Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/86
- Datum
- 25.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Gericht die Ursachen der Tat und deren Bedeutung für die Rückfallgefahr umfassend berücksichtigt.
Bei der Prognose zur Rückfälligkeit darf das Gericht nicht allein aus allgemeinen Persönlichkeitsmerkmalen oder der Möglichkeit künftiger Konflikte schließen, ohne die tatbezogenen Ursachen zu prüfen.
Die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine konkrete, subsumierende Begründung; eine bloß formelhafte Feststellung ist rechtsfehlerhaft.
Bei der Bewährungsentscheidung sind bereits verbüßte Untersuchungshaftzeiten und das Fehlen von Vorstrafen in die Gesamtprognose einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 149/86 in der Strafsache gegen Dinkar Daniel K. aus Köln, geboren am ██████████ 1950 in ███ (Indien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und bei der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die Ursache für die ihm angelastete Vergewaltigung und Freiheitsberaubung seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter zweier seiner Kinder liegt auch in dem besonderen, durch deren persönliche Eigenarten mitgeprägten Verhältnis zu dieser Frau, das nunmehr beendet ist. Diesen Umstand hat das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht hinreichend berücksichtigt. Es hat sich zwar ausführlich mit der neuen Lebenssituation des Angeklagten nach der Trennung vom Tatopfer auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass er auch jetzt noch Gefahr läuft, mit seiner Umwelt in Konflikte zu geraten. Aus der Möglichkeit solcher Konflikte und der geschilderten ungünstigen Grundeinstellung des Angeklagten zu Fragen und Problemen, die das Leben in der Bundesrepublik Deutschland für ihn mit sich bringen, durfte die Strafkammer jedoch nicht losgelöst von der Tat und deren Ursachen auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die Notwendigkeit einer Resozialisierung durch Strafvollstreckung schließen.
Der noch nicht vorbestrafte Angeklagte hatte bei Erlass des Urteils bereits nahezu fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht.
Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht mit nur formelhafter Begründung und deshalb rechtsfehlerhaft verneint (vgl. BGH NStZ 1983, 218; Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1986, 159).
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