Antrag auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/97 (2 StR 375/95)
- Datum
- 02.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO ist zu versagen, wenn die tatsächliche Zeitdauer und die Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das im Regelfall zu erwartende Maß nicht überschreiten.
Die Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung setzt konkret feststellbare Besonderheiten in Zeitaufwand oder rechtlicher Schwierigkeit voraus.
Die bloße Bestellung zum Pflichtverteidiger begründet ohne zusätzliche Umstände keinen Anspruch auf eine von der gesetzlichen Gebühr abweichende Pauschalvergütung.
Die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung obliegt dem erkennenden Gericht und richtet sich nach dem Maßstab der Über- oder Unterschreitung des allgemeinen Vergütungsrahmens.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/97 (2 StR 375/95) vom 2. Juli 1997
in der Strafsache gegen Johannes ████, geboren am █████ in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundeskasse am 2. Juli 1997
Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts S. (____) in [KC], ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 7. November 1995 zum Pflichtverteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8. November 1995 bestellt worden. Der Senat hat nun über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Diese hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das allgemeine Maß überschritten. Es besteht daher kein Anlass, die gesetzliche Gebühr zu erhöhen.
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