Revision: Rückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen zu Kreditbetrug und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 146/64
- Datum
- 01.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Vermögensschadens im Kreditbetrug sind konkrete Feststellungen über Höhe, Zeitpunkt und Bedingungen der gewährten Darlehen sowie ein Vergleich mit den Gegenforderungen der Bank zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe erforderlich.
Ein Vermögensschaden liegt nur vor, wenn durch die Vermögensverfügung das Vermögen des Gläubigers zum Zeitpunkt der Verfügung nachteilig verändert ist; hierfür ist der Wert der Gegenforderungen zur Zeit ihrer Entstehung maßgeblich.
Bei als Sicherheit abgetretenen Forderungen ist deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt der Abtretung zu prüfen; pauschale Angaben über Minderwertigkeit genügen nicht.
Fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob einzelne Schadensbeträge bereits in einem Gesamtbetrag enthalten sind oder gesondert zu bewerten sind, ist die Entscheidung aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; unklare Feststellungen können die Strafzumessung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Franz-Heinrich Hans ██████, den Geschäftsführer ██████, dort geboren am ████████ 1926, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████ Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Mit seiner Revision greift der Angeklagte den Schuldspruch wegen Betruges und Untreue mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge, den Strafausspruch wegen Bankrotts mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Verurteilung wegen Kreditbetruges zum Nachteil des Bremer Bankvereins kann nicht bestehen bleiben.
1.) In dem Hauptfall II 1 ist die Täuschungshandlung allerdings im Ergebnis bedenkenfrei dargetan. Der Angeklagte hat der Bank gegenüber den Kreditbedarf der █████████ und den Schuldsaldo von 100.000 DM im Sommer 1960 der Wahrheit zuwider ausschließlich darauf zurückgeführt, dass die Wohnungsgesellschaften jeweils 5 % der Bausummen als Garantiebeträge auf zwei Jahre zurückbehielten; tatsächlich hatte die HC-Gesellschaft in Höhe dieser Beträge von Zeugen █████████████ erhalten. Zwar waren ihr diese Darlehen, wie der Revision zuzugeben ist, nur bis Mai 1960 gewährt worden, so dass von da ab bei ihr eine gewisse Liquiditätslücke entstanden sein mag. Da sich die Bankschulden der Gesellschaft aber bereits um die Jahreswende 1959/1960 auf etwa 60.000 DM beliefen, dies zu einer Zeit, als die Darlehen von Seiten des Zeugen ███ noch gegeben wurden, konnte der Kreditbedarf jedenfalls nicht ausschließlich auf den fehlenden Garantiebeträgen beruhen, sondern hing nach den Urteilsfeststellungen damit zusammen, dass die Gesellschaft unrentabel arbeitete. Auf Grund der irreführenden Angaben des Angeklagten hat die Bank der ████████████ seit Herbst 1960 bis zum Jahresende 1960 20.000 DM Kredit bewilligt und bis Mai 1961 weitere Beträge. Damit ist auch der Zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum der Bank und ihren Vermögensverfügungen durch Kreditgewährung dargetan. Jedoch begegnet die Annahme, dass der Bank dadurch ein Vermögensschaden von mindestens 100.000 DM entstanden sei, durchgreifenden Bedenken. Dieser Annahme liegen keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde.
Zunächst fehlen schon im Urteil nähere Angaben über die Kredite, die offenbar als Einzelkredite von Fall zu Fall gewährt wurden. Mit Ausnahme des einen Darlehens über 20.000 DM fehlen Angaben über ihre Höhe, den Zeitpunkt ihrer Hingabe, die bankmäßigen Bedingungen. Dass sich aus dem Vergleich des Schuldsaldos vom Sommer 1960 in Höhe von etwa 100.000 DM und dem Kontostand vom Mai 1961 mit einem Soll von 130.000 DM keine Schlüsse auf die Höhe der zwischenzeitlich gegebenen Darlehen ziehen lassen, bedarf keiner Begründung.
