Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung vollendeter vs. versuchter Bandendiebstahl – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 148/78
Datum
26.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen schweren Raubes und weiterer Taten; streitig war, ob in zwei Fällen vollendeter Diebstahl oder nur Versuch vorliegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich in den betreffenden Fällen nur um versuchte Bandendiebstähle handelt. Die darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Maßregel zurückverwiesen; sonstige Angriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und nur versuchtem Diebstahl ist maßgeblich, ob der Täter die Wegnahme mit dem Willen der Einverleibung des wirtschaftlichen Werts der Sache beabsichtigt.

2

Fehlt es an der Aneignungsabsicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts eines Behältnisses, liegt keine vollendete Wegnahme vor; bei bandenmäßiger Begehung kommt es entsprechend zu einem versuchten Bandendiebstahl.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch wegen substantieller Rechtsfehler ändern und die darauf gestützten Straf- und Maßregelentscheidungen aufheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Sind keine weiteren dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler feststellbar, sind weitergehende Revisionsangriffe zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 148/78

in der Strafsache gegen ██ ████ ██ geboren Klaus B. am ████████ 1956 in ████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten und des vollendeten schweren Raubes sowie des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls schuldig ist (§§ 242, 244 Nr. 4, §§ 22, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB),

2. im Ausspruch über die in den Fällen II 2 a und 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, waren der Angeklagte und seine Tatgenossen nur an Sachen interessiert, mit denen sie ihren Lebensunterhalt finanzieren konnten, insbesondere an Geld. Nicht aber wollten sie den wirtschaftlichen Wert der in den Fällen II 2 a und II 2 c der Urteilsgründe weggenommenen Taschen, auch nicht etwa vorübergehend, ihrem Vermögen einverleiben. Bei diesen Taten handelt es sich deshalb – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht um vollendete, sondern nur um versuchte Bandendiebstähle (BGH, Beschluss vom 28. September 1976 – 1 StR 304/76 –). Der Schuldspruch muss daher entsprechend geändert werden. Das bedingt die Aufhebung der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Über sie wie auch über die Maßregel (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) wird das Landgericht neu zu entscheiden haben.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben.

BaumgartenWillmsMeyer
SchumacherBuddenberg
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