Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Einbruchsvorwurfs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 148/53
- Datum
- 05.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für hochgradige Bewusstseinsstörungen oder krankhafte Störungen der Geistestätigkeit hat das Gericht die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB zu prüfen.
Erweist sich die Schuldfähigkeit nicht als zweifelsfrei feststellbar, scheidet eine Verurteilung wegen Diebstahls aus; es sind gegebenenfalls andere strafrechtliche Bewertungen zu erwägen.
Die bloße Feststellung, dass Täter durch ein Fenster in ein Ladenlokal gelangten, rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme eines Einbruchs i.S.v. § 243 Ziff. 2 StGB.
Rechtliche Beurteilungsfehler, die das Urteil eines Angeklagten betreffen, erstrecken sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit das Urteil sich auf sie erstreckt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bau- und ██████████████████ ██████ B., geboren am 2. Februar 1926 in ██████, derzeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. November 1952, soweit es ihn und den Mitangeklagten ██████████ trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.) Der Angeklagte war bei Ausführung der Tat betrunken. Er hatte den Mitangeklagten ███ besucht und war schon in diesem Zeitpunkt „etwas angeheitert“. Beide suchten eine Gaststätte auf und tranken dort etwa 12 Glas Bier und 7 Schnäpse, in einem weiteren Gastlokal eine Flasche Wein und 2 Whisky. Auf dem Heimweg stiegen sie auf Betreiben des ████ mittels Leitern in den Hofraum eines Textilgeschäfts und „gelangten“ von dort durch ein Fenster in das Ladenlokal, wo sie Textilwaren im Werte von 4.600 DM entwendeten.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er könne sich an die Tat, die er an sich nicht in Abrede stellte, nicht erinnern. Er ist Epileptiker und hat vor einigen Jahren einen schweren Unfall erlitten; er war beim Brückenbau 18 m tief abgestürzt. Er machte geltend, dass sich infolge seiner Erkrankung der Alkoholgenuss bei ihm besonders stark auswirke. Diese Einlassung wurde durch eine Mitangeklagte und eine Zeugin „bestätigt“; insbesondere gaben diese an, der Angeklagte habe nach dem Einbruch den Eindruck eines stark Betrunkenen gemacht.
Im Anschluss an ein Sachverständigengutachten führt die Strafkammer aus, der Angeklagte sei „echter“ Epileptiker, wobei unklar bleibt, ob sie damit beim Angeklagten erbliche Epilepsie oder traumatische Epilepsie (infolge des Sturzes) oder beides annimmt. Diese Erkrankung vermöge für sich allein den Angeklagten nicht zu entschuldigen. Alkoholgenuss sei aber ein „aktivierendes Moment“, besonders da der Alkohol einen Dämmerzustand beim Angeklagten hervorrufe. Zugunsten des Angeklagten sei daher „mit Rücksicht auf das geistige Befinden des Angeklagten“ zur Tatzeit § 51 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen.
Diese Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sind rechtlich unzulänglich. Es ist ein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der festgestellten Sachlage das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB überhaupt nicht prüft, obwohl der Angeklagte, ein Epileptiker, zur Tatzeit so sehr unter Alkoholeinfluss stand, dass ein Dämmerzustand bei ihm vorhanden war und der Angeklagte – was die Strafkammer offenbar nicht für widerlegt hält – sich später nicht an die Ausführung der Tat erinnerte (retrograde Amnesie?). Es lagen also Umstände vor, die es in besonderem Maße nahelegten zu prüfen, ob der Angeklagte infolge hochgradiger Bewusstseinstrübung oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (vgl. hierzu z. B. RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 385) nicht fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder – was insbesondere der Erörterung bedurfte – seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen.
Die Strafkammer wird diese Fragen an Hand des Gutachtens eines Sachverständigen neu zu prüfen haben. Lässt sich das Vorliegen von § 51 Abs. 1 StGB nicht zweifelsfrei ausschließen, so käme eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht in Betracht. Es könnte dann § 330a StGB vorliegen; bezüglich des Grenzgebietes vgl. BGHSt 1, 275 und 1, 327.
2.) Die Strafkammer nimmt zu § 243 Ziff. 2 StGB neben „Einsteigen“ auch an, dass der Angeklagte mittels Einbruchs gestohlen habe. Tatsächlich ist hierzu lediglich festgestellt, dass die Angeklagten durch ein Fenster in das Ladenlokal „gelangten“. Diese Feststellung vermag die Annahme eines Einbruchs nicht zu rechtfertigen. Der hierin liegende Rechtsfehler begründet die Aufhebung des Urteils nicht nur gegenüber dem Angeklagten, sondern gemäß § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten ██████, da sich das Urteil auch auf ihn erstreckt und bei ihm der gleiche Rechtsfehler gegeben ist.
3.) Die Urteilsausführungen enthalten weitere Mängel, welche die Strafkammer bei erneuter Verhandlung zu vermeiden haben wird:
Die Ausführungen zu § 51 StGB sind unvollständig, da Erörterungen zur Frage der Einsichts- und Willensfähigkeit fehlen.
Die Rückfallvoraussetzungen (§§ 244, 245 StGB) sind nur unvollkommen dargelegt.
Die Revision weist darauf hin, dass auch die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken erwecken. Inwiefern „Milderungsgründe“ – d. h. offenbar auch Gründe für die Annahme mildernder Umstände – für die Strafkammer nicht ersichtlich waren, ist nach den Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten und über den Hergang der Sache nicht ohne Weiteres einzusehen. Die Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, das sonstige Revisionsvorbringen zur Straffrage zu erwägen.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |