Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/63
Datum
29.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids/Fahrlässigen Falscheids ein. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil der Vorsatz für Meineid nicht tragfähig begründet war und die Strafzumessung unzulässige allgemeine Erwägungen einbezog. Zudem wurde die Aufhebung gemäß §357 StPO auf eine Mitangeklagte erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Vorsatzes bei Meineid muss das Gericht ausschließen können, dass unrichtige eidliche Angaben durch unbeachtliche Wahrnehmungs- oder Erinnerungsirrtümer erklärbar sind; ergänzende Erklärungen dürfen nicht ohne Prüfung ihrer Wahrheit zuungunsten der Angeklagten verwertet werden.

2

Bei der Strafzumessung dürfen keine allgemeinrechtspolitischen oder legislativen Erwägungen herangezogen werden, die den Entstehungszweck der gesetzlichen Tatbestände betreffen; maßgeblich sind die individuellen, konkreten Auswirkungen des Tuns im Einzelfall.

3

Im Revisionsverfahren dürfen nur solche tatsächlichen Feststellungen und Erklärungen berücksichtigt werden, die in den Urteilsgründen wiedergegeben sind; behauptete neue Angaben, die nicht in den Gründen enthalten sind, können der revisionsrechtlichen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn eine sachliche Verbindung oder Identität der tatbestandlichen Wirkungen besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gleichen rechtlichen Fehler auch deren Strafausspruch beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. Oktober 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████ Natalie W., dort geboren am ████, ██ aus ███,

2.) ███ ███████████, jetzt ██, geboren am 1908 in ███,

wegen Meineides u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

█████████████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Angeklagten ███ ██, soweit es sie betrifft,

b) hinsichtlich des Angeklagten Ruth und der Mitverurteilten Frau Charlotte Wo. im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ruth wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte ████ ██ wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis und den Angeklagten Ruth wegen fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem die frühere Mitangeklagte Wo., die das Urteil nicht angefochten hat, wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis.

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde, die Angeklagte Wo. beanstandet zudem das Verfahren.

Das Rechtsmittel dieser Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg und führt ferner zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenüber der früheren Mitangeklagten ████████. Die Revision des Angeklagten Ruth ist teilweise begründet.

I. Revision der Angeklagten Wo.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde greift durch. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte, als sie in einem Strafverfahren gegen den mit ihr befreundeten ███████ am 21. April 1961 vor dem Amtsgericht in Duisburg als Zeugin vernommen wurde, unter Eid bekundet, ███ habe am 26. August 1960 gegen 22 Uhr seinen Roller holen wollen; um 23 Uhr sei er mit einem Polizeibeamten zurückgekehrt, um seine Papiere zu holen; sie habe dann ███, der mit dem Polizeiwagen zum Vincenz-Hospital gefahren sei, dort abgeholt und sei mit ihm nach Hause gegangen; dies sei gegen 2 Uhr gewesen.

Auf den Vorhalt des Richters, dass ihre Angaben mit den sonstigen bis dahin gemachten Feststellungen nicht übereinstimmten, hat sie hinzugefügt, sie habe zur Zeit eine richtiggehende Uhr gehabt, auf die sie sich habe verlassen können. Außerdem möchte sie bemerken, dass die Straßenlaternen in der ██-Straße, dort, wo die Angeklagte wohnt, um 22 Uhr auf halbe Kraft gesetzt würden.

In Wahrheit hatte sich ███, wie die Strafkammer als erwiesen ansieht, an jenem Tage zwar um kurz nach 22 Uhr aus dem Hause, in dem die Angeklagte wohnt, entfernt, war jedoch erst am 27. August 1960 nach 0 Uhr – zu diesem Zeitpunkt hatte ihn wegen verkehrswidrigen Fahrens in angetrunkenem Zustand eine Polizeistreife angehalten – in Begleitung der Polizeibeamten zur Wohnung der Angeklagten zurückgekehrt, um seine daselbst befindlichen Fahrzeugpapiere zu holen. Von dort war er mit dem Polizeiwagen zunächst zum zuständigen Polizeirevier und anschließend zum Vincenz-Hospital gefahren worden, wo ihm um 1 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Danach hatte ihn hier die Angeklagte, die von den Polizeibeamten zuvor entsprechend unterrichtet worden war, abgeholt. Auf dem Heimweg waren sie gegen 1 Uhr mit dem Angeklagten Ruth zusammengetroffen, dem ███ erzählte, dass ihm soeben der Führerschein abgenommen worden sei.

