Treffer
BGH Beschluss

Revision in Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung: Zurückweisung verteidigungsrelevanter Zeugenfragen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/90
Datum
17.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Das Landgericht hatte Fragen des Verteidigers an die Zeugin nach angeblich freiwilligen intimen Kontakten zu Dritten als unzulässig zurückgewiesen. Der BGH stellte fest, dass diese Fragen unerlässlich sein konnten (§ 68a Abs. 1 StPO) und ihre Zurückweisung die Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise beschränkte. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung von Fragen an Zeugen ist rechtswidrig, wenn die Frage für die Entscheidung erheblich und unerlässlich i.S. von § 68a Abs. 1 StPO ist.

2

Die dem Vorsitzenden zustehende Befugnis, Fragen zurückzuweisen (§§ 241 Abs. 2, 238 Abs. 2 StPO), tritt hinter die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zurück, wenn nur durch die Frage entscheidungserhebliche Tatsachen erhellt werden können, selbst wenn intime Bereiche berührt werden.

3

Wird die Verteidigung durch Zurückweisung verteidigungsrelevanter Fragen in entscheidungserheblicher Weise beschränkt, begründet dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens (vgl. § 338 Nr. 8 StPO).

4

Äußerungen über vergleichbare freiwillige intime Kontakte zu Dritten können als Indiz für die Glaubhaftigkeit oder für die Frage der Freiwilligkeit sexuellen Verhaltens heranziehbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 149/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Mohamed A. ██ aus ███ ad █████, geboren am ██ 1948 in ██ ██████, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. März 1990 ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg.

In dem Hauptverhandlungstermin vom 20. September 1989 hat der Verteidiger des Angeklagten an die Zeugin ███████ folgende Frage gestellt:

Haben Sie während Ihres Aufenthalts im Hotel ██ ██████ Beziehungen freiwillig zu anderen Männern als Ihrem Ehemann gehabt?

Diese Frage wurde von dem Landgericht durch Beschluss vom selben Tage mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:

Die Frage ist unzulässig, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und die Beantwortung den schutzwürdigen intimen Bereich der Zeugin berührt. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin spielt es keine Rolle, ob sie in dem erfragten Zeitraum mit anderen Männern freiwillig intime Beziehungen hatte, und für eine etwaige Beurteilung des Schuldumfangs ist allein von Bedeutung, ob in dem Hotel über derartige Beziehungen der Zeugin geredet wurde, nicht ob auch tatsächlich die Beziehungen existierten. (S. 74 f., Band I der SA).

Dieser Gerichtsbeschluss wurde aufgrund einer entsprechenden Gegenvorstellung des Verteidigers des Angeklagten in dem Hauptverhandlungstermin vom 29. September 1989 bestätigt (Bl. 77 Bd. I der SA).

Mit der Zurückweisung dieser Frage durch Beschluss des Gerichts wurde die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Dem Vorsitzenden und dem Gericht stehen zwar gemäß §§ 241 Abs. 2 und 238 Abs. 2 StPO das Recht zu, Fragen zurückzuweisen; jedoch geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse des Zeugen an der Erhaltung seines Ansehens vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, die Wahrheit zu ermitteln, nicht uneingeschränkt nachkommen kann, ohne Fragen an den Zeugen zu richten, deren Beantwortung ihm oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen können (BGHSt 21, 334, 360; KK-Treier § 241 Rdn. 4).

Die von dem Verteidiger des Angeklagten gestellte Frage war unerlässlich i. S. v. § 68a Abs. 1 StPO. Die Schilderung des Angeklagten wie auch der Zeugin stimmten – mit geringen Abweichungen – in dem unmittelbar der Tat vorhergehenden Verhalten wie auch im Nachtatverhalten im Wesentlichen überein.

Die entscheidende Abweichung der beiden Schilderungen der Zeugin und des Angeklagten lag lediglich darin, dass der Angeklagte behauptete, in seinem Zimmer habe die Zeugin freiwillig den Geschlechtsverkehr mit ihm ausgeführt, während die Zeugin einen unfreiwilligen Geschlechtsverkehr schilderte. Objektive Tatspuren, wie zerrissene Kleidung, Verletzungen oder Spermaspuren, waren nicht vorhanden. Dem Angeklagten war also daran gelegen, die Freiwilligkeit des von ihm behaupteten Geschlechtsverkehrs dem Gericht darzulegen. Zu diesem Zwecke hätte es eine Indizwirkung entfaltet, wenn festgestellt worden wäre, dass die Zeugin auch mit anderen Bediensteten oder Bewohnern des Hotels im fraglichen Zeitraum auf freiwilliger Basis den Geschlechtsverkehr ausgeführt hatte. Denn auch diese Personen hatten – ähnlich wie der Angeklagte – in einer vergleichbaren sozialen Beziehung zu der Zeugin gestanden, aus der sich dann die intime Beziehung entwickelte.

Für den Fall, dass die Zeugin die an sie gerichtete Frage verneint hätte, intime Kontakte zu anderen jedoch durch weitere Zeugenvernehmungen bestätigt worden wären, hätte sich das Landgericht – anders als geschehen – mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin befassen müssen.

Aus den genannten Gründen hätte das Landgericht auch die im Hauptverhandlungstermin vom 16. Oktober 1989 von dem Verteidiger des Angeklagten an die Zeugin ███████ gestellte Frage, ob sie zu dem Zeugen ██ und dem Zeugen ███ ein intimes Verhältnis hatte, ebenfalls nicht durch Gerichtsbeschluss zurückweisen dürfen (Bl. 118 Bd. I der SA).

Eines Eingehens auf die weiteren erhobenen Verfahrensrügen wie auch auf die Sachrüge bedarf es nicht mehr.“

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 23. November 1989 (BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 2) an.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer
Revision in Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung: Zurückweisung verteidigungsrelevanter Zeugenfragen aufgehoben — Themis