Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen bei BtM-Handel (Jugendstrafe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/89
- Datum
- 02.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann sich gegen den Schuldspruch als unbegründet erweisen, ohne dass damit zugleich eine Aufhebung des Strafausspruchs ausgeschlossen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bemessung einer Jugendstrafe sind neben dem äußeren Unrechtsgehalt die charakterliche Entwicklung, die persönliche Schuldform und der Erziehungsgedanke ausdrücklich zu würdigen.
Eine Strafzumessung, die im Wesentlichen auf dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat beruht und die Vorwerfbarkeit des Verhaltens sowie erzieherische Aspekte außer Acht lässt, ist aufhebungsreif.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte vorwiegend durch das Verhalten Dritter zu Straftaten veranlasst wurde, sind bei Schuld- und Strafausspruch zu berücksichtigen und können den Strafrahmen beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 16. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 149/89 in der Strafsache gegen █ aus Bad Kreuznach, dort geboren am ██ (1967, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 28. März 1989 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"Die Jugendkammer", die wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat, „hebt hauptsächlich auf den von ihr zutreffend (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4) gering bewerteten äußeren Unrechtsgehalt der Tat ab, ohne darauf einzugehen, inwieweit sich dieser nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Dazu bestand ungeachtet der offensichtlichen Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den Gegebenheiten im Handel mit Betäubungsmitteln Anlass, weil er nicht so sehr aus eigenem Antrieb, sondern vorwiegend auf das nachhaltige Betreiben der ███-Agenten und durch die Gemeinschaft mit den auf planmäßigen Rauschgifthandel eingestellten Mitangeklagten dazu gebracht wurde, sich in den Bereich des Umschlags von größeren Rauschgiftmengen vorzuwagen. Darüber hinaus ist der vorrangige Erziehungsgedanke unberücksichtigt geblieben. Inwieweit von der festgesetzten Jugendstrafe noch eine erzieherische Wirkung ausgehen könnte, ist bereits deshalb fraglich, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von vier Monaten zur Vollstreckung anstehen könnte.
Im Übrigen liegen, wie das Landgericht auf S. 26 UA darlegt, nur noch geringe Erziehungsdefizite vor.
Die Sache bedarf nach allem zur Straffrage erneuter Verhandlung und Entscheidung.
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