Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung zu versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahl, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 148/93
Datum
21.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte den Geschädigten mit einem Gürtel bedroht und verletzt, ohne zum Zeitpunkt der Gewaltausübung Geld erlangt zu haben. Das BGH stellte fest, dass insoweit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorliegt; die spätere Wegnahme der Geldbörse ist als Diebstahl zu qualifizieren. Schuldspruch wurde entsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der neue Tatrichter soll auch mögliche Strafmilderungen (§ 250 Abs.2, §§ 21, 49 Abs.1 StGB) prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Zwang herbeigeführte Gewalthandlung ist nur dann als vollendete räuberische Erpressung zu qualifizieren, wenn der Täter durch den Zwang einen Vermögensvorteil erlangt hat; fehlt dieser Erfolg, liegt lediglich ein Versuch vor.

2

Eine nach einem gescheiterten Erpressungsversuch nachfolgende Wegnahme kann als selbstständiger Diebstahl zu bewerten sein; unterschiedliche tatbestandliche Bewertungen einzelner Geschehensabschnitte sind möglich.

3

Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Handlungen können als eine Tat im natürlichen Sinne angesehen werden, was die Einordnung von Tateinheit oder Tatmehrheit beeinflusst.

4

Bei erneuter Entscheidung hat der Tatrichter zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt und ob eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu gewähren ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 148/93 vom 21. April 1993 in der Strafsache gegen ███ geboren am ███ ███ 1957 ███ Armin in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1993 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat zwar den Geschädigten mit einem Gürtel geschlagen, um von diesem Geld zu erhalten.

Als Zeugen dem Geschädigten zu Hilfe kamen und dieser ihnen die Tür öffnete, hatte der Angeklagte aber noch kein Geld erhalten. Er nutzte vielmehr erst später die Abwesenheit des Geschädigten aus, um die Geldbörse an sich zu bringen. Aus diesem Grunde liegt in dem ersten Teil des Geschehens keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere räuberische Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).

Die anschließende Wegnahme der Geldbörse ist als Diebstahl zu bewerten.

Beide Geschehen können als eine Tat im natürlichen Sinne angesehen werden.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB nicht auch ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht werden kann und eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglich ist.

Gollwitzer Jahnke Theune

RLiBGH Detter ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.

Streck
Jahnke
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