Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen (Fall mit 12‑jährigem Mädchen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 148/55
Datum
01.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unzüchtiger Handlungen mit mehreren Kindern. Das Revisionsgericht hob die Verurteilung im Fall eines über 12‑jährigen Mädchens auf und verwies zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz, da es an eindeutigen Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über das konkrete Alter fehlte. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Delikten, die auf das Alter des Opfers abstellen, muss das Tatgericht für jeden Tatfall eindeutige Feststellungen dazu treffen, ob der Täter das erforderliche Wissen oder zumindest die Möglichkeit des Altersübergangs in Kauf genommen hat.

2

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle des Tatrichters treten und fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere Kenntnis des Alters) eigenständig ergänzen; bei unklaren Tatsachen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Aus der Gesamtwürdigung und der Kenntnis des sehr jugendlichen Alters weiterer Opfer kann für diese Fälle die Kenntnis des Täters über das Kindesalter mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden; dies ersetzt jedoch nicht die erforderlichen Feststellungen für jeden Einzelfall.

4

Die Aufhebung und Zurückverweisung eines Teilsurteils ist geboten, wenn die Feststellungen in einem einzelnen Tatfall für die Beurteilung des Vorsatzes oder Wissenslückens nicht tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Januar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Friseur Johann ██ █████ (EC), geboren am █████ in ███████████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1955 im Falle Helga ███ und in seiner Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist verurteilt wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren in vier Fällen, darunter in zwei Fällen fortgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

In den Fällen Christa █████, Annemarie ██████, ███, Gisela ██ hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt in diesen Fällen insbesondere auch keinen Zweifel gegen das Vorliegen der inneren Tatseite aufkommen. Bei dem Alter dieser Kinder von acht bis elf Jahren ist sicher, dass der Angeklagte bei seinen Straftaten sich bewusst gewesen ist, es bei den Mädchen mit Kindern unter 14 Jahren zu tun zu haben.

Anders liegt der Fall Helga ███. Dieses Mädchen war bereits über 12 Jahre alt, als der Angeklagte unzüchtige Handlungen an ihm verübte und es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitete. Nach dem Urteil der Strafkammer hat der Angeklagte zumindest bei dem ersten Unzuchtsakt mit der Helga ████████ den Gesamtvorsatz gefasst, bei nächstbester sich bietender Gelegenheit wieder ähnliche Handlungen mit dem Mädchen vorzunehmen.

Indessen trifft das Urteil nur die objektive Feststellung, dass die sämtlichen verletzten Mädchen bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten noch keine 14 Jahre alt waren. Dass der Angeklagte sich bewusst war, bei seinen Taten Kinder in einem jugendlichen Alter vor sich zu haben, ist nach dem ganzen Sachverhalt nicht zweifelhaft. Bei dem sehr jugendlichen Alter der anderen drei verletzten Kinder ergibt sich daraus auch mit Sicherheit, dass der Angeklagte bei ihnen mit einem Alter unter 14 Jahren gerechnet hat. Ob die Feststellungen des Urteils darüber hinaus den Schluss zulassen, dass der Angeklagte auch im Falle Helga ██████ zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind sei vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, und sich dennoch zu seinem Tun entschlossen hat, kann das Revisionsgericht nicht entscheiden. Hierüber muss der Tatrichter eindeutige Feststellungen treffen (vgl. BGH NJW 1953, 152 Nr. 21).

Hiernach ist die Aufhebung des Urteils im Falle ███████ geboten, während die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen werden muss.

Dr. NoerickeDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
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