Revision verworfen: Verwertung schlüssigen Sachverständigengutachtens trotz späterer Berichte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/80
- Datum
- 11.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Verwertung eines in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens durch das Strafgericht verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften, sofern eine geistige Erkrankung des Sachverständigen zur Verfahrenszeit nicht offen zutage liegt.
Berichte über eine nachträglich bekannt gewordene Geisteskrankheit eines Sachverständigen begründen nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund; sie können allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO darstellen.
Sachverhaltsbehauptungen oder Umstände, die erst nach Erlass des Urteils bekannt werden und nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht wurden, begründen regelmäßig keinen durch die Revision zu prüfenden Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 149/80
in der Strafsache gegen den Mechaniker Rolf Winand L. aus █, geboren am ██ 1950 in Aachen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass einer der beiden von der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vernommenen Sachverständigen Presseberichten zufolge in einem nach Erlass des angefochtenen Urteils erstatteten Gutachten als geisteskrank beurteilt wurde, könnte allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO ergeben (vgl. jedoch § 363 Abs. 2 StPO), kann aber nicht als Verfahrensfehler (der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnte) die Revision begründen. Durch die Verwertung eines in sich schlüssigen, widerspruchs-
Gründe
freien Gutachtens eines Sachverständigen, dessen geistige Erkrankung ersichtlich nicht offen zutage lag, hat die Strafkammer gegen keine Verfahrensvorschrift verstoßen.
| Schumacher | Müller | Niedl | |||
| Mees | Meyer |