Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertung schlüssigen Sachverständigengutachtens trotz späterer Berichte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/80
Datum
11.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen Diebstahls wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gegenstand war die Verwertung eines Gutachtens eines Sachverständigen, der später in Presseberichten als geisteskrank dargestellt wurde. Das Gericht erkennt, dass solche späteren Berichte allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO darstellen können, nicht jedoch einen Verfahrensfehler, wenn die Erkrankung zur Tatzeit nicht offensichtlich war. Die Verwendung eines in sich schlüssigen, widerspruchsfreien Gutachtens verletzte keine Verfahrensvorschrift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Verwertung eines in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens durch das Strafgericht verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften, sofern eine geistige Erkrankung des Sachverständigen zur Verfahrenszeit nicht offen zutage liegt.

3

Berichte über eine nachträglich bekannt gewordene Geisteskrankheit eines Sachverständigen begründen nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund; sie können allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO darstellen.

4

Sachverhaltsbehauptungen oder Umstände, die erst nach Erlass des Urteils bekannt werden und nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht wurden, begründen regelmäßig keinen durch die Revision zu prüfenden Verfahrensfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 149/80

in der Strafsache gegen den Mechaniker Rolf Winand L. aus █, geboren am ██ 1950 in Aachen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass einer der beiden von der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vernommenen Sachverständigen Presseberichten zufolge in einem nach Erlass des angefochtenen Urteils erstatteten Gutachten als geisteskrank beurteilt wurde, könnte allenfalls einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO ergeben (vgl. jedoch § 363 Abs. 2 StPO), kann aber nicht als Verfahrensfehler (der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnte) die Revision begründen. Durch die Verwertung eines in sich schlüssigen, widerspruchs-

Gründe

freien Gutachtens eines Sachverständigen, dessen geistige Erkrankung ersichtlich nicht offen zutage lag, hat die Strafkammer gegen keine Verfahrensvorschrift verstoßen.

SchumacherMüllerNiedl
MeesMeyer
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