Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 146/60
- Datum
- 04.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei starkem Alkoholgenuss kann Zurechnungsunfähigkeit oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen, auch wenn der Täter das Unrecht seiner Tat erkennt.
Planmäßiges Verhalten oder die Fähigkeit zu körperlichen Leistungen schließen eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.
Bei der Prüfung rauschbedingter Schuldfähigkeit hat das Gericht ausdrücklich zu erörtern, ob das Hemmungsvermögen beeinträchtigt war; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Eine Verwertung von Einlassungen nach §136a StPO ist unzulässig, wenn sie unter Einfluss eines nicht hinreichend substantiiert dargelegten Versprechens oder einer beeinträchtigten freien Willensbildung abgegeben wurden; bloße Ratschläge der Polizei begründen dies nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen den Metzgergesellen Karl-Heinz ███, geboren █████ in ████, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter ███, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Sachbeschwerde begründet ist.
I. Verfahrensrüge
Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer die Aussagen des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch die Polizei und den Ermittlungsrichter verwertet hat, obwohl seine freie Willensentschließung und Willensbetätigung bei diesen Vernehmungen durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen sei; denn der Angeklagte habe vor der Tat erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen und bis zu den Vernehmungen keine ausreichende Möglichkeit zur Ruhe gehabt. Hinzu komme, dass auf dem Wege zum Haftrichter der begleitende Polizeibeamte zu dem Angeklagten gesagt habe, es sei für ihn am günstigsten, wenn er einfach zu seiner polizeilichen Aussage ja sage; so komme er am besten dabei weg. Darin liegt nach Ansicht der Revision das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Die Aussagen des Angeklagten seien daher unter Verletzung der Bestimmung des § 136a StPO zustande gekommen und hätten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer lässt es dahingestellt, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch die Polizei tatsächlich so müde war, dass er den Fragen des Beamten nicht folgen konnte und das Protokoll blindlings unterschrieb; denn sie zieht diese polizeiliche Vernehmung zur Bildung ihrer Überzeugung nicht heran, sondern allein sein Geständnis vor dem Haftrichter. Die Frage, ob der Angeklagte sich zu dieser Zeit noch in einem solchen Ermüdungszustand befand, dass seine freie Willensentscheidung und Willensbetätigung beeinträchtigt war, hat sie geprüft. Sie hat dies verneint, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugegeben habe, er sei bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter nicht mehr so müde gewesen; er habe auch das Geständnis abgelegt, obwohl er sich des schweren Vorwurfs, der ihm gemacht war, bewusst gewesen sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Behauptung, der Angeklagte sei durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu seinem Geständnis bewogen worden, ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegründet. Denn hiernach hat weder der Haftrichter noch ein bei der Vernehmung beteiligter Polizeibeamter durch Versprechen auf die Aussage des Angeklagten Einfluss genommen. Die Äußerung des begleitenden Polizeibeamten auf dem Wege zum Richter war nur ein unverbindlicher Rat.
Eine Verletzung des § 136a StPO liegt sonach nicht vor. Soweit die Revision die Feststellung des Urteils angreift, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe bei der Vernehmung durch den Haftrichter die Tat aus Schamgefühl nicht bestritten, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
II. Sachbeschwerde
Rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine Zurechnungsunfähigkeit und auch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Der Angeklagte hatte vor der Tat so viel Alkohol zu sich genommen, dass sein Blut alkoholgehalt am Morgen des 16. August 1959 um 5.57 Uhr 1,6 ‰ betrug. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ergab sich unter Berücksichtigung der Konstitution des Angeklagten für die Zeit von 2.30 bis 3 Uhr ein solcher von 2,14–2,23 ‰. Die Erhöhung des Blutalkoholgehalts betrug für die Stunde demnach etwa 0,2 ‰. Die Strafkammer nahm dabei offenbar an, dass die Tat zwischen 2.30 und 3 Uhr geschehen sei. Diese Annahme ist aber nicht vereinbar mit der früheren Feststellung, der Angeklagte habe Frau ████████ gegen 1 Uhr oder etwas später zum Tanze aufgefordert und nach dessen Beendigung die Tat begangen, deren Dauer mit etwa 20 bis 30 Minuten angegeben wird. Hiernach wäre Tatzeit die Zeit von 1.30 bis 2 Uhr gewesen; in diesem Falle würde sich ein Blutalkoholgehalt von 2,34 bis 2,46 ‰ ergeben.
