Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/57
Datum
10.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie im Offenbarungseid einen Volkswagen nicht als ihr Anwartschaftsrecht angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt fest, dass die Feststellungen zur objektiven Unrichtigkeit des Eides und zur inneren Tatseite unzureichend und teilweise widersprüchlich sind. Weitergehende Abgrenzungen zum Umfang des Offenbarungseids werden klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO verpflichtet zur Angabe des gesamten Vermögens; hierzu gehören auch Anwartschaftsrechte und unter Eigentumsvorbehalt übergebene Sachen, sofern die rechtliche Grundlage für deren Entstehung zur Zeit der Eidesleistung bereits gegeben ist.

2

Sachen oder Rechte, die dem Schuldner zweifelsfrei nicht mehr gehören, sind im Offenbarungseid nicht anzugeben; der Offenbarungseid erstreckt sich nicht auf Erklärungen außerhalb der gesetzlichen Begrenzung des § 807 ZPO.

3

Eine Verurteilung wegen (fahrlässigen) Falscheids setzt voraus, dass die objektive Unrichtigkeit der beschworenen Angaben nach den Feststellungen nachgewiesen ist; fehlen dafür erforderliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Bei widersprüchlichen oder ungenügenden Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz versus Fahrlässigkeit) genügt eine formelhafte Würdigung in den Urteilsgründen nicht; das Tatbild und die Subsumtion müssen klar und widerspruchsfrei dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des 2. Strafsenats gegen die Hausfrau Rosalie █████, geboren am █████, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Carat als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

**in der Sache

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil sie bei Ableistung des Offenbarungseides am 19. März 1955, danach gefragt, ob nicht auch ein Volkswagen zu ihrem Vermögen gehöre, erklärt hat, sie habe niemals einen Volkswagen besessen; wohl habe ihre Tochter Josefine sich vor etwa zwei Jahren einen Volkswagen gekauft; dieser Wagen sei das alleinige Eigentum ihrer Tochter, und zwar habe ihre Tochter seinerzeit den Wagen von der Firma GE in Köln gekauft.

Daraufhin leistete die Angeklagte den Eid vorschriftsmäßig dahin ab, dass sie ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Die Strafkammer ist der Meinung, dass die Angaben der Angeklagten über den Volkswagen objektiv unrichtig gewesen seien. Entgegen ihrer Erklärung, die Tochter habe den Volkswagen gekauft, habe sie ihn selbst für eigene Rechnung erworben; sie habe ausschließlich die Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin über den Ankauf des Wagens geführt und habe dann an einem späteren Tage unter Mithilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen den Kaufvertrag abgeschlossen, der schriftlich fixiert und auch von ihr unterschrieben worden sei. Er enthielt, wie das Urteil feststellt, die Bestimmung, dass bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises der Wagen Eigentum der Verkäuferin bleibe.

Die Angeklagte nahm den Wagen nach Abschluss des Kaufvertrags mit und benutzte ihn in der Folgezeit für ihre Geschäftszwecke. Entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung bezahlte sie jedoch auf den Kaufpreis zunächst nichts, weil sie keine Geldmittel hatte. Die von ihr gegebenen Schecks wurden mangels Deckung nicht eingelöst.

Weil die Angeklagte den Wagen nicht bezahlen konnte, trug sie sich mit dem Gedanken, den Kauf rückgängig zu machen. Da erbot sich ihre gehbehinderte Tochter, für die Bezahlung des Wagens Sorge zu tragen, wenn sie, da sie keinen Führerschein hatte, von ihrer Mutter, der Angeklagten, oder ihrem Bruder jeweils zu ihrer Arbeitsstelle gebracht und von dort wieder abgeholt würde; im Übrigen sollte der Wagen für den Geschäftsbetrieb der Angeklagten benutzt werden können, jedoch nicht von dem Bruder, d.i. dem Sohn der Angeklagten, für private Zwecke.

Aus Mitteln der Tochter erhielt die Verkäuferin bis September 1953 1.500 DM. Der Kaufpreis wurde zu dieser Zeit auf Veranlassung der Angeklagten von der Verkäuferin auf 2.000 DM herabgesetzt. Über die 1.500 DM hinaus gingen jedoch bei dieser keine Zahlungen mehr ein. Der Kraftfahrzeugbrief, den die Verkäuferin am 9. September 1953 der Angeklagten ausgehändigt hatte, wurde am November 195[REDACTED] auf die Tochter der Angeklagten umgeschrieben.

Auf Grund dieses Sachverhalts kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Angeklagte alle Rechte aus dem Kaufvertrag auf ihre Tochter übertragen habe, dies frühestens erst zwei Monate nach dem Ankauf des Wagens geschehen sei, nachdem die Angeklagte in der Zwischenzeit den Wagen für ihren Geschäftsbetrieb benutzt habe; dennoch habe die Angeklagte beschworen, ihre Tochter habe den Wagen gekauft, und weiter, sie selbst habe nie einen Volkswagen besessen, obwohl sie den Wagen zwei Monate lang fast ausschließlich für ihre Geschäftszwecke benutzt hatte.

Die Strafkammer verkennt nicht, dass im Volksmund vielfach unter „Besitz“ das Eigentum verstanden wird, und geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon aus, dass dies auch bei der Angeklagten so war, als sie ihr Vermögen vor Ableistung des Offenbarungseides angab. Die Angeklagte habe jedoch „mit großer Wahrscheinlichkeit es unter die gebotene historische Schilderung der Rechtsverhältnisse mit Bezug auf den Volkswagen zu geben unterlassen, um jedem Risiko einer Einbeziehung des Volkswagens in die Zwangsvollstreckung zu entgehen“. Nach ihren geistigen Fähigkeiten sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, die irreführende Unvollständigkeit ihrer Aussage zu erkennen.