Von einem Vermögensschaden der Bank, sei es auch in Form einer Vermögensgefährdung, könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich im Zeitpunkt der Darlehenshingabe infolge der Vermögensverfügung das Vermögen der Bank ungünstiger als bisher gestaltet hat (vgl. RGSt 74, 129). Dazu waren aber die Gegenforderungen der Bank auf Rückzahlung der Darlehen nach ihrem Wert zur Zeit ihrer Entstehung mit den gegebenen Krediten zu vergleichen. Offenbar ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass diese Ansprüche der Bank mit Rücksicht auf die sich mehr und mehr verschlechternde wirtschaftliche Lage der HC-Gesellschaft, möglicherweise auch mit Rücksicht auf die mangelnde Zahlungswilligkeit, minderwertig, mindestens erheblich gefährdet waren. All dies hätte aber näherer Erörterung bedurft, auch wenn die Buchungsrückstände der Gesellschaft seit Juli 1960 eine nachprüfbare Übersicht über ihren Vermögensstand nicht mehr möglich machten. Aus der allgemeinen Feststellung, die GmbH habe Misswirtschaft getrieben, lässt sich für die Bewertung nichts Bestimmtes entnehmen. Wie sich die Verhältnisse der Gesellschaft bis zur Zahlungseinstellung im Mai 1961 entwickelt hatten, kann zwar für den inneren Tatbestand des Betruges von Bedeutung sein, entbindet die Strafkammer aber nicht der Prüfung, ob die Ansprüche der Bank im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung minderwertig waren. Deshalb kann auch der Umstand, dass der Angeklagte im November 1960 Garantieforderungen in Höhe von 93.000 DM an ███ abgetreten hat, für die Prüfung des Wertes der zuvor gegebenen Kredite nicht maßgebend sein.
Stellte sich bei der Prüfung heraus, dass die Forderungen der Bank auf Rückzahlung den Darlehensbeträgen nicht gleichwertig waren, so waren die von Fall zu Fall gegebenen Sicherheiten auf ihren wirtschaftlichen Wert zu prüfen. Hierzu hat die Strafkammer nur festgestellt, dass sich ein großer Teil der Zessionen als minderwertig erwies, da die abgetretenen Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden oder die Drittschuldner Aufrechnungen mit Gegenforderungen geltend machten. Wiederum fehlen aber alle näheren Angaben, die ohne weiteres den Büchern der Bank hätten entnommen werden können.
Danach ist es dem Senat nicht möglich, Entstehung und Umfang des Vermögensschadens der Bank rechtlich nachzuprüfen.
2.) Soweit die Strafkammer Feststellungen in drei Einzelfällen eines Kreditbetrugs durch Täuschung der Bank über den Bestand der zur Sicherung abgetretenen Forderungen getroffen hat (II 3, 5), gilt das zum Merkmal des Vermögensschadens bereits unter 1.) Gesagte. Die Feststellung allein, dass die Bank in diesen Fällen nur ungesicherte Forderungen auf Rückzahlung der Kredite erhalten hätte, reicht nicht aus. Im Übrigen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der in diesen Fällen etwa entstandene Schaden nicht schon unter den im Fall 1.) mit 100.000 DM angegebenen Gesamtschaden fällt.
3.) Die Strafkammer hat in zwei weiteren Einzelfällen (II 4 und 6) Betrug in Tateinheit mit Untreue angenommen. Sie hat diese Vergehen darin gesehen, dass der Angeklagte Forderungen, die der Bank zur Sicherung abgetreten waren, bei den Drittschuldnern eingezogen und die Beträge für die Gesellschaft verbraucht hat. Zwar bestehen unter den gegebenen Umständen keine Bedenken gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Angeklagten als ihrem Geschäftsführer einerseits, dem ███ Bankverein als der Hausbank der Gesellschaft andererseits. Daraus ergaben sich für den Sicherungsgeber Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen der Sicherungsnehmerin in dem Sinne, dass der Angeklagte die abgetretene Forderung nicht für sich einziehen durfte, jedenfalls eingezogene Beträge unverzüglich der Bank abzuführen hatte (vgl. RGSt 74, 1, 3; BGHSt 5, 61, 65). Auch gegen die Annahme einer Tateinheit von Betrug und Untreue ist an sich nichts einzuwenden, da der Angeklagte zur Zeit der Täuschung schon im Treueverhältnis zur Bank stand (vgl. RGSt 73, 8; BGHSt 8, 354, 260). Das Urteil lässt aber nicht klar erkennen, worin die Strafkammer den Vermögensschaden sieht, insbesondere ob sie einen durch die treuwidrige Einziehung ursprünglich entstandenen Schaden annimmt oder nur eine Vertiefung des Schadens, der an sich bereits durch die vorausgegangene erschlichene Kreditgewährung herbeigeführt wurde. Insoweit wird eine abschließende Beurteilung erst möglich sein, wenn festgestellt ist, ob die Forderungen für einen bestimmten Einzelkredit abgetreten worden sind oder allgemein zur Sicherung des bereits gewährten Gesamtkredits. Auch hier wird klargestellt werden müssen, ob der Schaden nicht schon unter den im Fall 1.) angegebenen Gesamtschaden fällt.
4.) Die auf den Strafausspruch im Fall 7 (Bankrott) beschränkte Revision hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg. Zwar gehen ihre Einwände fehl, dass die Strafkammer beim Angeklagten eine vorsätzliche Pflichtverletzung, bei dem früheren Mitangeklagten ████ nur Fahrlässigkeit angenommen hat, so dass die Strafen nicht miteinander verglichen werden können. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Verurteilung wegen Betruges und Untreue die Strafzumessung beeinflusst hat. Demnach ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |