Revision wegen Verwertung einer Drittäußerung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/64
- Datum
- 15.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur auf erwiesene Tatsachen gestützt werden; aus bloßem Verdacht dürfen keine Schlüsse auf Schuld des Angeklagten gezogen werden (in dubio pro reo).
Die Verwertung einer Aussage, wonach ein Dritter eine bestimmte Erklärung abgegeben habe (Drittäußerung), ist nur zulässig, wenn der Tatrichter von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Drittäußerung überzeugt ist.
Beim Indizienbeweis muss das Gericht die als Beweisanzeichen dienenden Tatsachen als erwiesen ansehen; die bloße Möglichkeit einer Tatbegehung genügt nicht zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs.
Bestehen berechtigte Zweifel, dass das Urteil seine Überzeugungsbildung teilweise auf unzulässige Beweismittel stützt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brennereipächter Moritz Magnus B. ██ aus █, dort geboren am 19. April 1914, wegen Monopolhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe sowie zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 8.839,20 DM verurteilt. Ferner hat sie zwei Fässer mit 396,80 Litern Weingeist eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, brauchen nicht abschließend erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Es sei nur bemerkt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter habe benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGHSt 4, 126), und dass die Behauptung, der Sachverständige Stepf sei beim Ausprobieren des Dampfinjektors nicht zugegen gewesen, nach dessen schriftlichen Gutachten vom 4. Januar 1958 unrichtig ist.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat folgendes ergeben:
Fehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die Feststellungen über die Befüllung des Gefäßes Nr. 33 seien widersprüchlich. Wenn die Strafkammer, weil sie Schätzungsfehler für möglich hält, nur eine Befüllung „bis 20 cm unter dem oberen Rand“ für bewiesen erachtet, so bedeutet dies, dass sie für jeden und nicht nur für den letzten Tag von einer geringeren als der von den Zeugen geschätzten Flüssigkeitsmenge ausgeht. Ihre Feststellung, dass die Befüllung von Tag zu Tag gestiegen sei, wird daher hierdurch nicht berührt.
Auch der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung behauptete Widerspruch hinsichtlich des Malzverbrauchs liegt nicht vor. Die Erwägung auf Seite 33 UA, dass die Berechnung des Angeklagten richtig sein könne, bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage, ob er sich in noch größerem als dem im Urteil festgestellten Umfang strafbar gemacht hat.
Dass die im März 1955 im Gefäß Nr. 33 vorgefundene Flüssigkeitsmenge von 500 Litern der Rest des im September 1954 festgestellten Inhalts von 800 Litern ist, hält die Strafkammer für ausgeschlossen, weil in der Zwischenzeit unmöglich 300 Liter verdunstet sein können und das Standglas nicht eine teilweise, sondern eine vollständige Entleerung des Behälters anzeigte. Inwiefern ihr hierbei ein Denkfehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Revision geltend macht, das Verschwinden der Flüssigkeit aus dem Standglas beweise nur dessen Entleerung, nicht aber die Entleerung des Gefäßes, sucht sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Im Übrigen geht sie dabei von falschen Voraussetzungen aus, denn bei gefülltem Gefäß bedurfte es zur Entleerung des Standglases neben dem Öffnen des Entleerungshahnes nicht des Schließens des Lufthahnes, sondern des Zulaufhahnes.
Mit den Worten, der Angeklagte bestreite „nicht ernstlich“, den Lufthahn zugesperrt zu haben, will die Strafkammer ersichtlich sagen, aus seinem Hinweis, hierzu berechtigt gewesen zu sein, ergebe sich, dass sein Bestreiten nicht ernst zu nehmen sei. Diese Schlussfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit Recht macht die Revision hingegen geltend, dass die Aussage der Zeugin ██████ nicht als Beweisanzeichen hätte verwertet werden dürfen. Frau ██████ hat nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaft bekundet, der in der Brennerei tätige Zeuge ███████ habe ihr während ihres Aufenthalts in Priesterath erklärt, dass der Angeklagte unter Zuhilfenahme des alten Feinbrandgeräts schwarz brenne.
Da die Zeugin, wie im Urteil festgestellt ist, im August 1954 Priesterath verlassen hat, kann sich die Äußerung ███████s nicht auf das für September 1954 und März 1955 für erwiesen erachtete Schwarzbrennen beziehen, das der Verurteilung zugrunde liegt. Für die frühere Zeit hält die Strafkammer den Angeklagten einer strafbaren Handlung zwar für verdächtig, nicht jedoch für überführt. Sie entnimmt also der Äußerung ███████s nur die Möglichkeit, dass der Angeklagte schwarz gebrannt habe. Dann durfte sie diese Äußerung aber nicht für die spätere Zeit als Beweisanzeichen verwenden; denn auch beim Indizienbeweis darf das Gericht die Verurteilung nur auf erwiesene Tatsachen stützen (vgl. BGH in LM § 261 StPO Nr. 19 zu 1). Dazu genügt es nicht, dass ein Zeuge glaubhaft bekundet, ein anderer habe eine bestimmte Erklärung abgegeben, sondern der Tatrichter muss auch überzeugt sein, dass die Erklärung inhaltlich richtig ist; nur dann lässt sie einen Schluss auf die Schuld des Angeklagten zu. Da die Strafkammer diese Überzeugung nicht erlangt hat, bedeutet die Benutzung der Äußerung ███████s als Beweisanzeichen die Verwertung eines bloßen Verdachtsgrundes. Eine solche Beweisführung verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.
Nach der Beweiswürdigung auf Seite 18 ff. UA hat es allerdings zunächst den Anschein, als ob die Strafkammer schon allein auf Grund der Aussagen der Zollbeamten ███, ███, ██, ██ M., ███ und █████ davon überzeugt sei, dass der Angeklagte im September 1954 schwarz gebrannt habe. Hierfür spricht auch, dass es auf Seite 20 UA heißt, die ordnungswidrige Entnahme von Branntwein ergebe sich „im Übrigen“ auch aus der Aussage der Zeugin ██████. Auf Seite 21 UA wird dann jedoch gesagt, dass die Kammer keine Bedenken gehabt habe, die Aussage „zur Unterstützung ihrer Überzeugung vom strafbaren Vorgehen des Angeklagten mit heranzuziehen“. Auf Seite 22 UA wird ferner bemerkt, dass keine Veranlassung bestanden habe, die Äußerung ███████s „bei der Urteilsfindung außer Betracht zu lassen“. Danach bestehen zumindest Zweifel, ob die Strafkammer nicht nur deshalb zu einem Schuldspruch gekommen ist, weil sie bei der Bildung ihrer Überzeugung diese Äußerung mit berücksichtigt hat. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch behoben, dass es auf Seite 33 UA heißt, der Vorwurf gegen den Angeklagten gründe sich allein auf die Wahrnehmungen der Zeugen ████████, █████████ S. und N., denn hiermit soll nur dargetan werden, weshalb es auf die Hilfsbeweisanträge nicht ankomme. Für die Frage, wie die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, ergibt sich hieraus nichts.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten betrifft.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Henning |