Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/72
Datum
23.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, nachdem er einem Zeugen mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen hatte. Er rügte Verletzung der Aufklärungspflicht und Sachverhaltsfehler; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Revision, hält das Unterlassen einer expliziten Erörterung von Widersprüchen in den Urteilsgründen nicht für den Beweis einer Gehörsverletzung und sieht keine Veranlassung zur Vernehmung weiterer Zeugen angesichts der unglaubwürdigen Angaben des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung, in den Urteilsgründen einen zwischen polizeilichen und gerichtlichen Angaben bestehenden Widerspruch zu erörtern, beweist nicht, dass das Gericht den Zeugen nicht auf den Widerspruch hingewiesen hat.

2

Eine weitergehende Aufklärungspflicht zur Vernehmung weiterer Zeugen besteht nicht, wenn die vom Angeklagten vorgetragenen Schilderungen offensichtlich haltlos oder unglaubwürdig erscheinen.

3

Der fehlende Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines in den Akten genannten Polizeibeamten entkräftet die Rüge, das Gericht habe zur Aufklärung verpflichtet werden müssen.

4

Eine Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn die Revisionsbegründung keine substanziierten Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 14/72

in der Strafsache gegen ███ den Privatdetektiv Kiyasettin ██, geboren ██████████████ 1937 in ██ ██████████, wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Willims, Dr., Bundesrichter, als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Müller, Dr., Bundesrichter, Meyer, Dr., Bundesrichter, Schauenburg, Dr., Bundesrichter, als beisitzende Richter, ███, Dr., Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████, Rechtsanwalt, als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. September 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit dem stark angetrunkenen Zeugen K(_____) gegen 16 Uhr in einem Taxi zur Wohnung der Zeugin ███, einer Schwester des Zeugen. Dort wartete bereits der Zeuge ██████ auf ████. Dieser begab sich alsbald in das Badezimmer. Während er sich hier aufhielt, klingelte der Angeklagte, der bis dahin die Wohnung noch nicht betreten hatte, und ging, als er ███ im Badezimmer erblickte, zu ihm. Nachdem die Tür zu diesem Raum geschlossen war, kam es zwischen den beiden Personen zu einem heftigen Wortwechsel und zu Tätlichkeiten. In deren Verlauf fragte der Angeklagte den Zeugen K(_____), ob er endlich unten sei, was dieser bejahte. Daraufhin schoss der Angeklagte mit einer Gaspistole aus einer Entfernung von 15 bis 20 cm dem Zeugen gezielt ins Gesicht. Durch diesen Schuss verlor K(_____) ████ die Sehkraft auf dem linken Auge.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Tatwaffe sowie zwei Magazine und Patronen eingezogen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem Zeugen ███████████ den Widerspruch zwischen seinen Aussagen vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits vorgehalten habe, greift nicht durch. Der Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er sei am Tattag "gegen 16 Uhr oder auch schon etwas früher" in der Wohnung der Frau ███████ eingetroffen. Demgegenüber ist von ihm in der Hauptverhandlung bekundet worden, er habe sich dort bereits seit 12 Uhr aufgehalten. Es ist nicht erwiesen, dass es die Strafkammer unterlassen hat, den Zeugen auf den Widerspruch hinzuweisen. Aus der Tatsache allein, dass diese Frage in den Urteilsgründen unerörtert geblieben ist, folgt nicht, dass das Landgericht von einem solchen Vorhalt abgesehen hat.

2. Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge, der Aktenvermerk des Kriminalbeamten ██ (Bl. 17 d.A.) hätte Anlass dazu geben müssen, diesen Beamten als Zeugen zu vernehmen. Gemäß dem Vermerk hatte der Angeklagte am Vormittag des Tattages "zwei Namen von Personen, die angeblich Rauschgift an- bzw. verkaufen" und ein Kennzeichen angegeben. Weiter war von ihm bei dieser Gelegenheit erklärt worden, dass am Abend des 13. Januar 1971 (Tattag) mehrere türkische Rauschgifthändler mit ihm Kontakt aufnehmen wollten. In dem Vermerk ist ferner festgehalten, der Angeklagte habe am Vormittag des 14. Januar 1971 dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass er am Abend des Vortages mit mehreren Personen in einem Taxi nach außerhalb gefahren sei. Unterwegs habe man das Fahrzeug gewechselt. Zwischen Königstein und Frankfurt sei er plötzlich von einem Fahrzeuginsassen angegriffen und am Bauch verletzt worden; es seien Schüsse gefallen; während der Auseinandersetzung habe er aus dem Fahrzeug fliehen können.

Es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zur ausdrücklichen Feststellung dieser Mitteilungen des Angeklagten auf dem Wege über die Vernehmung des Zeugen K(_____) hätte drängen sollen. Nach der phantastischen Schilderung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung von dem Tatvorgang gab, lag für die Strafkammer die Annahme nahe, dass es sich auch bei jenen Mitteilungen um haltlose Behauptungen handelte. Bezeichnend ist, dass sich der Vorfall nach dem zweifelsfreien Ergebnis der Beweisaufnahme nicht am Abend, wie der Angeklagte dem Kriminalbeamten █████████████████ angegeben hatte, sondern schon am Nachmittag und außerdem nicht "unterwegs", sondern in der Wohnung der Zeugin L(_____) ereignet hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung auch selbst keinen Antrag auf Vernehmung des Kriminalbeamten gestellt haben.

3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Bundesrichter Dr. Willims ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben

MüllerKirchhofMeyer
KirchhofSchauenburg
Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung verworfen — Themis