Auf Grund dieses Sachverhalts kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass die Zeitangaben falsch waren, welche die Angeklagte bei ihrer eidlichen Zeugenaussage über die Rückkehr ███████s sowie über dessen Abholen vom Vincenz-Hospital gemacht hatte. Dass sie sich auch deren Unrichtigkeit bewusst gewesen sei, folgert das Landgericht daraus, dass sie auf den Vorhalt des sie vernehmenden Richters ausdrücklich erklärt habe, sie wisse die Zeit, zu der sie mit ███ vom Vincenz-Hospital zurückgekehrt sei, genau, weil sie eine genau gehende Uhr habe, und weil die Straßenlaternen gegen 22 Uhr auf halbe Kraft gesetzt würden. „Hat sie sich aber“, so heißt es anschließend im Urteil wörtlich, „daran orientiert, dann hat sie auch erkannt, dass zwischen dem Weggehen des ███ um 22 Uhr und der Rückkehr mit den Polizeibeamten, die sie in ihrer eidlichen Aussage mit 23 Uhr angegeben hat, während die Rückkehr sicher nach 24 Uhr und gegen 1 Uhr gewesen ist, ein Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden lag. Es ist ausgeschlossen, dass die Angeklagte █████ bei ihren Zeitangaben im Termin vom 21. April 1961 von einem unzutreffenden Vorstellungsbild ausging, weil sie, wie sie selbst angegeben hat, sich an jenem Abend zeitlich genau an ihrer Uhr orientiert hat.“

Diese Begründung vermag die Annahme, die Angeklagte habe wissentlich falsch geschworen, nicht zu tragen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte wissentlich falsche Zeitangaben gemacht hat, auf deren Erklärung, die Straßenlaternen würden um 22 Uhr auf halbe Kraft gesetzt, ankommen soll. Diese Tatsache mag für die Feststellung der Uhrzeit bedeutsam gewesen sein, zu der █████ das Haus, in dem die Angeklagte wohnt, verlassen hatte, um seinen Motorroller zu holen. Für die zeitliche Festlegung der weiteren hier maßgeblichen Begebenheiten, nämlich der Rückkehr ████s mit den Polizeibeamten sowie des Abholens am Vincenz-Hospital, kam dagegen dem Zeitpunkt, zu dem die Leuchtkraft der Straßenlaternen herabgesetzt wurde, keine irgendwie entscheidende Bedeutung zu. Denn er lag so weit zurück, dass er selbst für die angebliche Feststellung der von der Angeklagten hinsichtlich der nachfolgenden Ereignisse genannten Uhrzeiten keinen verlässlichen Anhalt hätte bilden können.

Im Übrigen krankt die Begründung des Landgerichts daran, dass es den weiteren zusätzlichen Hinweis der Angeklagten auf ihre genau gehende Uhr als zutreffend verwertet, ohne zuvor geprüft und klargestellt zu haben, ob diese Erklärung der Wahrheit entsprach oder nicht. Da die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Zeitangaben der Angeklagten über die Rückkehr ███████ zu ihrer Wohnung und über dessen Abholen vom Vincenz-Hospital objektiv falsch waren, lag es nahe, dass auch die weitere Aussage, die der Bestätigung des Vorhergesagten dienen sollte, unrichtig war. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer sie nicht ohne weiteres als wahr behandeln und sie zuungunsten der Angeklagten als Nachweis dafür benutzen, dass diese hinsichtlich der unmittelbar zuvor von ihr gemachten Zeitangaben wissentlich die Unwahrheit gesagt habe. Träfe nämlich ihre Bekundung zu, sie habe sich an ihrer genau gehenden Uhr orientiert, mit anderen Worten, sie habe jeweils durch einen Blick auf ihre Uhr die Zeiten so festgestellt, wie sie sie genannt habe, wäre der Vorwurf, sie habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht ohne weiteres berechtigt. Dann müsste nämlich eine der von der Revision aufgezeigten Fehlerquellen, wie falsches Ablesen, falsche Einstellung, vorübergehendes Stehenbleiben oder Stillstand der Uhr, die unrichtigen Zeitangaben ausgelöst haben, und dann bliebe die Möglichkeit offen, dass der Fehler von der Angeklagten gerade im Hinblick darauf, dass ihre Uhr im Allgemeinen genau ging, nicht bemerkt worden wäre.

