Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen fehlender Würdigung des gutgläubigen Erwerbs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 146/71
- Datum
- 14.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs nach § 263 StGB ist zu prüfen, ob der Erwerber gutgläubig war; legen die festgestellten Umstände diese Möglichkeit nahe, muss das Urteil eine substanziierte Würdigung dieser Frage enthalten.
Fehlt die erforderliche Erörterung einer entscheidungserheblichen Frage, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Formelhafte Feststellungen ohne inhaltliche Auseinandersetzung genügen nicht, wenn der Sachverhalt die Möglichkeit einer anderen Rechtslage (z. B. gutgläubiger Erwerb) nahelegt.
Die Wirkung einer teilweisen Aufhebung kann sich gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstrecken, wenn die prozessualen Folgen der Aufhebung deren Verurteilung betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 8. Dezember 1970
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 146/71 Beschluss
in der Strafsache gegen den Betriebsberater Horst Dieter B. aus Bo, dort geboren am ███ ███ 1946, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten G. und Be. wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden sind, außerdem in den Gesamtstrafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Angeklagten sind des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden worden, weil sie dem Tankstelleninhaber ██ gestohlene Sachen unter Aushändigung unrichtiger Eigentumsbestätigungen verkauft haben. Für eine Verurteilung nach § 263 StGB kam es entscheidend darauf an, ob ████ die Sachen in gutem Glauben erworben hat. Gewichtige Anhaltspunkte sprechen dagegen. Nicht nur übernahm er die Diebesware wahllos. Er bezahlte auch Preise, die nicht entfernt im Verhältnis zum wahren Wert der Sachen standen. Das Urteil würdigt diese Umstände nicht. Es beschränkt sich auf die formelhafte Bemerkung, dass beide Angeklagten „zutreffend“ davon ausgingen, gestohlene Sachen bei ███ nicht absetzen zu können. Da aber der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nahelegt, dass ████ gutgläubig war und dass die Angeklagten es wussten oder damit rechneten, drängte sich die Erörterung dieser Frage auf. Insoweit enthält daher das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH NJW 1953, 1441). Das hat seine teilweise Aufhebung zur Folge, die gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Be. zu erstrecken war.
2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Bortzler | Baldus | Müller | |||
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