Revision: Aufhebung wegen möglicher Verwirklichung des §176 StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 148/52
- Datum
- 06.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn Kinder ein unzüchtiges Verhalten eines Erwachsenen geflissentlich betrachten, kann dies die Vollendung einer Tat nach §176 StGB begründen.
Für die Prüfung der Strafbarkeit nach §176 StGB ist festzustellen, ob der Täter darauf gerichtet handelte, das Kind zum geflissentlichen Hinsehen zu bestimmen, und ob er in wollüstiger Absicht handelte.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn zugrunde liegende Feststellungen miteinander unvereinbar sind und daher die rechtliche Bewertung nicht tragfähig bleibt.
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) setzt Öffentlichkeit voraus: die Tat muss nach den örtlichen Verhältnissen von einer Vielheit von Personen wahrgenommen werden können, und eine solche Vielheit hätte zur Stelle sein können, ohne dass der Täter dies verhindern konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnarbeiter Heinrich ████████, dort geboren am ██ 1894, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 6. Februar 1951 gegen 15 Uhr trat der Angeklagte am Michelsberg in Mainz aus einem Gebüsch auf dort spielende Kinder, die 10-jährige Heidi G[REDACTED], die 7-jährige Gudrun G[REDACTED], die 7-jährige Rotraut und den 4-jährigen Klaus ████ zu. Er schlug zuerst einige Purzelbäume. Hierbei hing sein Geschlechtsteil aus der geöffneten Hose heraus. Sodann fragte er die Kinder nach dem Weg zum Südbahnhof. Während er in einer Entfernung von etwa 3 m vor den Kindern stand, zog er einige Male an seinem entblößten Geschlechtsteil. Die Kinder fanden sein Verhalten hässlich. Heidi G[REDACTED] schickte die anderen sofort nach Hause. Der Angeklagte blieb noch kurze Zeit bei Heidi G[REDACTED] stehen, ohne weiteres zu unternehmen, und entfernte sich schließlich. Ob er sein Glied schon entblößt hatte, als er aus dem Gebüsch trat, oder es erst entblößte, als er vor den Kindern stand, konnte nicht festgestellt werden.
Die Anklage legte dem Angeklagten ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB zur Last. Die Strafkammer hat ihn nur wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses nach § 183 StGB verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da das Gericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 StGB verneint habe. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB im Stadium des Versuchs erfüllt, glaubt jedoch nicht, feststellen zu können, er habe auch vorsätzlich auf die Kinder eingewirkt, sein entblößtes Glied anzusehen. Sie schließt die Möglichkeit nicht aus, dass er, kurz bevor er zu den Kindern kam, im Gebüsch urinierte und es lediglich infolge seiner Trunkenheit unterließ, die Hose wieder zu schließen. Diese Erwägung steht jedoch in Widerspruch zu der Feststellung, die der Verurteilung aus § 183 StGB zugrunde liegt, er habe sich vorsätzlich mit entblößtem Geschlechtsteil vor den Kindern gezeigt im Bewusstsein, dass seine unzüchtige Handlung öffentlich geschehe und Ärgernis erregen könne. Bereits dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Nach dem Urteil stand der Angeklagte etwa 3 m vor den Kindern und zog mehrmals an seinem Geschlechtsteil. Die Kinder, die ihre Blicke hierauf richteten, empfanden sein Verhalten als hässlich. Hiernach liegt aber die Annahme nahe, dass die Kinder geflissentlich das entblößte Glied und das Tun des Angeklagten betrachtet haben. Ist dies der Fall, würde entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur ein versuchtes, sondern ein vollendetes Verbrechen nach § 176 StGB vorliegen. Dass das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein Kind eine Unzucht des Kindes sein kann, ist in der Rechtsprechung und auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHSt 1, 168, 173).
Kommt die Strafkammer bei der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Hinsehen bestimmte oder zu bestimmen versuchte, wird sie weiter zu prüfen haben, ob er, was nach dem Sachverhalt nahe liegt, in wollüstiger Absicht handelte. Der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dies nicht zu entnehmen, da § 183 StGB nicht voraussetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, die eigene Sinnenlust oder die des Angegriffenen zu befriedigen oder zu reizen (RGSt 68, 193).
Falls die Strafkammer zu einer Verurteilung kommen würde, muss sie auch berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen und verletzt hat, wenn auch durch eine Willensbetätigung (BGHSt 1, 20).
Die Aufhebung des Urteils erfasst die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 183 StGB. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für den Begriff der Öffentlichkeit nicht genügt, dass die Tat an einem öffentlichen Ort geschehen ist. Öffentlich ist sie nur begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von einer Vielheit von Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann und eine solche Vielheit von Personen auch zur Stelle sein konnte, ohne dass der Täter in der Lage wäre, es zu verhindern (RGSt 73, 90; 94).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |