Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/97 (2 StR 375/95)
Datum
02.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Pflichtverteidiger beantragte Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem BGH. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil weder die Dauer der Tätigkeit noch die Schwere der zu erörternden Rechtsfragen das allgemeine Maß überstiegen. Eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühr war damit nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO ist zu versagen, wenn die tatsächliche Zeitdauer und die Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das im Regelfall zu erwartende Maß nicht überschreiten.

2

Die Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung setzt konkret feststellbare Besonderheiten in Zeitaufwand oder rechtlicher Schwierigkeit voraus.

3

Die bloße Bestellung zum Pflichtverteidiger begründet ohne zusätzliche Umstände keinen Anspruch auf eine von der gesetzlichen Gebühr abweichende Pauschalvergütung.

4

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung obliegt dem erkennenden Gericht und richtet sich nach dem Maßstab der Über- oder Unterschreitung des allgemeinen Vergütungsrahmens.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/97 (2 StR 375/95) vom 2. Juli 1997

in der Strafsache gegen Johannes ████, geboren am █████ in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundeskasse am 2. Juli 1997

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts S. (____) in [KC], ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 7. November 1995 zum Pflichtverteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8. November 1995 bestellt worden. Der Senat hat nun über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Diese hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das allgemeine Maß überschritten. Es besteht daher kein Anlass, die gesetzliche Gebühr zu erhöhen.

JahnkeBodeRothfuchs
NiemöllerOtten
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