Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verjährung nach §176 Abs.5 Nr.3 StGB in zwei Fällen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/96
Datum
29.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen Vergewaltigung und weiterer Taten ein. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, nimmt jedoch für die in den Fällen 3 und 4 festgestellten Taten nach §176 Abs.5 Nr.3 StGB Verjährung an und streicht diese Verurteilungen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, da keine weiteren Rechtsfehler vorliegen; die weggefallenen Verurteilungen hatten keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Taten, die unter §176 Abs.5 Nr.3 StGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre gemäß §78 Abs.3 Nr.4 StGB; ist diese Frist abgelaufen, tritt Verjährung ein.

2

Unterbrechungshandlungen im Sinne des §78c StGB liegen nur vor, wenn die gesetzlich genannten Unterbrechungstatbestände eingetreten sind; ohne solche Handlungen läuft die Verjährung ungestört weiter.

3

Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung für bestimmte Taten ausgeschlossen, sind die entsprechenden Teilverurteilungen zu entfernen.

4

Liegt sonst kein Rechtsfehler vor, ist die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen; eine Teilaufhebung ist nur insoweit vorzunehmen, als Verjährung besteht und die wegfallende Verurteilung den Strafausspruch nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 147/96 vom 29. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ █████████████ Horst geboren am ██ 1956 in ███ █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit dem Angeklagten bei den unter 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) festgestellten Vorfällen in den Jahren 1986 und 1987 jeweils auch ein Vergehen nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 5 StGB), ist die Strafverfolgung verjährt. In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78c StGB.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist auszuschließen, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.

NiemöllerTheuneDetter
JahnkeOtten