Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Tateinheit zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensfehler und Rechtsanwendung. Zentrale Frage war, ob nach der Novelle von 1953 Tateinheit zwischen beiden Delikten besteht. Der BGH berichtigt den Schuldspruch dahingehend, dass die Tateinheit entfällt, und verwirft ansonsten die Revision. Begründend führt das Gericht aus, dass die schwerere Tat die fahrlässige Tötung kraft Gesetzes umfasst und reine Beweisrügen in der Revision unzulässig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Gesetzesänderung von 1953 bilden Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung eine Gesetzeseinheit; Tateinheit zwischen beiden Delikten kommt nicht mehr in Betracht.

2

Erweist sich, dass der Tod durch fahrlässiges Verhalten bei einer Körperverletzung verursacht wurde, so umfasst die schwerere Tat (§ 226 StGB) kraft Gesetzes auch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

3

Die Revision ist auf Rechtsrügen beschränkt; Angriffe gegen die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung oder neues tatsächliches Vorbringen sind im Revisionsverfahren unzulässig.

4

Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) schließt die Feststellung fahrlässigen Verhaltens nicht aus, wenn die Täter nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Eintritt des Todes als möglich voraussehen konnten.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 21. September 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen █████████ aus ███████, Kreis Leer, ███████, am ████████████████ in ████████, Kreis █████████████████, den Arbeiter ██████████████████, wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung besteht seit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, BGBl. I S. 735 (§ 56 StGB), Gesetzeseinheit.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. September 1954 im Urteilsausspruch dahin gelindert, dass die Worte „in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung“ wegfallen, und zwar auch bei der Verurteilung des früheren Mitangeklagten ████████.

Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Was die Revision unter dem Gesichtspunkt vorbringt, dass die Urteilsbegründung Widersprüche enthalte, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie daher nicht gehört werden. Dies gilt auch für die Ausführungen der Revision, mit denen sie den Beweiswert der Aussage des verstorbenen ███████ anzweifelt.

Die Feststellungen der Strafkammer, die ohne Rechtsfehler getroffen sind, binden auch das Revisionsgericht. Das angefochtene Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, dass der Angeklagte mit der unter seiner Beihilfe begangenen Misshandlung des Verstorbenen dessen Tod fahrlässig verschuldet hat. Einen Rechtsfehler enthält das Urteil insoweit nicht. Die Tatsache, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, beeinträchtigt die Bejahung seines fahrlässigen Verhaltens nicht, da die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass die Täter trotz ihres alkoholbeeinflussten Zustandes erkennen konnten, dass die Misshandlung den Tod ihres Opfers zur Folge haben könne. Die Strafkammer geht dabei ausdrücklich davon aus, dass die Täter nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Eintritt des Todes als möglich voraussehen konnten.

Mit der Revision können nur Rechtsrügen geltend gemacht werden. Daher sind die mit neuem tatsächlichem Vorbringen oder unter Hinweis auf den Inhalt der Akten geführten Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer in diesem Verfahren unstatthaft. Dies gilt auch für die Einwände der Revision gegen das Strafmaß.

Körperverletzung mit Todesfolge setzt jetzt nach § 56 StGB voraus, dass der Täter mit der Körperverletzung den Tod seines Opfers fahrlässig herbeigeführt hat. Wird dieses Verschulden bejaht, so liegt aber immer gleichzeitig auch fahrlässige Tötung vor. Das führt zu dem Ergebnis, dass jetzt nicht mehr Tateinheit zwischen diesen beiden Straftaten bestehen kann. Vielmehr umfasst die schwerere Straftat des § 226 StGB jeweils kraft Gesetzes auch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ohne Weiteres. Für den Angeklagten entfällt damit die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung. Der Senat hat das Urteil berichtigt.

Gleiches ist gemäß § 357 StPO für den Mitangeklagten ███████ auszusprechen, gegen den das Urteil an sich rechtskräftig ist.

Bei beiden Angeklagten kann diese Änderung des Schuldspruchs offensichtlich keinen Einfluss auf das Strafmaß gewinnen, so dass die Revision keine weitergehende Folge hat.

Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, bei der der Unterschied zwischen dem Mindestmaß und dem Höchstmaß in § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG gegen die gesetzliche Vorschrift nur auf ein Jahr festgesetzt ist.

Dr. DotterweichDr. ArndtDr. Menges
WernerSchalscha
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