Die Zurechnungsfähigkeit ist meist schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 ‰ ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.9.1954 – 3 StR 357/54). Der bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt reichte demnach bereits bei einer Tatzeit von 2.30 bis 3 Uhr, noch mehr aber bei einer solchen von 1.30 bis 2 Uhr, an diese Grenze heran.
Die Strafkammer verneint nun eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, weil er zwar merklich angetrunken, sich jedoch situationsgerecht verhalten und erhebliche psychomotorische Leistungen vollbracht habe, die gegen eine Volltrunkenheit sprechen; auch eine von dem Angeklagten benannte Entlastungszeugin habe ebensowenig wie ein anderer Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte stark oder gar sinnlos betrunken war. Diese Erwägungen genügen nicht.
Planmäßiges Verhalten, wie auch die Tatsache, dass der Täter noch körperlicher Leistungen fähig ist, schließen eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 Abs. 1 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).
Das Urteil befasst sich bei der Frage der Zurechnungsunfähigkeit überhaupt nicht damit, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt war. Es lässt somit nicht erkennen, dass die Strafkammer den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit rechtlich einwandfrei geprüft hat, zumal auch ihre Erwägungen, mit denen sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ablehnt, zu Beanstandungen Anlass geben.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten hierbei zwar eine gewisse Enthemmung zu, verneint jedoch, dass sie zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt hat. Sie glaubt, diese Möglichkeit ausschließen zu können, weil dem Angeklagten spätestens auf Grund der heftigen Abwehrreaktion der angefallenen Frau klar zum Bewusstsein gekommen sei, er begehe Unrecht und dürfe die Ehre der Frau nicht antasten. Weiter schließt sie aus seinen Äußerungen während der Tat, dass er sich bewusst über die ihm gesetzten Schranken des Anstandes und des rechtlich Erlaubten sowie den erkannten Willen der Frau hinwegsetzte. Sie ist auf Grund dieser Erwägungen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, „dass der Angeklagte auch noch fähig war, einsichtsgemäß zu handeln, sich dennoch über seine eigenen Hemmungsvorstellungen hinwegsetzte und den ihm entgegenstehenden Willen der Frau zwecks Ausnutzung einer vermeintlich günstigen Gelegenheit hartnäckig und mit körperlicher Gewalt missachtete“.
Dass dem Angeklagten bei der Abwehr seines Opfers bewusst wurde, er tue Unrecht, und dass er sich bewusst über die Schranken des Anstandes und des rechtlich Erlaubten und über den Willen des Opfers hinwegsetzte, besagt aber nur, dass er die Einsichtsfähigkeit in sein Tun besaß; damit war jedoch eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Der Wille eines Menschen ist nur dann noch frei, wenn er durch vernünftige Erwägungen bestimmbar bleibt. Gerade die Tatsache, dass ein unter Alkoholeinwirkung stehender Täter sich über Bedenken hinwegsetzt, denen er in normalem Zustand Raum gibt, lässt auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Willensfähigkeit schließen. Eine solche Enthemmung ist gerade die besondere charakteristische Wirkung des Alkohols (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 270).
Die Strafkammer führt hierzu nur an, sie sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte „auch noch fähig war, einsichtsgemäß zu handeln, sich dennoch über seine eigenen Hemmungsvorstellungen hinwegsetzte ...“. Unter „Hemmungsvorstellungen“ können nach der Sachlage nur die Bedenken gemeint sein, die der Angeklagte bei der Tat hatte und die ihn hätten abhalten sollen. Entscheidend ist aber die Frage, ob sein Vermögen, diese Bedenken zu beachten, infolge des Alkoholgenusses erheblich vermindert gewesen ist. Dass die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zutreffend gewürdigt hat, lässt sich der angeführten kurzen Bemerkung nicht entnehmen, zumal der Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen nicht näher dargelegt ist und die Strafkammer selbst annimmt, der Angeklagte habe sich wahrscheinlich unter dem Einfluss des zuvor genossenen Alkohols zu der Tat hinreißen lassen, die er sonst möglicherweise nicht begangen hätte.
Die Auffassung der Strafkammer, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen, kann somit auf einer irrigen Auslegung des § 51 StGB beruhen. Die Verurteilung war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bei einer neuen Verurteilung wird die Strafkammer auch die Ausführungen, mit denen sie eine Minderung der Strafe nach den Bestimmungen der §§ 43, 44 StGB ablehnt, zu überprüfen haben, da sie, wie die Revision zu Recht beanstandet, missverständlich sind.
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |