Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Schussabgabe: Aufhebung und Zurückverweisung bei lückenhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/87
Datum
01.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafkammer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (bedingter Tötungsvorsatz vs. bewusste grobe Fahrlässigkeit) unzureichend begründet habe. Zudem habe das Gericht den Rücktritts-aspekt nicht nach der Vorstellung des Täters nach der letzten Handlung geprüft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die objektive Eignung eines Schusses, einen tödlichen Erfolg herbeizuführen, rechtfertigt allein nicht ohne lückenlose Würdigung aller Umstände den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz; auch bewusste grobe Fahrlässigkeit kann in Betracht kommen.

2

Bei widersprüchlichen Indizien hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat das Gericht alle sonstigen relevanten Umstände in die Beweiswürdigung einzubeziehen, um den Vorsatz rechtsfehlerfrei feststellen zu können.

3

Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.

4

Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung des Delikts weiterhin für möglich und verzichtet freiwillig auf weitere Tathandlungen, begründet dies einen Rücktritt vom Versuch.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Dezember 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███████, geboren am █████, Michael K., █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,

██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit seinen Bekannten █████████ und ████████ vereinbart, in einer Firma abends deren Juniorchef █████████ zu überfallen und der Tageseinnahmen zu berauben. Zu diesem Zweck hatte sich der Angeklagte mit einem mit „scharfer Munition“ geladenen Trommelrevolver Kaliber 4 mm bewaffnet, von dem er zutreffend annahm, dass ein Schuss in das Auge oder in den Mund eines Menschen tödlich wirken könne. ████████████ hatte einen Schreckschussrevolver. Beide stürmten in das Gebäude und bedrohten ███ mit vorgehaltenen Waffen. Der Angeklagte veranlasste ████████, die etwa 25 kg schwere Kasse mitzunehmen. Sie rannten zu einem etwa 22 m von der Eingangstür entfernten firmeneigenen Pkw, um damit zu fliehen, konnten ihn jedoch nicht öffnen. Mittlerweile war ████████ ihnen nachgelaufen. Er schlug ███ die Kasse aus der Hand und versuchte dasselbe in Bezug auf den Schreckschussrevolver, aus dem sich dabei ein Schuss löste.

„Nach dem Schuss gerieten die beiden, ███ und ██████, noch kurzzeitig aneinander. Anschließend lief █████ in Richtung auf die Autobahn weg ... Als ███ im Begriff war wegzulaufen oder möglicherweise auch bereits schon weggelaufen war, schoss nun ████. Er war dabei etwa 40 cm bis höchstens 1,50 m von ███ entfernt. Die Kugel traf den Geschädigten ca. 1 cm unterhalb des linken Auges. ███ hielt bei Abgabe des Schusses den rechten Oberarm am Oberkörper, der Unterarm war nach vorne gerichtet und nach oben abgewinkelt. Er handelte zielgerichtet; er wollte schießen. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er den Geschädigten traf und dass dieser an den Verletzungen sterben könnte. Bei diesem Vorgehen ließ er sich von dem Motiv leiten, die Beendigung des bereits begonnenen Raubes zu ermöglichen. Unmittelbar nach Abgabe des Schusses hob er deshalb ca. 3.000,-- DM, die aus der Kasse auf den Boden gefallen waren, vom Boden auf. Der Geschädigte rief laut nach der Polizei und schlug █████████ das Geld wieder aus der Hand. Nachdem der Zeuge ███████ ihn mit den Fäusten angesprungen hatte, floh auch ██ ██████ in Richtung auf die Autobahn“ (UA Bl. 36).

2. a) Der Angeklagte hat Tötungsabsicht bestritten und erklärt, „lediglich einen Warnschuss abgeben wollen und deshalb in die Luft über die Köpfe von ███ und ████████, der bei Schussabgabe zwischen ihm und dem Geschädigten gestanden habe, gezielt“ (UA Bl. 40).

b) Diese Einlassung erachtet die Strafkammer als widerlegt. „Die Feststellung, dass ███ bei Schussabgabe billigend in Kauf nahm, den Geschädigten auch zu treffen – gegebenenfalls sogar auch in das Auge –, leitet die Kammer entgegen der davon abweichenden Einlassung des Angeklagten daraus her, dass er bei Schussabgabe maximal 1 1/2 m von dem Zeugen ███ entfernt gewesen ist und dass die Kugel bei dieser kurzen Entfernung tatsächlich den Zeugen ████████ unmittelbar unter dem linken Auge getroffen hat. Wenn jemand nämlich aus einer derart geringen Entfernung einen Schuss abgibt und mit dem Schuss einen Menschen in das Gesicht trifft, so muss er diese Konsequenz – das drängt sich auf bei Schussabgabe – wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Wenn der Angeklagte ██████████, wie er behauptet hat, eine Verletzung hatte ausschließen und tatsächlich lediglich einen Warnschuss hätte abgeben wollen, so hätte er senkrecht nach oben schießen müssen. Bei der Art und Weise, in der er geschossen hat, muss er eine Verletzung und auch eine Tötung des geschädigten Zeugen in Kauf genommen haben. Er hat lediglich ‚aus der Hüfte‘ geschossen. Der genaue Schusswinkel war von ihm nur vage vorausberechenbar“ (UA Bl. 45).