Demnach sind die Gründe, die das Landgericht für die Bejahung des Vorsatzes anführt, nicht geeignet, die Annahme zu tragen, die Angeklagte habe wissentlich die Unwahrheit gesagt und falsch geschworen. Daher muss das Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit zu prüfen und zu klären, ob jener Hinweis auf die genau gehende Uhr zutraf, oder ob er ebenso falsch war wie die Angaben, zu deren Unterstützung ihn die Angeklagte vorgebracht hatte, wobei für die zweite Möglichkeit das in den Strafzumessungserwägungen erwähnte Bestreben der Angeklagten spricht, ihrem Freund ██████ in seinem Strafverfahren zu helfen.

II. Revision des Angeklagten Ruth

1.) Soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch gerichtet ist, greift es nicht durch. Die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen und deren Würdigung geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch für die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite. Was der Beschwerdeführer hier einwendet, stützt sich auf angebliche, von einem Zeugen und von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärungen. Da diese in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben sind, dürfen sie der sachlich-rechtlichen Überprüfung im Revisionsrechtszug nicht zugrunde gelegt werden; deshalb können auch die darauf beruhenden Darlegungen der Revision keine Berücksichtigung finden.

2.) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat sowohl gegenüber dem Angeklagten Ruth als auch gegenüber den beiden mitangeklagten Frauen die Strafzumessung damit begründet, dass sie sagt, auf der Wahrheitspflicht der Zeugen vor Gericht beruhe in den meisten Verfahren die Möglichkeit für den Richter, den tatsächlichen Ablauf des Geschehens festzustellen, und die Zeugen sabotierten, wenn von ihnen gegen die Wahrheitspflicht verstoßen werde, die „Möglichkeit für die Gerichte, ein gerechtes Urteil zu fällen“. Zuvor hatte sie allerdings die Folgen und die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens der drei Angeklagten erörtert. Dass sich aber die daran anschließenden Erwägungen nicht auf diese besonderen Auswirkungen der Handlungsweise der Angeklagten im gegebenen Fall beziehen, sondern ganz allgemein die Nachteile zum Gegenstand haben, die der Rechtspflege durch falsche Zeugenaussagen erwachsen können, geht deutlich aus dem Schlusssatz hervor, wonach „jeder Verstoß gegen diese Wahrheitspflicht scharf zu ahnden“ sei.

Damit hat die Strafkammer in unzulässiger Weise für die Strafzumessung die Gründe herangezogen, die zur Aufstellung der Tatbestände der §§ 153 ff. StGB geführt haben. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil der Angeklagten bei der Bemessung der Strafen ausgewirkt haben, wenn deren Höhe auch nicht gerade für eine „scharfe Ahndung“ spricht. Die Revision des Angeklagten Ruth hat daher im Strafausspruch Erfolg.

III. Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf die frühere Mitangeklagte ██

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist gemäß § 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte ██ zu erstrecken. Zwar fehlt es hier hinsichtlich der Eidesdelikte als solcher an der Identität der Tat. Indessen ist nicht auszuschließen, dass zumindest die falschen eidlichen Aussagen der beiden Frauen zugleich eine gemeinschaftlich begangene Begünstigung des damaligen Angeklagten ████████ bilden, da, wie das Urteil feststellt, die Angeklagte ███████ vor der Vernehmung vom 21. April 1961 mit der Mitangeklagten ██████████ den „genauen Zeitpunkt“ gesprochen und ihr diesen mitgeteilt hat. Demnach besteht insofern eine Identität der Tat, die es erlaubt, auch den Strafausspruch bezüglich der Mitangeklagten ████ aufzuheben, weil die zuvor erörterte rechtlich fehlerhafte Verwertung des Zwecks, den der Gesetzgeber mit der Schaffung der Tatbestände der §§ 153 ff. StGB verfolgt, nicht nur die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenüber dem Angeklagten Ruth, sondern in gleicher Weise gegenüber der Angeklagten ██████ zur Folge hat.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMayr
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