Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Bewährungsablehnung wegen Sozialprognose: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/98
Datum
20.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs; das Landgericht hatte die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Der BGH hebt diese Entscheidung auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Die Kammer hat zulässiges Verteidigungsverhalten (Leugnen, fehlende Reue, unterlassene Wiedergutmachung) unzulässig zu seinen Lasten gewertet und die Voraussetzungen des §56 StGB nicht gesondert geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Sozialprognose nach §56 Abs. 1 StGB darf ein innerhalb der zulässigen Verteidigung liegendes Verhalten des Beschuldigten, insbesondere Leugnen der Tat oder die Ablehnung von Wiedergutmachung, nicht in unzulässiger Weise zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.

2

Für die Bewertung des nachträglichen Verhaltens ist darzulegen, ob dieses Verhalten auf Furcht vor Bestrafung beruht; ohne entsprechende Feststellungen sind negative Schlussfolgerungen unzulässig.

3

Die gesetzlichen Voraussetzungen des §56 Abs. 2 StGB sind gesondert und subsumierend zu prüfen; eine bloße nochmalige Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ersetzt keine prüfbare Subsumtion der tatbestandlichen Voraussetzungen.

4

Erweist sich die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung als rechtsfehlerhaft, ist die hierauf bezogene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 4. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/98 vom 20. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. September 1997 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung nach Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist nur erfolgreich, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozialprognose des Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB unter anderem wie folgt begründet:

"Weiter beachtlich ist die fehlende Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seiner Tat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bloßes Leugnen grundsätzlich nicht gegen eine günstige Prognose spricht, doch verweigert der Angeklagte jegliche Einsicht und bestreitet auch hinsichtlich der vorausgegangenen rechtskräftig abgeurteilten Taten jeglichen Tatbeitrag... Nach der festgestellten Tat fehlt beim Angeklagten jegliche Reue, auch der Wille zur Wiedergutmachung ist nicht erkennbar. Vielmehr machte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck der Rücksichtslosigkeit"...

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.

Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte und eine – hier im Übrigen schwer mögliche Wiedergutmachung unterlassen hatte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12).

Dafür, dass das nachträgliche Verhalten des Angeklagten nicht auf Furcht vor Bestrafung beruhte, ist nichts festgestellt. sondern Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat erlaubte,

Unabhängig von der ungünstigen Sozialprognose hat die Strafkammer die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zwar auch darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen.

Der aufgezeigte Rechtsfehler setzt sich aber auch in dieser Begründung fort, da die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung "nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" herangezogen hat.

Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen waren bereits mit der Senatsentscheidung vom 27. März 1997 rechtskräftig geworden. Auch soweit die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung ergänzende Feststellungen getroffen hat, können sie aufrechterhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen sind. Zusätzliche Feststellungen sind weiterhin möglich.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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