Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes: Zueignungsabsicht bei Zufuhr an Dritte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 147/59
- Datum
- 01.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, den Wegnahmegegenstand letztlich einem Dritten zukommen zu lassen, steht der Annahme einer Zueignungsabsicht nicht generell entgegen.
Reicht die Absicht des Täters ausschließlich auf eine unmittelbare Zueignung an einen Dritten, ist dies für den Tatbestand von Diebstahl oder Raub nicht ausreichend.
Es genügt für die Zueignungsabsicht, wenn der Täter den wirtschaftlichen Wert der weggenommenen Sache für sich nutzt oder zumindest auch für sich nutzen will.
Bei der Strafzumessung ist die Betonung abschreckender Erwägungen zulässig, sofern dadurch keine gesetzeswidrige Strafverschärfung erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Yahia S. █████ aus ██ ███, geboren am ███ 1931 in ████ ████, █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am 10. September 1958 mit fünf Landsleuten einen Überfall auf die in einer Unterkunftsbaracke in ███ wohnenden Algerier verübt. Während drei seiner Genossen mit Pistolen und einer Maschinenpistole die vier Insassen bedrohten und einer das in ihren Taschen und Schränken befindliche Geld wegnahm, sicherten der Angeklagte und ein weiterer Algerier das Unternehmen, wobei auch der Angeklagte eine Pistole in der Hand hielt.
Das Landgericht hält es für wahrscheinlich, dass der Angeklagte und seine Mittäter das erbeutete Geld (72.000 frs) nicht für sich selbst, sondern für die algerische Unabhängigkeitsbewegung verwenden wollten. Es führt dazu aus, dieser Umstand stehe der Annahme einer Zueignungsabsicht nicht entgegen, da diese auch dann vorliege, wenn der Endzweck der Wegnahme über die eigene Zueignung hinausgehe und darauf gerichtet sei, die weggenommenen Sachen an einen Dritten weiterzugeben. Das Landgericht hat demgemäß den Angeklagten, dessen Mittäter unbekannt sind, wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Sie macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und meint, nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Angeklagte das Geld nicht „sich“ angeeignet, sodass er nur wegen Nötigung bestraft werden könne.
Diese Kritik ist unbegründet, wenn auch die kurzen Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils Anlass zu Missverständnissen geben können. An sich ist der Strafkammer darin beizupflichten, dass die Absicht späterer Weitergabe der Annahme eines Diebstahls oder Raubes nicht schlechthin entgegensteht, mag auch diese Absicht schon von Anfang an bestanden haben. Denn in solchen Fällen kann der Wille des Täters darauf gerichtet sein, die Sache durch die Wegnahme zunächst sich selbst zuzueignen. Das ist hier anzunehmen, wenn der Angeklagte mit seinen Komplizen aus eigener Initiative gehandelt hat, um sich instand zu setzen, der Unabhängigkeitsbewegung Geldmittel zukommen zu lassen, mag er dabei auch einer unter den Gesinnungsgenossen üblichen Art der Geldbeschaffung gefolgt sein, wie das Urteil andeutet.
Der festgestellte Sachverhalt lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte eine konkrete Weisung leitender Stellen der Bewegung ausgeführt hat und deshalb das Geld durch die Wegnahme „unmittelbar der algerischen Unabhängigkeitsbewegung zueignen“ wollte. Indessen ist auch in diesem Falle die Verurteilung wegen Raubes gerechtfertigt.
Allerdings kann es für den Tatbestand des Diebstahls oder Raubes nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Absicht des Täters ausschließlich darauf gerichtet ist, die Sache (oder ihren wirtschaftlichen Wert) unmittelbar einem Dritten zuzueignen. Das verbietet der klare Gesetzeswortlaut, und daran ist mit BGHSt 4, 236 und BGH GA 1953, 83 festzuhalten. Andererseits genügt es aber, dass der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sache in irgendeiner Weise für sich oder wenigstens auch für sich nutzen will und nutzt. Mit dieser Absicht hat der Angeklagte hier jedenfalls gehandelt. Denn er hatte als aktives Mitglied und Kassierer der Unabhängigkeitsbewegung ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass das erbeutete Geld dieser Organisation zufloss, weil es der Förderung ihrer politischen Ziele dienen sollte, die auch die eigenen Ziele des Angeklagten sind. Das genügt, um die Verurteilung wegen Raubes zu rechtfertigen.
Der Angriff der Revision gegen die Strafzumessung ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Gesetzeszweck nicht strafschärfend gewertet, sondern dem Gesichtspunkt der Abschreckung aus zulässigen Erwägungen hier besondere Bedeutung beigemessen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |