Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 148/73
Datum
27.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein. Der BGH hebt die Bewährungsentscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgrund ist, dass die Strafkammer entscheidungserhebliche Umstände (wiederholte Verstöße gegen Berufsverbote, fehlerhafte Tatsachenannahme zum Berufswechsel) nicht ausreichend gewürdigt hat; zudem ist zu prüfen, ob § 23 Abs. 3 StGB einer Bewährung entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erfordert eine eingehende, nachvollziehbare Begründung, aus der sich der zutreffend festgestellte Sachverhalt und die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände ergeben.

2

Bei wiederholten und hartnäckigen Verstößen gegen Berufsverbote und Verbraucherschutzvorschriften kann die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 StGB entgegenstehen.

3

Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht tragfähig, wenn die Entscheidung auf einer nicht zutreffenden Tatsachengrundlage (z.B. behaupteter Berufswechsel) beruht oder entscheidungserhebliche frühere Verfehlungen übersehen wurden.

4

Die Strafkammer hat frühere Bewährungszeiten und in der Bewährungszeit begangene Straftaten bei der Prognose über die künftig zu erwartende straffreie Lebensführung besonders zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 148/73

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Wilhelm Z. ███ aus ██, geboren am ██ ███ 1936 in █████, wegen unerlaubter Berufsausübung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Berufsausübung in zwei Fällen (§§ 145c, 74 StGB) unter Einbeziehung zweier in anderen Verfahren ergangener Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe, soweit sie nicht als durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt gilt, hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Strafaussetzung nur „unter Zurückstellung gewisser Bedenken“ gewährt. Diese Bedenken ergeben sich ohne weiteres daraus, dass der Angeklagte bei seiner Tätigkeit im Weinhandel mehrfach und erheblich straffällig geworden ist, schon ein im Jahre 1965 ausgesprochenes erstes Berufsverbot missachtet hat und auch frühere Strafaussetzungen nicht dazu nutzte, sich zu bewähren; insbesondere beging er alle jetzt abgeurteilten Taten in einer Bewährungszeit, und zwar die erste – eines der Vergehen nach § 145c StGB – wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft, die ihm unter anderem wegen einer gleichartigen Tat auferlegt war. Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen gleichwohl zu einer Strafaussetzung zur Bewährung gelangt, so bedarf das einer eingehenden Begründung, die erkennen lässt, dass sie bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und alle sich aufdrängenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen hat. In beiderlei Hinsicht bestehen hier Bedenken.

Für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte werde auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zukunft ein straffreies Leben führen, war ihre Annahme von ausschlaggebender Bedeutung, in dessen beruflichen Verhältnissen sei im November 1972 – also im Monat der Urteilsfällung – ein entscheidender Wandel dadurch eingetreten, dass er seine Gastwirtschaft aufgegeben habe und nur noch als Immobilienkaufmann tätig sei (UA S. 10). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt, trifft diese Annahme nicht zu. Der Angeklagte hatte seine in Wiesbaden betriebene Gaststätte schon Anfang 1968 aufgegeben und danach im Versicherungs- und Finanzierungsgeschäft gearbeitet (UA S. 6/7). Der Berufswechsel hat ihn aber nicht davon abgehalten, im Oktober 1968 erneut und wiederholt in strafbarer Weise gegen das ihm auferlegte Berufsverbot zu verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer diesen Sachverhalt übersehen hat, der auch dann einer näheren Würdigung im Zusammenhang mit § 23 StGB bedürfte, wenn die Strafkammer die entscheidende Wendung im Leben des Angeklagten etwa darin sähe, dass dieser, wie sie an anderer Stelle (UA S. 7) feststellt, im November 1972 seine Beteiligung an einem Getränke-Vertrieb aufgab.

Im Übrigen machen die hartnäckigen und über lange Jahre wiederholten Verstöße des Angeklagten gegen die zum Schutze des Verbrauchers erlassenen weinrechtlichen Bestimmungen und gegen die wegen dieser Straftaten gerichtlich ausgesprochenen Berufsverbote, also sein „hartnäckiges rechtsmissachtendes Verhalten“ (BGHSt 24, 40, 47), eine Erörterung auch der Frage unerlässlich, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1970 – 3 StR 262/70).

WillmsKirchhofBaumgarten
MüllerSchauenburg
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