Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen unzulässiger Vorstrafenverwertung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 148/72
Datum
23.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Trier wegen Hehlerei. Der BGH hält die Revision gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht berücksichtigte Vorstrafen, obwohl deren Verwertung nach den Vorschriften des BZRG (insb. § 60 Abs.2 i.V.m. § 61) unzulässig ist und keine Ausnahme nach § 60 Abs.3 Nr.1 festgestellt wurde. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Vorstrafen bei der Strafzumessung ist ausgeschlossen, wenn die Vorschriften des Bundeszentralregisters (insbesondere § 60 Abs.2 in Verbindung mit § 61 BZRG) deren Verwendung entgegenstehen.

2

Berücksichtigt das Gericht Vorstrafen straferschwerend, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass eine Ausnahme nach § 60 Abs.3 BZRG vorliegt.

3

Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann zwar gegen den Schuldspruch unbegründet bleiben, doch kann der Strafausspruch gerügt und wegen rechtsfehlerhafter Vorstrafenverwertung aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 148/72

in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef B., dort geboren am ██████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in einem Falle unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen ihn erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bisher erheblich bestraft worden ist, er sich die Straftaten und Strafverbüßungen aber nicht zur Warnung hat dienen lassen und immer wieder strafällig wurde“ (Bl. 8 UA). Der Verwertung der im Urteil erwähnten Vorstrafen steht § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG entgegen; denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BZRG vor. Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zutrifft. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

KirchhofWillmsBaumgarten
SchumacherMeyer
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