Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/91
Datum
07.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls ein. Das Revisionsgericht hob die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und den Gesamtstrafenbeschluss auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück, während die Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt wurde. Entscheidungsgrund war die unterbliebene Auseinandersetzung des Landgerichts mit einer in der Hauptverhandlung verlesenen früheren richterlichen Aussage des Angeklagten, die den Feststellungen widerspricht. Die neuen Feststellungen könnten stattdessen nur eine Beihilfe begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei seiner freien Überzeugungsbildung die Beweise erschöpfend und widerspruchsfrei zu würdigen; unberücksichtigte, in der Hauptverhandlung eingeführte Aus-sagen sind zu behandeln.

2

Widersprechen verlesene frühere richterliche Bekundungen den im Urteil getroffenen Feststellungen, muss das Gericht sich im Urteil mit diesen Diskrepanzen auseinandersetzen.

3

Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Aussagen, ist ein hierauf beruhendes Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Aus den Angaben des Beschuldigten kann sich die rechtliche Würdigung zu Gunsten einer geringeren Beteiligungsform (z. B. Beihilfe statt Mittäterschaft) ändern; dies ist von der Tatsacheninstanz zu prüfen.

5

Bei der Strafzumessung stellt der bloße Einsatz einer Schusswaffe beim schweren Raub keinen gesonderten Strafschärfungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB dar.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ Salih aus ███, geboren am ██████ 1967 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar 1. soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde und 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet, führt auf eine Verfahrensrüge aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Das Landgericht hat u. a. festgestellt, dass der Vorschlag, die Kassiererin einer Spielhalle zu überfallen, vom Angeklagten kam, und dass nach seinem und dem Willen des Mittäters K. die Beute geteilt werden sollte. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auch auf „dem verlesenen Protokoll über die frühere richterliche Aussage des Angeklagten vom 23. Mai 1990“ (UA S. 8). Zum Inhalt dieser Aussage verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der richterlichen Vernehmung den Feststellungen widersprechende Aussagen gemacht, und beanstandet, dass sich das Landgericht mit diesen Bekundungen in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt hat.

Die Rüge ist zulässig. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH StV 1988, 138 m. w. N.).

Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte hat bei der richterlichen Vernehmung vom 23. Mai 1990 u. a. ausgesagt:

„Als K. und ich gestern Nachmittag zusammen waren, sprach mich K. darauf an, er wolle mit mir ein Ding drehen... Von der Beute sollte ich nichts bekommen.“

Mit diesen Angaben, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, musste sich das Landgericht auseinandersetzen, da sie mit den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht in Einklang stehen. Da diese Würdigung im Urteil fehlt, muss der Senat davon ausgehen, dass sie nicht oder nicht ausreichend erfolgt ist.

Ein Beruhen des Urteils auf dem Mangel ist nicht auszuschließen. Bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten vom 23. Mai 1990 kam eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Tat des K. in Betracht.

Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung einer Schusswaffe beim schweren Raub

BGHR StGB § 46 Abs. 3

kein Strafschärfungsgrund ist (vgl. BGH NStZ 1985, 165 – Raub 2).

VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

TheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei schwerer räuberischer Erpressung — Themis