3. a) Das Gericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, auf der Grundlage einer lückenhaften Beweiswürdigung gewonnen:

War für den aus 1 1/2 m Entfernung aus der Hüfte schießenden Angeklagten der genaue Schusswinkel nur vage vorausberechenbar, so lag darin die Möglichkeit begründet, dass eine Geschossbahn, die knapp über den Kopf von ████████ verlaufen sollte, tiefer verlief und den Kopf traf. Damit lief die objektive Tatsache, dass der letztgenannte Erfolg eintrat, anders als etwa bei einem aufgesetzten Schuss, für sich allein nicht nur den Schluss auf (bedingten) Vorsatz zu, sondern auch den auf (bewusste, grobe) Fahrlässigkeit. Dass der Angeklagte nicht „senkrecht nach oben“ schoss, besagt nur, dass er nicht alle notwendige und zumutbare – auch den Vorwurf jeglicher Fahrlässigkeit ausschließende – Sorgfalt anwandte. Unter diesen Umständen konnte das Gericht Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur dann rechtsfehlerfrei treffen, wenn es auch alle sonstigen Umstände, die Schlüsse in dieser Hinsicht zuließen, in die Beweiswürdigung einbezog. So hätte es sich unter anderem damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte, wie es festgestellt oder nicht ausgeschlossen hat,

bei der Planung am Vortag „davon ausging, die Waffen lediglich als Drohmittel einzusetzen und nicht abzudrücken“ (UA Bl. 30),

die „scharfe Waffe“ deshalb übernommen hatte, weil man „befürchtete, dass ████████ zu nervös sei und so auf den zu überfallenden schießen würde“ (UA Bl. 30, 43),

und dass diese Motivation auch in seiner polizeilichen Aussage vom 12. August 1986 zum Ausdruck kam (UA Bl. 44),

Stunden vor der Tat Bedenken gegen die „scharfe“ Munition hatte, diese gegen ungefährliche Platzpatronen austauschen wollte und nach Misslingen dieses Vorhabens Revolver bestimmte Kugeln mit der Begründung einführte, „die Waffe müsse echt aussehen“ (UA Bl. 32, 33, 44),

unmittelbar vor dem Überfall dem Mittäter ████████ zusicherte, auf keinen Fall zu schießen (UA Bl. 33 f.),

und während des Überfalls die gegenüber ███████ bei zwei Gelegenheiten ausgesprochene Tötungsdrohung nicht wahrgemacht hat, obwohl ███████ sich der jeweiligen Aufforderung widersetzte (UA Bl. 34, 35).

b) Auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, war die Prüfung geboten, ob der Angeklagte vom Tötungsversuch zurückgetreten ist.

Die Strafkammer hat den Tötungsversuch als beendet erachtet, „da der Angeklagte mit der Schussabgabe nach seiner Vorstellung alles von seiner Seite Erforderliche für die Vollendung des Delikts getan hat“ (UA Bl. 48 f).

Diese Beurteilung beruht jedoch auf einer überholten Rechtsauffassung außerhalb der neueren Rechtsprechung, welche die Grundsätze der Betrachtung 148t. Danach ist für die Frage, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, nicht der Tatplan bei Tatbeginn entscheidend, sondern die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGHSt 31, 170; StV 1986, 340; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; Puppe NStZ 1986, 14; Lackner, StGB 17. Aufl. § 24 Anm. 2 – jew. m. w. Nachw.).

Dass der Angeklagte nach der Schussabgabe mit der Möglichkeit gerechnet hatte, ███████████████ verletzt zu haben, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; die festgestellte Reaktion von ███ drängte nicht zu dieser Annahme, sondern sprach dagegen.

Sollte aber der Angeklagte nach Abgabe des einen Schusses nicht mit dessen tödlicher Wirkung gerechnet, die Tötung von ████████████ mit Hilfe der weiteren vier im Revolver befindlichen Kugeln (UA Bl. 29, 30, 32, 42, 44) für möglich gehalten und davon freiwillig Abstand genommen haben, so wäre dieses Verhalten als Rücktritt vom (etwaigen) Tötungsversuch zu beurteilen (BGH aaO).

Die aufgezeigten Fehler in der Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes, da beide Gesetzesverletzungen (bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen) entsprechend der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (BGHSt 26, 24, 27; BGH StV 1983, 104 mit Nachweisen).

HerdegenMeyerMaier
MillerGollwitzer
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