Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/54
Datum
18.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Verführung Minderjähriger und fortgesetzter Unzucht. Der BGH hob in drei Fällen die Verurteilungen auf, weil die Wiederholungsbegehung nicht hinreichend nachgewiesen war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. In einem Fall wurde die Einzelstrafe wegen Umwandlungsvorschriften berichtigt. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen die für die Verurteilung wesentlichen Merkmale der Straftat so feststellen, dass sie den Anforderungen des § 267 StPO genügen.

2

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob diese gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; reine Tatsachenrügen sind in der Revision ohne Erfolg, wenn die Kammer überzeugend gewürdigt hat.

3

Eine im Urteil ausgesprochene Zuchthausstrafe von unter einem Jahr ist nach § 44 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln.

4

Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ist für die Annahme einer fortgesetzten Tat besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz vorlag; der bloße allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten mehrfach zu begehen, genügt nicht und setzt eine nähere Untersuchung der inneren Tatseite voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler ████ Heinz ███ aus ██████████████, geboren █████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Dezember 1953, soweit er in den Fällen ████████, ████ und ██ wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist sowie im Strafausspruch, in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung männlicher Personen unter 21 Jahren im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB in sieben zum Teil in sich fortgesetzten Fällen, bei zwei Fällen hiervon zugleich in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mann (§ 175 StGB) und wegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Soweit § 267 StPO als verletzt bezeichnet wird, weil in den Fällen ███████, H. und L. das Merkmal der Verleitung in den Urteilsgründen nicht festgestellt sei, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet. Denn in allen diesen Fällen ist das Merkmal der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB jeweils im Urteil ausdrücklich festgestellt worden, teils schon bei der Widerlegung der einschränkenden Einlassung des Angeklagten, teils bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten den genannten Kindern gegenüber. Die Urteilsgründe enthalten alle Merkmale der festgestellten Straftaten. Sie sind im Hinblick auf § 267 StPO rechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Im Fall █████████████ hält die Revision es gedanklich für unmöglich, dass aus der Berührung des Knies des Jungen durch den Angeklagten auf dessen Willen geschlossen werden konnte, den Widerstand des Jungen zu brechen und diesen daher zu beeinflussen, ihm zur Unzucht willfährig zu sein. Dieses Vorbringen richtet sich im Ergebnis jedoch lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Bei Berücksichtigung auch der sonstigen Beweisanzeichen, die sich aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten schlechthin, aber auch aus der Wirkung seines Tuns auf den Zeugen █████ ███████████████ ergeben, der nach der Überzeugung der ███████████ die Handlung des Angeklagten richtig als geschlechtlich bezogen erkannt hat, liegt die Beweiswürdigung der Strafkammer so innerhalb der Erfahrungssätze und Denkgesetze, dass sie von der Revision nicht als rechtlich fehlerhaft mit Erfolg bemängelt werden kann. Diese Rüge geht daher fehl.

3.) Im Fall ████ ist der Angeklagte der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht schuldig geworden (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB). Die Strafkammer hat hierfür auf eine sechsmonatige Zuchthausstrafe als Einzelstrafe erkannt. Da somit eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr als verwirkt erachtet worden ist, hätte diese auf Grund des § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nach § 21 StGB in Gefängnis umgewandelt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Insofern ist der Strafausspruch im Fall █████████ rechtlich fehlerhaft. Da es sich insoweit lediglich um die richtige Anwendung des Gesetzes handelt, kann in Berichtigung der Urteilsgründe der Strafkammer hiermit vom Revisionsgericht ausgesprochen werden, dass der Angeklagte im Fall █████ wegen versuchter Verführung einer minderjährigen männlichen Person zur Unzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt ist.

4.) Nach der Revision soll es unmöglich sein, dass der Angeklagte, der mit dem Motorrad unterwegs war, im Fahren mit der Hand dem mit seinem Fahrrad im Schrittempo neben ihm fahrenden Zeugen ██████ unvermittelt über den Oberschenkel unter der kurzen Hose bis an den Geschlechtsteil griff. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dieser Feststellung des Urteils kein unlesbarer Widerspruch. Sie verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze. Daher ist die Behauptung der Revision rein tatsächlicher Art und kann in diesem Rechtszug keine Berücksichtigung finden.

5.) Im Fall █████████████ greift die Revision lediglich die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer an. Denn die näheren Tatumstände, insbesondere die Feststellung, dass der Junge aus Angst nicht abwehrte und dass der Angeklagte beim Weggehen dem Jungen einschärfte, nichts seiner Mutter zu erzählen, können der Strafkammer ihren Schluss, dass er den Jungen verführte, ermöglicht haben.

6.) Bei Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat sich in den Fällen S., B. und U., in denen der Angeklagte je wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, ein Rechtsmangel ergeben. Denn für die wiederholten Unzuchtshandlungen mit diesen Personen ist deren wiederholte Verführung durch den Angeklagten nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar ist eine wiederholte Verführung derselben Person auf die gleiche Art denkbar (vgl. BGH 2 StR 213/51 vom Juli 1951). Dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, die Jungen also nach ihrer ersten Verführung, die in dem Urteil einwandfrei dargetan ist (vgl. RGSt Bd. 70, 199; Bd. 71, 47), in den sich anschließenden weiteren Fällen nicht schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sind, sondern sich weiter ablehnend verhalten haben, und dass der Angeklagte daher immer wieder bewusst und gewollt erneut Handlungen ihnen gegenüber vorgenommen hat, um jeweils ihre wiederholte Verführung zu erzielen, kann dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Insbesondere wäre unter diesem Gesichtspunkt die innere Tatseite bei dem Angeklagten näher zu erörtern gewesen, um zu erkennen, ob seine Geschenke an ██████████████ und Geldbeträge in den Fällen ██████ und a) jeweils darauf abzielten, die widerstrebenden Jungen für weitere Unzuchtshandlungen gefügig zu machen. Bei ████ sind derartige Geschenke des Angeklagten für die Zeit von 1950 im Urteil nicht erwähnt.

Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist auch zu berücksichtigen, dass bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Keinesfalls genügt hier der allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten öfters zu begehen (vgl. RGSt Bd. 75, 207; BGHSt Bd. 4, 313, 315; Bd. 2, 163, 167). Daher werden trotz des an sich rechtlich möglichen Fortsetzungzusammenhangs für Straftaten nach § 175a Nr. 3 StGB und § 175 StGB (vgl. BGH 2 StR 819/53 vom 23. März 1954) die verschiedenen etwa unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten nur mit besonderer Zurückhaltung als eine fortgesetzte Handlung bewertet werden dürfen.

Sonst ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in dem Urteil erkennbar geworden.

Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem bezeichneten Umfang. Die damit in diesen drei Fällen zunächst wegfallenden Einzelstrafen können die Höhe der sonst gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen beeinflusst haben. Daher ist Veranlassung, auch die übrigen gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und neue Strafestsetzung der auch insoweit zu wiederholenden Hauptverhandlung vorzubehalten.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerMenges
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