Revision: Streichung der Qualifikation bei Diebstahl und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/70
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die einen früheren Qualifikationstatbestand in einen bloßen Strafschärfungsgrund umwandeln, sind entsprechende Qualifikationsbezeichnungen im Urteil zu streichen.
Fälle, die unter die Neufassung einer Vorschrift fallen, die den Tatbestand nicht mehr als Verbrechen, sondern als Vergehen behandelt, sind im Tenor nicht mehr als Verbrechen zu bezeichnen.
Ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen des Rückfalls nach §17 StGB n.F. vorliegen, darf die Rückfallkennzeichnung im Urteil nicht beibehalten werden und ist die Sache gegebenenfalls zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen unberührt; im aufgehobenen Umfang ist an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 149/70 vom 5. Mai 1970 in der Strafsache gegen den Arbeiter █████ aus ████, geboren am ███ 1935 in ██████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. November 1969, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung des Wortes „schweren“ vor „Diebstahls“ sowie der Worte „Verbrechen und“ aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Die mit Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision hat teilweise Erfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls auch nach § 17 StGB n.F. gegeben sind. Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass im Falle der Anwendung dieser Vorschrift die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).
In der Fassung des angefochtenen Urteils war das Wort „schweren“ vor „Diebstahls“ zu streichen, da § 243 StGB n.F. keinen Qualifikationstatbestand mehr, sondern lediglich einen Strafschärfungsgrund enthält (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des 1. Strafsenats vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 –). Ferner mussten die Worte „Verbrechen und“ gestrichen werden; denn die in dieser Vorschrift erfassten Fälle sind keine Verbrechen mehr, sondern nur noch Vergehen.
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