Revision gegen Verfallsanordnung: Einziehung von Reisegeld nach §74 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/93
- Datum
- 12.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB kann für Geldbeträge angeordnet werden, die objektiv zur Begehung der Tat bestimmt sind.
Der Verfall eines Geldbetrags setzt voraus, dass es sich um einen Vermögensvorteil handelt, den der Täter durch die Tat oder aus ihr erlangt hat; zur Deckung von Auslagen mitgenommene Ersparnisse sind kein solcher Vermögensvorteil.
Ist ein Geldbetrag in verschiedene Teilbeträge zu unterscheiden, ist die Einziehung auf denjenigen Anteil zu beschränken, der zur Tatbestimmung bestimmt war.
Ein geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Entlastung des Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 14/93
vom 12. Februar 1993
in der Strafsache gegen ██ ██ ██, Augusto Leon, der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1945 in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1992 insoweit aufgehoben, als der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 1.970 $ angeordnet wurde.
1.000 $ werden eingezogen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Während die Revision sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, hat die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 1.970 $ keinen Bestand.
Der Angeklagte hatte vor Antritt seiner Reise als Rauschgiftkurier von seinem Auftraggeber 2.000 $ erhalten, „wovon der Angeklagte den Flugschein und die Reise bezahlen sollte. Der Angeklagte wandte für den Flugschein einen Betrag in Höhe von 1.000 $ auf, so dass ihm nach Erwerb des
Flugtickets weitere 1.000 $ für die Reise verblieben. Da ihm das als nicht ausreichend erschien, nahm er seine Ersparnisse in Höhe von ca. 1.000 $ ebenfalls mit auf die Reise, um alle anfallenden Kosten bestreiten zu können“ (UA S. 7).
Es handelte sich daher bei beiden Teilbeträgen nicht um Vermögensvorteile, die der Angeklagte für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Jedenfalls das dem Angeklagten von seinem Auftraggeber übergebene Geld, nach Erwerb des Flugtickets ein Teilbetrag von 1.000 $, war aber zur Tatbegehung (Reise des Angeklagten als Rauschgiftkurier) bestimmt, weshalb der Senat seine Einziehung gemäß § 74 StGB angeordnet hat.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |