Treffer
BGH Beschluss

BGH: Fortgesetzter Diebstahl statt mehrerer Einzeltaten – Aufhebung von Strafsprüchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/76
Datum
22.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein Urteil des Landgerichts wegen zahlreicher (versuchter) Diebstähle. Der BGH prüfte, ob einzelne Taten als selbständige Delikte oder als fortgesetzte Tat zu qualifizieren sind. In mehreren Fällen änderte der Senat den Schuldspruch zugunsten der Annahme einer fortgesetzten Tat und hob die betreffenden Einzel- und Gesamtstrafen auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafen zurückverwiesen; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei aufeinanderfolgenden Tathandlungen, die der Verwirklichung eines einheitlichen Tatentschlusses dienen, ist von einer fortgesetzten Tat auszugehen und nicht von mehreren selbstständigen Taten.

2

Eine vorübergehende Unterbrechung der Tatausführung steht der Qualifikation als fortgesetzte Tat nicht entgegen, wenn die weiteren Handlungen mit demselben Gesamtvorsatz die ursprünglich begonnene Tat vollenden sollen.

3

Wird durch Rechtsmittel die Qualifikation einzelner Delikte als Teil einer fortgesetzten Tat geändert, sind die insoweit ausgesprochenen Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Strafzumessung neu zu entscheiden.

4

Bei Neufassung des Schuldspruchs sind nicht notwendige Unterscheidungen in der Urteilsformel zu unterlassen; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben im Übrigen verbindlich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugschlosser Gerd Winfried P, geboren am ███ 1945 in F, Kreis [REDACTED], 2. den Schachtmeister Erich E, geboren am █████████ 1948 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], 3. den Werkzeugmacher Hans-Albert S, geboren am ██████████ in [REDACTED],

wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind der Angeklagte ███ des Diebstahls in 34 und des versuchten Diebstahls in 9 Fällen, der Angeklagte S des Diebstahls in 15 und des versuchten Diebstahls in 8 Fällen, der Angeklagte ███ des Diebstahls in 6 und des versuchten Diebstahls in 2 Fällen,

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 24, 25, 26, 27, 28, 42 und 43 und im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher vollendeter und versuchter Diebstähle zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ergeben, dass das Landgericht in den Fällen 24 bis 28 und 42, 43 der Urteilsgründe statt selbständiger Taten je einen fortgesetzten Diebstahl hatte annehmen müssen.

Im Fall 24 unterbrachen die Angeklagten P, ██████ und ███ ihr Bemühen, den Panzerschrank zu öffnen, zu dem Zweck, ein Schweißgerät zu stehlen. Das gelang ihnen nach Misserfolg in den Fällen 25, 26 und 27 im Fall 28. Dann schweißten sie den Panzerschrank auf. Sie handelten also in den Fällen 25, 26, 27 und 28 jeweils mit einem die Vollendung der ursprünglich begonnenen Tat umfassenden Gesamtvorsatz. Im Fall 42, an dem P und ███████ beteiligt waren, wurden zwischendurch (Fall 43) ████████ mit Sauerstoff und Gas gestohlen, um das Aufschweißen eines Panzerschranks fortzusetzen. Hier hätte aus demselben Grunde eine Tat im Rechtssinne angenommen werden müssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das führt zur Aufhebung der in den genannten Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat der Senat alle nicht notwendig in die Urteilsformel gehörenden Unterscheidungen weggelassen.

SchumacherWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
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