sei „mit starker Energie“ vorgegangen und habe auf die ihnen drohenden Nachteile nicht die geringste Rücksicht genommen. Deshalb kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass er eine noch höhere Strafe als die zu 10 Monaten Gefängnis verurteilte Meineidszeugin verdiene. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer die Eidesfähigkeit, die sie der Zeugin aberkannt hat, dem Angeklagten auch dann abgesprochen hätte, wenn sie diese Nebenfolge für nur zulässig, nicht aber für geboten gehalten hätte.
Dass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt worden sind, ist rechtlich bedenkenfrei (§§ 161 Abs. 1, 49 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45 StGB).
| Dr. Hoericke | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Henneka | Werner |