Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom Mordversuch (§ 46 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/72
- Datum
- 19.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt der Tatbestand Anhaltspunkte dafür, dass der Täter vom Versuch zurückgetreten sein könnte, hat das Gericht in seinen Feststellungen zu klären, ob ein freiwilliger Rücktritt im Sinne des § 46 StGB vorliegt.
Zur Beurteilung des Rücktritts ist zu unterscheiden, ob ein nichtbeendeter Versuch (§ 46 Nr. 1) oder ein beendeter Versuch (§ 46 Nr. 2) vorliegt; diese Unterscheidung muss aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich sein.
Feststellungen zu Tatentschluss und Tathergang (z. B. Tötungsvorsatz, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Gebrauch einer Schusswaffe ohne Waffenschein) müssen so bestimmt sein, dass die rechtliche Bewertung, insbesondere hinsichtlich eines Rücktritts, überprüfbar ist.
Fehlen maßgebliche Feststellungen oder bleibt unklar, ob die Voraussetzungen des § 46 StGB erfüllt sind, begründet dies die Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Trier, 21. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeugschlosser Lothar █ aus ███, geboren am ██ 1942 in ███, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Trier vom 21. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes – Verbrechen nach §§ 211, 43 StGB – in Tateinheit begangen mit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole Marke FN Nr. 684582, Kaliber 7,65 eingezogen. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vom 30. zum 31. Juli 1968 mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Pistole, für die er keinen Waffenschein hatte, auf seine Ehefrau einen Schuss abgegeben. Diese wurde im Nacken getroffen, fiel hin und rief den Angeklagten um Hilfe. Anschließend verbrachte er sie in das Krankenhaus nach [REDACTED]. Die Verletzungen waren verhältnismäßig gering. Das Opfer wurde nach 14-tägiger Behandlung als geheilt entlassen.
Das Schwurgericht sieht einen Mordversuch in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz als gegeben an, weil der Angeklagte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt und eine Waffe geführt habe, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte freiwillig im Sinne des § 46 StGB von seinem Mordversuch zurückgetreten ist, obwohl dazu bei dem festgestellten Sachverhalt Veranlassung bestand. Aus den Urteilsfeststellungen geht noch nicht einmal hervor, ob ein nichtbeendeter Versuch im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB oder ein beendeter Versuch nach § 46 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 14, 75, 79; 22, 176; 22, 330).
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
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