Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafaussprüche aufgehoben – Fehlerhafte Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/82
Datum
30.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge waren in Teilen erfolgreich. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen zurück. Beanstandet wurde, dass das Schwurgericht den minder schweren Fall (§226 Abs.2 StGB) und die Strafzumessung nicht umfassend unter Einbeziehung objektiver und subjektiver Umstände geprüft hat und unzulässig fehlende Milderungsgründe sowie die vermutete Vermögenslage strafschärfend gewertet hat. Zudem weist der Senat auf die Regelung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§55 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB vorliegt, sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

2

Das bloße Fehlen von Strafmilderungsgründen darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden.

3

Familienverhältnisse oder Bildungsstand dürfen nicht ohne sachlichen Bezug zur Tat als Strafschärfungsgründe herangezogen werden.

4

Vermögensverhältnisse dürfen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihre Relevanz für die Strafzumessung konkret dargelegt und ersichtlich ist.

5

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind die durch die einzelnen Urteile erkannten Einzelstrafen heranzuziehen, nicht die rechtskräftigen Urteile selbst.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 149/82 in der Strafsache gegen

Sigrid ███, geborene J████, aus ████, geboren am ████, den Gabelstaplerfahrer Paul-Heinz ████, aus ████, geboren am ████, Kreis ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. September 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der beiden Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten, im Ergebnis im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der Strafaussprüche haben sie jedoch Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, im Hinblick auf die notwendige Gesamtabwägung bedenkenfrei sind. Bei dieser müssen u. a. die näheren Umstände der Tat und die für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung entscheidenden subjektiven Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – 2 StR 501/81).

Die Strafaussprüche sind jedenfalls wegen anderer rechtlicher Bedenken aufzuheben. Das Schwurgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle i. S. des § 226 Abs. 2 StGB allein damit verneint, dass die Körperverletzung, die den Tod des Kindes verursacht habe, nicht gering gewesen sei. Diese Begründung genügt nicht. Der Tatrichter hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen könnten (BGHSt 26, 97, 99). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Umstände zu würdigen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1980 – 2 StR 6/80).

Ferner bestehen rechtliche Bedenken insofern, als das Schwurgericht strafschärfend gewertet hat, dass die Angeklagten nicht aus sozial zerrütteten, sondern geordneten Familienverhältnissen stammen und dass sie den Volksschulabschluss erreicht sowie eine durchschnittliche Berufsausbildung erfahren haben. Damit hat es das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Das ist unzulässig (st. Rechtsprechung des BGH).

Fehlerhaft war es schließlich, die Strafe mit der Begründung zu schärfen, die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten seien im Wesentlichen geordnet gewesen. Einmal trifft diese Feststellung nicht zu, da der angeklagte Ehemann zur Tatzeit als Arbeitsloser lediglich 241,80 DM wöchentlich erhielt und die Eheleute 700 DM monatlich für das 1979 erworbene Hausgrundstück zu zahlen hatten. Sodann ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vermögenssituation für die Strafzumessung in vorliegendem Fall von Bedeutung sein soll.

Aus diesen Gründen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Für die künftige Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (nach § 55 StGB) nicht die rechtskräftigen Urteile, sondern die durch sie erkannten Einzelstrafen einzubeziehen sind.

MoselMaier
MeyerTheune-Niemöller
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