Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Bestrafung nach §10 Abs.1 Nr.2 OpiumG entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/56
Datum
08.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Untreue, Urkunden- und Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH überprüfte insbesondere die Spitz der Verurteilung wegen Erwerbs von Kodeinphosphaten nach dem OpiumG. Er hob die Bestrafung nach §4 i.V.m. §10 Abs.1 Nr.2 OpiumG auf (Gesetzeskonkurrenz) und wies die Revision im Übrigen zurück; die Gesamtstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht Gesetzeskonkurrenz zwischen zwei Strafvorschriften, sind diese nicht kumulativ anzuwenden; nur die einschlägigere Vorschrift ist zu verwerten.

2

Wer ohne Erlaubnis Stoffe im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln erwirbt, verstößt gegen die Erlaubnispflicht (§10 Abs.1 Nr.1 OpiumG) und nicht zugleich gegen die Bezugscheinpflicht (§10 Abs.1 Nr.2 OpiumG).

3

Der Revisionssenat kann den Tenor von sich aus dahin ändern, dass eine rechtsfehlerhafte Nebenstrafbestimmung aufgehoben wird, wenn dadurch der übrige Strafausspruch nicht berührt wird.

4

Allgemeine Sachrügen berechtigen zur überprüfung rechtlicher Mängel; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur insoweit zu prüfen, als sie rechtliche Einwände begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsinspektor Hermann Co███, geboren am ██ 1905 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a.,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung,

Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1955 dahin geändert, dass die Bestrafung aus § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. Dezember 1929 wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, fortgesetzter Beiseiteschaffung amtlicher Urkunden und fortgesetztem gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch (§§ 266 Abs. 1, 350, 351, 359, 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB) sowie wegen Stempelmarkenfälschung (§ 275 Ziff. 2 StGB) und weiter wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von Kodeinphosphaten (§ 267 Abs. 1 StGB; §§ 1, 3, 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10.12.1929) zu einer Gesamtstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und in der weiteren Revisionsbegründungsschrift nicht aufrechterhalten, so dass sie keiner Erörterung bedarf.

Was die Revision zur Begründung der Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts im Einzelnen vorträgt, lässt zum Teil die Feststellungen des Urteils unberücksichtigt und greift im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung an. Soweit damit rechtliche Einwände gegen das Urteil erhoben werden, sind sie offensichtlich unbegründet, so dass sich nähere Ausführungen zu ihrer Widerlegung erübrigen.

Nur insofern hat sich bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge eine rechtliche Unstimmigkeit ergeben, als die Strafkammer den Angeklagten wegen des Bezuges von Kodeinphosphaten auf Grund von ihm selbst angefertigter „ärztlicher Rezepte“ wegen eines Vergehens gegen § 3 in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln verurteilt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OpiumG). Denn der Angeklagte wäre insoweit nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG zu bestrafen gewesen und nicht zugleich auch nach Nr. 2 dieser Bestimmung, weil die beiden gesetzlichen Vorschriften in Gesetzeskonkurrenz miteinander stehen. In dem zum Abdruck bestimmten Urteil 2 StR 87/55 vom 6. Juli 1956 hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass jemand, der ohne Erlaubnis – und damit in der Regel auch ohne Bezugschein – Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 1 OpiumG erwirbt, nur gegen die Erlaubnispflicht – nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht – verstößt.

Die entsprechende Änderung des Urteilsausspruchs konnte der Senat von sich aus vornehmen. Nach dem Inhalt des Urteils wird der Strafausspruch dadurch nicht berührt.

Da sich im Übrigen bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben haben, hat die Revision des Angeklagten keinen weitergehenden Erfolg. Sie ist auf seine Kosten zu verwerfen.

gez. Schalscha gez. Koeniger gez. Menges

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Dr. Wiefels
Koeniger
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