Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Gehilfenvorsatz (Beihilfe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 146/90
- Datum
- 03.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt einen Gehilfenvorsatz voraus; Tathandlungen sind nur dann als Beihilfe zu werten, wenn der Gehilfe vorsätzlich die Haupttat unterstützen will.
Handlungen des Beschuldigten, die vor dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, an dem er tiefgreifende Zweifel an der Berechtigung der behaupteten Forderung hatte, dürfen mangels Vorsatzes nicht als Beihilfe bewertet werden.
Fehlen im Urteil hinreichend bestimmte Feststellungen darüber, wann der Gehilfenvorsatz entstanden ist, ist eine Eingrenzung des Schuldumfangs nicht möglich und führt zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.
Bei unklarer Bestimmung des Zeitpunkts des Vorsatzerwerbs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit der Schuldumfang konkret festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. November 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 146/90
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ 1970, Roswitha ██, in ████ █████, wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Roswitha ███ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. November 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Senat folgt der Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Jugendkammer der Verurteilung einen zu weiten Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Der Angeklagte ███████ hat den Geschädigten ███ mehrmals aufgesucht, um ihn zu erpressen. Die der Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen bestanden unter anderem darin, dass sie mit dem Pkw ihres Vaters den Angeklagten ██████████████ zu ███ fuhr und während des ersten Vorfalls den Angeklagten ███ vor einem tatsächlichen Angriff ███ warnte. Nach den Feststellungen ging die Angeklagte ███ zunächst davon aus, dass █████ eine Forderung gegen [REDACTED] habe (UA S. 8). Tiefgreifende Zweifel hinsichtlich der Berechtigung der ihr gegenüber vom Angeklagten █████ behaupteten Forderung gegen den Zeugen [REDACTED] kamen ihr „spätestens“ während des ersten Vorfalls am 4. Juni 1989 (UA S. 9).
Ihr Verhalten vor dem Zeitpunkt, als sie die tiefgreifenden Zweifel überwanden, darf deshalb mangels Vorsatzes nicht als Beihilfe gewertet werden.
Da das Urteil keine genauen Feststellungen darüber enthält, ab wann die Angeklagte den Gehilfenvorsatz hatte, war eine Eingrenzung des Schuldumfangs durch den Senat nicht möglich. Das Urteil musste deshalb, soweit es die Angeklagte ████ betrifft, insgesamt aufgehoben werden.
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