Revision verworfen; Verjährung nach §176 Abs.5 Nr.3 StGB in zwei Fällen festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 147/96
- Datum
- 29.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Taten, die unter §176 Abs.5 Nr.3 StGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre gemäß §78 Abs.3 Nr.4 StGB; ist diese Frist abgelaufen, tritt Verjährung ein.
Unterbrechungshandlungen im Sinne des §78c StGB liegen nur vor, wenn die gesetzlich genannten Unterbrechungstatbestände eingetreten sind; ohne solche Handlungen läuft die Verjährung ungestört weiter.
Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung für bestimmte Taten ausgeschlossen, sind die entsprechenden Teilverurteilungen zu entfernen.
Liegt sonst kein Rechtsfehler vor, ist die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen; eine Teilaufhebung ist nur insoweit vorzunehmen, als Verjährung besteht und die wegfallende Verurteilung den Strafausspruch nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 147/96 vom 29. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ █████████████ Horst geboren am ██ 1956 in ███ █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Soweit dem Angeklagten bei den unter 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) festgestellten Vorfällen in den Jahren 1986 und 1987 jeweils auch ein Vergehen nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 5 StGB), ist die Strafverfolgung verjährt. In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78c StGB.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist auszuschließen, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.
| Niemöller | Theune | Detter | |||
| Jahnke | Otten |