Revision: Minderschwerer Fall (§213 StGB) und zusätzliche Strafmilderung – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 147/79
- Datum
- 15.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt die Tat das im Gesetz genannte Beispiel des § 213 StGB, ist die Annahme eines minderschweren Falls zwingend.
Die Berücksichtigung eines Irrtums des Täters bei der Einordnung als minderschwerer Fall schließt nicht grundsätzlich eine zusätzliche Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 17 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus.
§ 50 StGB steht einer ergänzenden Strafmilderung nicht entgegen, sofern der minderschwere Fall bereits aufgrund des gesetzlichen Beispiels ohne Rechtsfehler festgestellt wurde.
Kann das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Mainz, 20. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 147/79 136, 78
in der Strafsache gegen den Arbeiter Roberto Antanas aus Worms, geboren am ████ 1958 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 1979 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Mainz vom 20. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat lediglich insoweit Erfolg, als er sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch wendet.
Die Strafkammer hat den Totschlagsversuch des Angeklagten als minderschweren Fall gem. § 213 StGB gewertet und dies sowohl damit begründet, dass der Angeklagte ohne nennenswerte eigene Schuld durch eine ihm in Form von Ohrfeigen zugefügte Misshandlung und schwere Beleidigung von Gastwirt ███ zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zum Tötungsversuch an ███ hingerissen worden sei, als auch damit, dass der Angeklagte in einem vermeidbaren Irrtum über die Grenzen seines Rechts zur Abwehr der Ohrfeigen gehandelt habe (UA S. 36, 37). Eine weitergehende Milderung gem. § 17 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat sie deshalb für unzulässig gehalten, weil der Irrtum des Angeklagten bereits für die Einordnung der Tat als minderschweren Fall von Bedeutung gewesen und somit seine zusätzliche Berücksichtigung als besonderer gesetzlicher Milderungsgrund durch § 50 StGB untersagt sei. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. Nachdem die Strafkammer die Voraussetzungen des in § 213 StGB genannten Beispielsfalles ohne Rechtsfehler als vorliegend erachtet hatte, war die Annahme eines minderschweren Falles schon auf Grund dessen zwingend geboten (BGHSt 25, 222; RG HRR 1940, 956); sie wurde nicht erst durch den Irrtum des Angeklagten im Sinne von § 50 StGB (mit)begründet (BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76). Die gegenteilige Ansicht von Eser in Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 213, Rn. 14 und von Horn, Systematischer Kommentar, § 213, Rdn. 10, findet im Gesetz keine Stütze. Damit war eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 17 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zulässig.
Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte, war der Strafausspruch aufzuheben.
Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
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