Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Abtreibung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/57
Datum
22.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des OLG Saarbrücken ein, das ihn wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung verurteilte. Verfahrensrügen zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wurden als unzureichend substantiiert verworfen; neue Tatsachen konnten nicht nach §345 StPO eingeführt werden. Die sachliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler; Schuld und Strafzumessung bleiben bestehen. Die Revision wird daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist in der Revision nur dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände in der vorgeschriebenen Form substantiiert vorträgt.

2

Die Berufung von Hilfsrichtern nach §118 GVG ist grundsätzlich zulässig zur Unterstützung der ordentlichen Richter; eine bloße Behauptung ihrer Mitwirkung ohne konkrete Tatsachengründe genügt nicht, um die Rechtswidrigkeit der Besetzung zu begründen.

3

Neue im Revisionsverfahren erst vorgetragene Tatsachen sind gemäß §345 StPO unberücksichtigt zu lassen und können die Erfolgsaussichten der Revision nicht stützen.

4

Die sachliche Nachprüfung setzt voraus, dass das Revisionsgericht erkennen kann, dass das Tatgeschehen, die Kenntnis des Täters um die Gefährdungslage und dessen schuldhafte Unterlassen festgestellt sind; insoweit rechtfertigen die Feststellungen keinen Rechtsfehler.

5

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aus erwiesenen Tatumständen Schuld und Bereitschaft zur Abtreibung berücksichtigt; allgemeine Einwände gegen die Strafhöhe genügen nicht zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 22. Oktober 1956

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Nikolaus L. aus ████, geboren ███ 1904 ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22. Oktober 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Saarbrücken wegen Abtreibung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Schwurgericht beim Oberlandesgericht in Saarbrücken das Verfahren in einem Falle eingestellt und den Angeklagten im zweiten Falle wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft angerechnet und für einen Strafrest von sechs Monaten bedingten Strafausstand bewilligt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte gemäß § 2 Nr. 1 RGG vom 7. Juli 1954 (saarl. Amtsbl. S. 991) beim Revisionsgericht des Saarlandes Revision eingelegt und Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend gemacht.

Für die Entscheidung über die Revision ist nunmehr der Bundesgerichtshof zuständig; bei der Überprüfung hat er das bis zum 31. Dezember 1956 im Saarland geltend gewesene Verfahrensrecht anzuwenden (BGH Beschl. vom 8. März 1957 – 2 StR 91/57 –, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Gemäß § 2 Abs. 1 RGG wird die Revision zugelassen; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Ob die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts durch § 20 RGG, der die Anwendung des § 338 StPO verbietet, auch auf dem Umwege über § 337 StPO ausgeschlossen ist, also auch dann, wenn ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß möglich oder wahrscheinlich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der Angeklagte hat nämlich seine Rüge, dass Amtsgerichtsrat [REDACTED] nicht hätte mitwirken dürfen, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vorgebracht. Dazu genügt nicht die Behauptung, dass Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Hilfsrichter mitgewirkt hat, weil die ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts zur Bewältigung der anfallenden Arbeit nicht ausreichten. Auf Lebenszeit ernannte Richter dürfen gemäß § 118 GVG zu Hilfsrichtern am Oberlandesgericht berufen werden, und zwar auch gerade dann, wenn eine Anspannung der Geschäftslage die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte durch die ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts nicht nur unter besonderen Voraussetzungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörtert sind (BGHSt 8, 154 ff.; 9, 107), zulässt. Kann die Zuziehung von Hilfsrichtern zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts führen, so hat die Revision dazu aber nichts vorgetragen. Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung noch Tatsachen hierzu vorgebracht hat, können sie nach § 345 StPO nicht berücksichtigt werden.

Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.

Die Feststellung des Oberlandesgerichts zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Falle geht dahin, dass der Angeklagte mit einer hakenförmigen Greifzange den oberen Wulst des Gebärmuttermundes nach vorn zog und alsdann mit einer Kornzange im Muttermund fühlbare Massen ergriff, um sie zu entfernen. Das Oberlandesgericht hat also keine Wahlfeststellung hinsichtlich der benutzten Werkzeuge getroffen.

II. Sachrüge

Die allgemeine sachliche Nachprüfung hat keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ergibt der Urteilszusammenhang eindeutig, dass das Oberlandesgericht das Wissen des Angeklagten um die von ihm gesetzte Gefahrenlage und seine schuldhafte Untätigkeit in dieser Gefahrenlage festgestellt hat.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Den Ausführungen des Urteils ist entgegen dem mündlichen Vorbringen des Verteidigers nicht zu entnehmen, dass das Gericht strafschärfend verwertet hätte, der Angeklagte habe dem Abtreibungsersuchen keinen ernsthaften Widerstand entgegengesetzt. Im Übrigen würde eine solche Strafzumessungserwägung nicht zu beanstanden sein; denn hinsichtlich des Falles im Jahre 1952 ist die Schuld des Angeklagten festgestellt worden; das Urteil ergibt außerdem, dass er auch im Jahre 1955, als [REDACTED] sich an ihn wandte, abtreibungsbereit war, mag er auch später angenommen haben, dass die Frucht bereits abgestorben war.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelDotterweichMenges
BuschDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Abtreibung verworfen — Themis