Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorherige Vollstreckungsanordnung ändert nicht den Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch (Unzucht, Kuppelei) und rügte Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Der BGH verwirft die Revision: Ein früherer Beschluss, der die zu vollstreckende Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz festlegt, ist nur eine Vollzugsanordnung und stellt keine Herabsetzung des im Urteil gebildeten Strafmaßes dar. Daher steht er dem späteren, höheren Strafausspruch nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der im Rahmen des Strafvollzugs die zu vollstreckende Strafe gemäß Straffreiheitsgesetz festsetzt, stellt keine Herabsetzung der im Urteil gebildeten Gesamtstrafe dar.

2

Eine vorherige Vollstreckungsanordnung steht einem späteren Strafausspruch nicht entgegen; daraus folgt, dass eine Rüge wegen reformatio in peius unbegründet ist, wenn der frühere Beschluss den Strafausspruch nicht geändert hat.

3

Die Berufung oder Revision mit der Behauptung einer Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist abzuweisen, wenn das vorangegangene Entscheidungsdokument lediglich eine Anordnung über den Strafvollzug enthält und keine inhaltliche Änderung des Urteils bewirkt.

4

Ob eine Strafe überhaupt im Beschlusswege herabgesetzt werden kann, bleibt offen und ist für die Entscheidung nur dann relevant, wenn der betreffende Beschluss tatsächlich eine Herabsetzung des Strafausspruchs bewirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 28. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Otto Fritz █████████ in █████, geboren am 1920 in ███ bei ████, wegen Unzucht mit Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 1950 wegen Unzucht mit Männern in sieben Fällen und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von diesen Straftaten liegen sechs Fälle der Unzucht vor dem 15. September 1949. Für sie sind Einzelstrafen von einem bis zu drei Monaten, insgesamt elf Monate, ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das vorbezeichnete Urteil am 24. August 1950 unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der vor dem 15. September 1949 liegenden Fälle im Schuld- und Strafausspruch und außerdem hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob für diese Fälle eine Gesamtstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt und das Verfahren deshalb insoweit nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einzustellen sei, an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das Urteil des Landgerichts vom 28. November ist der Angeklagte wiederum wegen Unzucht mit Männern in sieben Fällen und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Strafkammer hat für die vor dem 15. September 1949 liegenden Straftaten eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis für angemessen erachtet.

Der Angeklagte greift mit der Revision den Strafausspruch dieses Urteils mit der Behauptung an, er verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius, § 358 Abs. 2 StPO.

Zur Begründung verweist er auf den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 1950. Er lautet, soweit er den Angeklagten betrifft:

██████ ist wegen Unzucht mit Männern in sieben Fällen und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) sind von ihm folgende Straftaten begangen und mit folgenden Einsatzstrafen belegt worden:

1. Fall ████ 2 Monate Gefängnis ███████████ 6 Monate der ere

Gemäß § 4 Ziff. 3 des Straffreiheitsgesetzes ist die zu vollstreckende Strafe auf 7 Monate festgesetzt.

Die Revision meint, durch diesen Beschluss sei die im Urteil vom 26. April 1950 ausgesprochene Strafe auf sieben Monate herabgesetzt worden; deshalb dürfe nunmehr auch nur noch auf eine Strafe in dieser Höhe erkannt werden. Das ist jedoch rechtsirrig.

Die Strafkammer geht in dem Beschluss vom 22. Juni 1950 von der Annahme aus, dass die Strafen für die vor dem 15. September 1949 liegenden Fälle bedingt erlassen werden könnten. Deshalb bestimmt sie, dass wegen der nach dem Stichtag begangenen Straftaten sieben Monate Gefängnis zu vollstrecken seien. Damit ist aber keine Herabsetzung der im Urteil vom 26. April 1950 gebildeten Gesamtstrafe erfolgt, sondern nur eine Anordnung für den Strafvollzug getroffen. Die Strafkammer ist deshalb nicht gehindert gewesen, erneut auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis zu erkennen.

Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die in einem Urteil verhängte Strafe überhaupt im Beschlusswege herabgesetzt werden kann. Es besteht auch kein Anlass, die sonstige Bedeutung des Beschlusses vom 22. Juni 1950 zu prüfen. Für das gegenwärtige Verfahren genügt der Hinweis, dass er dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht entgegensteht.

KirchnerDr. DotterweichDr. Sauer
HennekaWerner
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