Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Zurechnung der Waffendrohung im Elektrogeschäft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/73
Datum
16.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision eines Angeklagten den Schuldspruch im Fall 1 (Elektrogeschäft) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz. Streitpunkt war, ob dem Mitwirkenden die Drohung mit einer mitgeführten Gaspistole als Mittäterschaft zuzurechnen ist. Das Gericht stellte fest, dass Feststellungen zur Kenntnis oder Billigung des Waffeneinsatzes fehlen und deshalb Mittäterschaft nach §§249, 250 Abs.1 Nr.1 StGB nicht belegt ist. Bei der neuen Verhandlung ist gegebenenfalls auf Diebstahl mit Waffen (§244 Abs.1 StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zurechnung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs und zur Annahme von Mittäterschaft ist erforderlich, dass der Beteiligte von der Verwendung des Mittels Kenntnis hatte oder diese Verwendung vorab vereinbart oder gebilligt hat.

2

Fehlen Feststellungen zur Kenntnis oder Billigung des Waffengebrauchs, kann die Tat nicht dem Nichtwissenden als Mittäterschaft nach §§ 249, 250 Abs.1 Nr.1 StGB zugerechnet werden.

3

Beeinflusst die Aufhebung eines Teils des Urteils mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Bemessung der übrigen Einzelstrafen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ergibt die erneute Prüfung, dass keine Mittäterschaft vorliegt, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob ein weniger schweres Vermögensdelikt (z.B. Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs.1 StGB) verwirklicht ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 146/73 Ab.S–

in der Strafsache gegen

1. den Maler Erich Otto ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Industriekaufmann Heine-Jürgen ██ aus ████, geboren am 20. 12. 1948 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1973 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Oktober 1972, soweit es ihn betrifft,

1. im Fall 1 der Urteilsgründe (Elektrogeschäft), 2. im gesamten ███████████████

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ██ lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen.

2. Die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe (Kaufhaus ███) richtet.

Auf die Sachrüge aufzuheben ist jedoch das Urteil im Fall 1 der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen verabredeten die beiden Angeklagten einen Trickdiebstahl in dem Elektrogeschäft ███. ██ betrat das Geschäft in der Absicht, den Verkäufer abzulenken, während ████ auf der Straße wartete, um eine günstige Gelegenheit zum Entwenden der im Laden aufbewahrten Geldkassette abzuwarten. Nachdem ██ den Laden betreten hatte, richtete er in einem von der Straße her nicht einsehbaren Durchgang des Geschäfts eine mitgeführte geladene Gaspistole auf den Verkäufer und forderte diesen zur Herausgabe von Geld auf. ███ hatte zwar Kenntnis davon, dass ██ die Waffe mit sich führte, wusste jedoch, als er planmäßig den Laden betrat, die Geldkassette an sich nahm und damit sofort wieder wegging, nichts vom Einsatz der Waffe durch ██. Auch ist an keiner Stelle des Urteils dargelegt, dass die beiden Angeklagten vor der Tat darüber gesprochen hatten, die Herausgabe der Geldkassette notfalls durch Drohung mit der Waffe zu erzwingen, und ███ damit einverstanden war. Unter diesen Umständen kann ███ nach den bisherigen Feststellungen die Drohung mit der Waffe nicht zugerechnet und er mithin nicht als Mittäter nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden.

Die Aufhebung des Urteils im Fall 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung nicht nur des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, sondern des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 von der Einzelstrafe im Fall 1 beeinflusst ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob sich ███ eines Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat.

SchumacherMillerBaumgarten
WillmsSchauenburg
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