Treffer
BGH Beschluss

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen fehlendem Hinweis nach §265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/76
Datum
02.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen das Urteil mit Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache insoweit zurück, weil weder Anklage noch Eröffnungsbeschluss die Maßregel ankündigten und das Gericht in der Hauptverhandlung keinen Hinweis gab. Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk; nach §274 StPO ist daher von Unterlassung auszugehen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht, muss dies in Anklage oder Eröffnungsbeschluss angegeben oder das Gericht in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hinweisen.

2

Der vom Gericht in der Hauptverhandlung zu erteilende Hinweis über die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Vornahme in der Sitzungsniederschrift zu vermerken ist.

3

Fehlt der Eintrag im Protokoll, ist gemäß §274 StPO davon auszugehen, dass die wesentliche Förmlichkeit nicht vorgenommen wurde; entgegenstehende dienstliche Angaben können das Protokoll nicht ersetzen.

4

Ein unterbliebener Hinweis des Gerichts kann einen Verfahrensfehler darstellen, der den Ausspruch über die Maßregel zum Gegenstand der Aufhebung und Rückverweisung machen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 146/76

in der Strafsache gegen den Arbeiter Otto Karl ███ aus ██, geboren am █████████ 1939 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. September 1975 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Vom Angeklagten ist hiergegen Revision eingelegt worden mit der Begründung, das Landgericht habe Verfahrensvorschriften sowie das sachliche Recht verletzt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO. Weder in der Anklage noch in dem Eröffnungsbeschluss war angegeben, dass die Anordnung dieser Maßregel gegen ihn in Betracht komme. Nach jenen Bestimmungen hätte es deshalb in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf diese Möglichkeit bedurft.

Da ein solcher Hinweis als „wesentliche Förmlichkeit“ in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist (BGHSt 19, 141), das vorliegende Hauptverhandlungsprotokoll aber keinen dahingehenden Vermerk enthält, muss der Senat gemäß § 274 StPO davon ausgehen, dass der Hinweis unterblieben ist. Die entgegengesetzten dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft kann er wegen der Beweiskraft des Protokolls nicht berücksichtigen. Dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beantragt hat, ersetzte den fehlenden Hinweis des Gerichts nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1953 – 2 StR 633/53 – und vom 21. Mai 1963 – 1 StR 131/63 –).

Auf dem Verfahrensfehler kann der Maßregelausspruch beruhen.

Die sonstigen Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MüllerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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