Revision verworfen: Bereitschaftserklärung zu schwerem Raub nach §49a Abs.2 StGB strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 148/55
- Datum
- 31.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 49a Abs. 2 StGB erfasst die strafbare Bereitschaftserklärung zu einem Verbrechen; die bloße Zusage, bereit zu sein, ein Verbrechen zu begehen, ist strafbar, weil sie bereits die gefährdende Vorbereitung zum Ausdruck bringt.
Für die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 2 StGB ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angesprochene die Erklärung annimmt; die Erklärung selbst genügt zur Strafbarkeit.
Einigkeit über das Maß der Beteiligung ist nicht erforderlich; auch die Zusage eines vergleichsweise geringeren Tatbeitrags (z. B. Fahrdienst, Deckung des Rückzugs) kann als Bereitschaftserklärung gelten.
Ein solcher geringerer Tatbeitrag kann, insbesondere wenn der Mitwirkende Anteile an der Beute verlangt, zur Annahme der Mittäterschaft führen; notfalls bleibt alternativ die Beihilfe als Verbrechen strafbar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31. Oktober 1955
Rubrum
in der Strafsache
gegen
██████
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Notterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schallach, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ Heider als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der frühere Mitangeklagte ██████ hatte Ende 1954 den Plan, gemeinsam mit einem anderen mit Pistolen in der Hand in den Kassenraum der Spar- und Darlehnskasse in ███ einzudringen und Geld zu rauben. Er teilte dem Angeklagten seinen Plan mit und fragte, ob er mitmachen wolle. Der Angeklagte ging alsbald auf den Plan ein und ließ sich alle Einzelheiten erklären. ██████ sagte hierbei, er werde eine große Pistole benutzen, während der Angeklagte die kleine schussbereite Pistole nehmen solle. Nach einigem Hin und Her erklärte sich der Angeklagte bereit, insoweit mitzumachen, als er ██████ mit dem Motorrad nach ███ bringen und mit laufender Maschine vor der Spar- und Darlehnskasse warten wolle, während ██████ mit der Pistole in den Kassenraum eindringen und das Geld rauben solle. Äußerstenfalls war er bereit, bis an das Haus zu kommen und vom Eingang aus den Rückzug zu decken. ██████ war damit nicht einverstanden und meinte, dafür könne er keine „50 %“ verlangen; er müsse auch mit herein gehen, sonst könne er sich ebensogut in das Café ████ setzen. Sie trennten sich hierauf, wobei der Angeklagte versprach, es sich nochmals zu überlegen, ob er nicht doch mit in den Kassenraum eindringe. Er versuchte in den folgenden Tagen, ██████ zu treffen; dieser ließ sich verleugnen, da er sich inzwischen entschlossen hatte, die Tat mit dem früheren Mitangeklagten ██ auszuführen.
Nachdem jung ██ am 30. November 1954 die Sparkasse überfallen hatten, versuchte der Angeklagte die Ehefrau des █████ und die Mutter des ██████ durch die Drohung mit einer Anzeige zu nötigen, Schweigegeld zu zahlen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 49a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen versuchter Erpressung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich zu einem Verbrechen bereit erklärt und sei daher nach § 49a Abs. 2 StGB strafbar. Er sei alsbald auf das Ansinnen des ██████ eingegangen und bereit gewesen, den von ██████ in allen Einzelheiten erläuterten Raubüberfall mitzumachen. Dass er sich mit diesem über das Ausmaß seines Tatbeitrags noch nicht einig war, sei ohne Bedeutung; denn die Teilnahme als solche habe er nicht abgelehnt, sondern „seine grundsätzliche Bereitschaft zur gemeinschaftlichen Begehung des vorgeschlagenen schweren Raubes“ erklärt.
Die Revision trägt dagegen vor, § 49a Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar, da eine Einigung über das Maß der Beteiligung des Angeklagten nicht zustande gekommen sei. Es liege allenfalls ein Eintreten in ernsthafte Verhandlungen über ein Verbrechen vor, was nach der jetzigen Fassung des § 49a StGB nicht mehr strafbar sei. Das Vorbringen der Revision geht fehl.
§ 49a Abs. 2 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ist strafbar, wer sich zu einem Verbrechen bereit erklärt. Diese Fassung wurde nach der amtlichen Begründung gewählt, um klarzustellen, dass das Gesetz sowohl das „Sich Erbieten“ als auch die Annahme einer Aufforderung als „Sich bereit erklären“ erfasse. Die Erklärung, zu einem Verbrechen bereit zu sein, ist die Zusage, bereit zu sein, ein Verbrechen zu begehen. Sie allein ist bereits strafbar, da dadurch schon die Gefährdung des Rechtsguts eintritt, der das Gesetz bereits bei bestimmten Vorbereitungshandlungen zu einem Verbrechen entgegentreten will.
Ob der, dem gegenüber die Erklärung abgegeben wird, die Zusage annimmt, ist daher hier rechtlich ohne Bedeutung (RGSt 58, 243, 246). Eine solche Zusage hat der Angeklagte gegeben:
Es ist zwar richtig, dass er nicht den Tatbeitrag, den ██████ leisten wollte, insoweit hat er sich über die Teilnahme am Verbrechen mit ██████ nicht geeinigt. Es liegt demnach keine Verabredung zu einem Verbrechen vor. Er hat sich jedoch bereit erklärt, ██████ mit einem Motorrad an den Tatort zu fahren und mit laufender Maschine zu warten, während ██████ mit der Pistole in den Kassenraum eindringe, unter Umständen sogar bis an das Haus zu gehen und vom Eingang aus den Rückzug zu decken. Er hat somit zugesagt und sich erboten, mit diesem Tatbeitrag insoweit bei der Durchführung des geplanten Raubes mitzuwirken. Dass seine Erklärung ernst gemeint war, ist den Feststellungen zu entnehmen. Damit hat er sich aber zu einem Verbrechen bereit erklärt.
Dass das geplante Eindringen in den Kassenraum mit einer Pistole in der Hand und die gewaltsame Wegnahme von Geld den Tatbestand eines schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hätte, nimmt die Strafkammer zu Recht an. Sie führt weiter aus, der Angeklagte habe sich zur gemeinschaftlichen Begehung eines Verbrechens bereit erklärt. Sie nimmt demnach an, der Angeklagte sei bereit gewesen, als Mittäter an dem beabsichtigten Raubüberfall mitzuwirken. Diese Annahme ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden; denn auch der geringere Tatbeitrag, den zu leisten er sich erboten hat, rechtfertigt die Annahme, er wäre bei Ausführung der Tat Mittäter gewesen, zumal er die Hälfte der Beute für sich in Anspruch nahm.
Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 2 StGB liegen somit vor. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob dies auch zuträfe, wenn der Angeklagte sich nur bereit erklärt hätte, als Gehilfe bei der Tat mitzuwirken, obwohl auch eine Beihilfe zu einem schweren Raub ein Verbrechen ist (Schönke-Schröder 7. Aufl. Anm. V, Dreher GA 1954, 141, 148; BGHSt 2, 34).
Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen. Dasselbe gilt von den Strafzumessungsgründen.
| Baldus | Werner | Menges | |||
| Dr. Notterweich | Dr. Schallach |