Das Gericht nimmt jedoch an, „die Angeklagte habe gedankenlos den Sachverhalt aus ihrer Sicht wirtschaftlich betrachtet, wobei für sie ausschlaggebend gewesen sein mag, dass ihre Tochter und nicht sie die 1.500 DM aufgebracht hat“.

Mit dieser Überlegung verneint die Strafkammer einen Meineid der Angeklagten und erklärt sie eines fahrlässigen Falscheides im Sinne des § 163 StGB für schuldig.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.

Im Offenbarungseidsverfahren muss der Schuldner allerdings sein gesamtes Vermögen angeben (vgl. BGHSt 2, 74). Dazu gehört auch eine noch nicht fällige oder künftige Forderung, sofern für deren Entstehung zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grundlage bereits gegeben ist. Das hat die Rechtsprechung insbesondere auch für Anwartschaftsrechte ausgesprochen. Die Angeklagte musste deshalb als Schuldnerin auf Eigentumsvorbehalt gekaufte und ihr übergebene Sachen bei ihren Vermögensangaben auch dann anführen, wenn die Sachen von ihr noch nicht bezahlt waren (vgl. BGH NJW 1955, 638 Nr. 15). Der Eid der Angeklagten war also falsch, wenn sie ein noch nicht erledigtes Vertragsverhältnis verschwiegen hat, aus dem ihr ein Anwartschaftsrecht auf den Volkswagen zustand. Der Offenbarungseid deckt alle bei Gelegenheit seiner Ableistung von dem Schuldner gegebenen Erklärungen, soweit diese den Bestand seines Vermögens betreffen. Andererseits braucht der Offenbarungseidsschuldner solche Sachen und Rechte, die ihm zweifelsfrei nicht mehr gehören, in seinem Vermögensverzeichnis und in den sonstigen Angaben über sein Vermögen nicht aufzuführen, sofern dies nicht von ihm im Rahmen des § 807 ZPO zu offenbaren ist (vgl. BGHSt 8, 399, 400). Dafür liegen indessen hier nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte vor. Auf Erklärungen des Schuldners oder deren Unterlassung außerhalb der gesetzlichen Umgrenzung in § 807 ZPO bezieht sich der Offenbarungseid nicht. Die Verurteilung der Angeklagten kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass sie falsche Angaben über den Erwerb des Wagens und die früheren Besitzverhältnisse an ihm gemacht, den Sachverhalt bewusst vereinfacht oder „die gebotene historische Schilderung der Rechtsverhältnisse“ unterlassen hat. Diese Angaben werden nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs von dem Offenbarungseid nicht umfasst.

Ob die Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum des Volkswagens, das sie durch den von ihr am 21. Februar 1953 mit der Firma KD abgeschlossenen Kaufvertrag erlangt hatte, zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides am 19. März 1955 nicht mehr besaß, stellt das Urteil allerdings nicht eindeutig fest. Die Strafkammer hält aber für möglich, dass sie zwei Monate nach dem Kaufvertrag alle Rechte aus diesem wirksam auf ihre Tochter übertragen habe (vgl. RGZ 130, 115, 118). Unter diesen Voraussetzungen hätte die Angeklagte, alsdann in dem Offenbarungseidsverfahren auch hinsichtlich des Volkswagens ihr Vermögen vollständig angegeben, weil sie insoweit keinen Teil ihres tatsächlich vorhandenen Vermögens durch ihre Erklärung verschwiegen hätte. Eine Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides ist jedoch nur dann möglich, wenn die von dem Schuldner beschworenen Angaben über das Vermögen objektiv unzutreffend gewesen sind (vgl. RGSt 37, 395).

Hiernach ist nach den bisherigen Feststellungen von äußeren Sachverhalten noch die Unrichtigkeit des Offenbarungseides der Angeklagten nicht nachgewiesen.

Überdies sind die Feststellungen zur inneren Tatseite widersprüchlich. Denn das Urteil unterstellt, dass die Angeklagte „Besitz“ im Sinne von Eigentum verstanden hat. Dann konnte allerdings, wie das Urteil zutreffend folgert, nicht angenommen werden, dass die Angeklagte mit ihrer Erklärung, nie einen Volkswagen besessen zu haben, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Als Offenbarungseidsschuldnerin hatte sie nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in § 807 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben zu beschwören (vgl. BGHSt 8, 399). Unter diesen Umständen konnte das Urteil mit der bloßen Redewendung „somit konnte die Angeklagte nicht des Meineids (§ 154 StGB), sondern nur des fahrlässigen Falscheides im Sinne von § 163 StGB für schuldig befunden werden“, im Schuldspruch nicht begründet werden. Diese formelhafte Wendung in den Urteilsgründen ist dazu nicht ausreichend (vgl. RGSt 57, 234; 63, 377).

Wegen der hiernach unzureichenden und teilweise widersprüchlichen Feststellungen zum Tatbestand des fahrlässigen Falscheides ist die Aufhebung des Urteils geboten.

Die Bildung einer Gesamtstrafe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Vorstrafakten hätten nicht vorgelegen (vgl. BGHSt 2, 278, 280; 4, 366). Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein.

ScharpenseelBuschMenges
Dr. DotterweichSchalschaDr.
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