Revision: Verfahrensteilweise eingestellt und Schuldspruch auf acht Vergewaltigungen geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/97
- Datum
- 28.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen; in diesen Fällen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe; das Revisionsgericht darf die Gesamtstrafe beibehalten, wenn es ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Wegfall dieser Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Die Anwendung nachträglicher Hemmungsregelungen der Verjährung (z. B. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, wenn das Opfer sein 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten der Regelung vollendet hat; ist diese Frage für die Entscheidung nicht erforderlich, kann das Gericht sie offenlassen.
Die Revisionsnachprüfung erfordert den Nachweis eines Rechtsfehlers, der zu einem nachteiligen Ergebnis für den Angeklagten geführt hat; fehlt ein solcher Fehler, bleibt die Revision außer in den ausdrücklich geänderten Punkten ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 149/97 vom 28. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ Theodor Adolf aus ███, dort geboren am ███ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A 1–3 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. November 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in acht Fällen verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten drei 1975 begangene Vergewaltigungen seiner damals zwölfjährigen Tochter Brigitte zur Last gelegt worden sind. Ob die Verjährung dieser erst 1996 zur Anzeige gelangten Taten nach der am 30. Juni 1994 durch das 30. StAG in Kraft getretenen Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht hat oder die Anwendung dieser Norm – wie der Senat meint – verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor ihrem Inkrafttreten vollendet hatte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Einstellung führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht wegen des Wegfalls der für die Fälle A 1–3 verhängten Einzelstrafen angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal die eingestellten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
| Jahnke | Niemöller | Otten | |||
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