Revision verworfen: Unzucht mit Kindern, Versuch und Berichtigung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 148/63
- Datum
- 12.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter begonnen hat, auf den Willen des Kindes einzuwirken, um es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu veranlassen (z. B. durch Gesten und Andeuten einer Belohnung).
Bei der Strafzumessung dürfen Intensität und Umfang der Tat (insbesondere mehrfache Versuchshandlungen an verschiedenen Tagen und das Anlocken mit Geld) als strafschärfende Umstände verwertet werden; dies stellt keine unzulässige Wiederholung des gesetzlichen Tatbestandes dar.
Eine nachträgliche Berichtigung des schriftlichen Urteils durch Beschluss ist nur zulässig, wenn sie keine nachträgliche sachliche Änderung des gewollten Entscheids darstellt und das Versehen offensichtlich ist, sich also aus den Tatsachen für alle Beteiligten klar ergibt und jeden Verdacht unzulässiger nachträglicher Änderung ausschließt.
Zur Feststellung des offensichtlichen Versehens können dienstliche Vermerke, die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden und die Bestätigung durch mitwirkende Richter herangezogen werden; die Sitzungsniederschrift ist hierfür nicht zwingend erforderlich, wenn die Verkündung anderweitig belegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm Günter ███████████ aus ████, dort geboren █████████ 1927, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, er
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte durch eine fortgesetzte Handlung, die sich aus drei Einzelakten zusammensetzt, versucht, mit der zur Tatzeit elfjährigen Doris ██ unzüchtige Handlungen vorzunehmen; ferner hat er an dem Geschlechtsteil der fünfjährigen Erika ███ gespielt. Die Strafkammer hat für die versuchte Tat eine Einzelstrafe von sieben Monaten festgesetzt. In den Urteilsgründen folgen dann Strafzumessungserwägungen zu dem vollendeten Verbrechen an Erika ███ ohne, dass die verhängte Einzelstrafe genannt ist. Der nächste Absatz beginnt mit den Worten: „Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis gebildet.“
Nachdem der Angeklagte mit der Sachrüge geltend gemacht hatte, dass keine Einzelstrafe für den Fall Erika ███ gebildet worden sei, ergänzte die Strafkammer die Urteilsgründe durch Beschluss vom 1. Juli 1962 hierzu mit dem Satz: „Für diese Tat des Angeklagten erschien eine Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis notwendig, aber auch ausreichend.“ Zur Begründung des Beschlusses führte sie aus, dass die Einzelstrafe beschlossen, bei der schriftlichen Fixierung der Urteilsformel auf dem Aktendeckel auch festgehalten und das Urteil entsprechend verkündet worden sei.
Die Revision, mit welcher der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Insbesondere handelt es sich bei dem letzten Einzelakt der fortgesetzten Handlung im Falle Doris ██ nicht nur um eine Vorbereitungshandlung. Der Angeklagte hatte bereits begonnen, auf den Willen des Kindes einzuwirken und es durch Gesten und Zeigen einer als Belohnung gedachten Geldmünze zu veranlassen, in seine Wohnung zu kommen, um dort unzüchtige Handlungen mit ihm vornehmen zu können. Darin liegt der Beginn einer Verleitung, also ein Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 6, 302).
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Fall ██ durfte strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte eine erhebliche verbrecherische Energie aufwandte, indem er an drei verschiedenen Tagen das Kind zur Unzucht zu verleiten versuchte. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine Wiederholung des gesetzlichen Tatbestandes; vielmehr werden zulässigerweise die verbrecherische Energie und der Umfang der Tat bei der Strafzumessung verwertet; hierbei durfte auch der Umstand herangezogen werden, dass der Angeklagte Doris mit Geld an sich locken wollte.
Der Bestand des Gesamtstrafausspruchs hängt von der Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses im Fall ███ ab. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Berichtigung eines Urteils durch nachträglichen Beschluss in beschränktem Umfange anerkannt. Sie ist nur zulässig, wenn sie nicht eine nachträgliche sachliche Änderung des auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten enthält und tatsächlich nur ein Versehen berichtigt wird. Dieses Versehen muss sich zwanglos aus Tatsachen ergeben, die für alle Beteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen; es muss also schon ohne die Berichtigung offensichtlich sein (RGSt 61, 391; BGHSt 5, 7; 12, 374, 377).
Die Entscheidung, ob die Berichtigung zulässig ist, richtet sich jeweils nach der Lage des Einzelfalls.
Hier geht schon aus den Urteilsgründen hervor, dass dem Tatrichter ein Versehen unterlaufen ist; denn sie enthalten Strafzumessungserwägungen zum Fall ███, ohne dass die Strafe genannt wird. Anschließend wird dann eine Gesamtstrafe „aus diesen Einzelstrafen“ gebildet, obwohl nur eine Einzelstrafe der Höhe nach bestimmt ist und damit für eine Gesamtstrafe keine Grundlage gewesen wäre. Das schriftliche Urteil enthält insoweit eine Lücke, die bei dem verkündeten Urteil nicht vorhanden war. Die Strafkammer hatte nämlich in der Beratung im Fall ███ eine Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis festgesetzt. Das ergibt sich zur Gewissheit des Senats aus dem Vermerk bei der schriftlichen Festlegung des Urteilsspruchs auf dem Aktendeckel in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden; sie wird bestätigt durch die beisitzenden Richter, die auch den Berichtigungsbeschluss erlassen haben. Diese Einzelstrafe ist bei der mündlichen Begründung des Urteils durch den Vorsitzenden verkündet worden. Das wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Berufsrichter bekundet. Die Sitzungsniederschrift scheidet insoweit als Beweisgrundlage aus, da die verkündeten, zur Bildung einer Gesamtstrafe verwerteten Einzelstrafen darin nicht angegeben zu werden brauchen. Angeklagter und Verteidiger bestreiten ebenfalls die Verkündung der beiden Einzelstrafen nicht. Damit ist der Fehler offensichtlich und es sind alle Voraussetzungen für eine Berichtigung gegeben gewesen.
Der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 6. März 1956 – 1 StR 36/56 – liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war das Versehen schon deshalb nicht offensichtlich, weil mehrere Einzelstrafen nicht angegeben waren.
Ohne Bedeutung ist, dass durch die Berichtigung der sachlich-rechtlichen Rüge insoweit die Grundlage entzogen wird (BGH NJW 1954, 730; BGHSt 12, 374).
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Kirchhof | Meyer | |||
| Mayr | Dotterweich | Henning |