Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 148/87
- Datum
- 03.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Urteilsverkündung und nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel ist wirksam, bindend und unwiderruflich.
Zur Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts genügt die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten; diese Form entspricht der für die Einlegung des Rechtsmittels geforderten Form.
Ein Protokollvermerk über einen Rechtsmittelverzicht besitzt nicht die volle Beweiskraft eines Urkundsbeweises nach § 273 Abs. 3 StPO, kann aber als Anzeichen gelten und durch weitere Umstände bestätigt werden.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und schließt in der Regel die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts sind nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungs- oder Prozessunfähigkeit oder sonstige entscheidungserhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 148/87 in der Strafsache gegen ██████ Helmut, dort geboren am ████████ 1963, zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1987 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. November 1986 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen das vorgenannte Urteil ist vom Angeklagten persönlich Revision eingelegt worden. Die Strafkammer hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 22. Januar 1987 mit der Begründung als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), die Revisionsanträge seien nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist angebracht worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses (23. Januar 1987) hat der Angeklagte am 13. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung jener Frist beantragt.
Der Antrag ist gegenstandslos. Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
"Nach der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1986 hat der Angeklagte im Anschluss an die in seiner Anwesenheit erfolgte Urteilsverkündung, nach Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht erklärt (Bl. 215 d. A.). An diesen Verzicht ist er gebunden.
Der Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, sodass die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten ausreicht. Zwar ist die Strafkammer bei der Aufnahme des Rechtsmittelverzichts in das Sitzungsprotokoll nicht nach § 273 Abs. 3 StPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bestehen jedoch keine Bedenken. Sie hat nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Verzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur ein Anzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise zu beweisen braucht (BGHSt 18, 257, 258).
Im vorliegenden Fall können Zweifel daran, dass der Angeklagte die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, jedoch nicht bestehen. Dies folgt schon aus den Schreiben des Verteidigers an den Angeklagten vom 10. November 1986, das der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer zur Kenntnisnahme übersandt hat und in dem ausgeführt wird, dass das Urteil ‚im Termin vom 03.11.1986 sofort anerkannt‘ worden sei, ‚relativ milde ausgefallen ist‘, und in dem auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Angeklagte ‚dem zugestimmt‘ hatte (Bl. 277–279 d. A.). Auch der Beschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede; er verschweigt vielmehr vollständig den von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer durch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung außerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn bewiesen. Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß in KK StPO § 302 Rdn. 8).
Die gleichwohl von ihm eingelegte Revision ist daher unzulässig.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 285/80 m. w. N.)."
Der Senat pflichtet dem bei.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts muss aufgehoben werden, weil es sich hier nicht um einen der Unzulässigkeitsfälle des § 346 Abs. 1 StPO handelt und deshalb das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig war.
| Maier | Berdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |