Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/82
Datum
25.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Köln wegen fehlerhafter Beurteilung der Schuldfähigkeit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentral war, dass das Landgericht frühere, ähnlich gelagerte Gewalttaten des Angeklagten und dessen Verhalten im Vollzug bei der Prüfung nach §§ 20, 21 StGB unzureichend berücksichtigt hat. Wegen dieses Verfahrensfehlers seien die Feststellungen zur Schuldfähigkeit nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB sind frühere, in Art und Intensität mit der vorgeworfenen Tat vergleichbare Gewalttaten des Täters zu berücksichtigen, weil sie auf eine schwere psychische Störung hindeuten können.

2

Das Vorliegen einer bloßen affektiven Überreaktion eines psychisch gesunden Täters ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, wenn frühere grundlose, ähnliche Gewalttaten dokumentiert sind.

3

Der Tatrichter hat sich in seinen Feststellungen mit allen für die Schuldfähigkeitsbeurteilung erheblichen Tatsachen auseinanderzusetzen; eine unterlassene Erörterung solcher Umstände macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

4

Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten im Vollzug können für die Frage der Schuldfähigkeit erheblich sein und sind bei der Gesamtwürdigung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. August 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Elektriker Hans Friedhelm █, geboren am █████████████████ 1943 in ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Sachrüge hat Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Angeklagte hat aus nichtigem Anlass einer 86 Jahre alten Frau plötzlich mit beiden Händen so heftig an den Hals gegriffen und sie so kräftig geschüttelt, dass sie zu Boden ging und an den Folgen des Angriffs verstarb.

Das Landgericht sieht in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat krankhafte seelische Störungen, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben. Gegen solche psychische Störungen spreche insbesondere, dass der Angeklagte vor, während und nach der Tat die Verbindung zur Realität gewahrt habe und sich kein Bruch in der Handlungskette feststellen lasse, der sich als sinnloser Geschehensablauf darstelle. Der Angeklagte sei eine verschlossene, schwernehmende, leicht verletzbare Persönlichkeit, die die Neigung habe, Erlebnisse in sich hineinzufressen. Durch der Tat vorangegangene Erlebnisse und seine besondere Persönlichkeitsstruktur habe er sich zwar auf einem höheren Erregungsplateau befunden und sei durch eine als Kränkung empfundene Äußerung des Opfers sensibilisiert und affektiv erregt gewesen, jedoch gebe es keinen Anhalt für eine die Persönlichkeitsstruktur erschütternde höchstgradige Erregung.

Diese Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer, die in der Tat eine noch steuerbar überreagierende Reaktion eines psychisch labilen und überempfindlichen Täters auf eine leichte Kränkung seines Opfers sieht, setzt sich mit einem für die Beurteilung wesentlichen Geschehen nicht auseinander.

Wie sich aus den Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten ergibt, war er bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, weil er als Führer eines Straßenbahnzuges einem weiblichen Fahrgast unvermutet und grundlos Handkantenschläge an den Hals, den Hinterkopf und in das Gesicht versetzt und sein Opfer anschließend bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte. Unmittelbar nach der Tat hatte er sich entschuldigt und erklärt, er wisse nicht, warum er das getan habe.

Diese frühere Tat hat nach Art ihrer Begehung große Ähnlichkeit mit der jetzt abzuurteilenden. Der damalige, völlig grundlose Angriff lässt sich nicht ohne weiteres als Überreaktion eines sonst psychisch Gesunden auf eine leichte Kränkung erklären und kann deshalb auf eine schwere psychische Störung beim Angeklagten hindeuten, die auch für die jetzt abzuurteilende Tat ursächlich sein kann. Jedenfalls durfte das Gericht sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig außer Betracht lassen.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch dessen etwaiges auffälliges Verhalten in der Justizvollzugsanstalt nicht unbeachtet lassen dürfen.

MaierMölsTheune
MeyerNiemöller
Revision wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis