Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzureichende Feststellungen zur Unzucht - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/54
Datum
28.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte küsste während einer Autofahrt zwei zwölfjährige Mädchen auf den nackten Oberschenkel; das Landgericht verurteilte ihn wegen Unzucht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil mangelhafte Feststellungen zur Frage bestanden, ob die Taten eine geschlechtliche Beziehung im Sinn von §176 StGB hatten. Ein bloßer Sittenverstoß oder Sinnenlust reicht nicht aus; in Grenzfällen sind konkrete Feststellungen (z.B. Berührungsort, Art der Handlung) erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nur vor, wenn die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt.

2

Ein bloßer Verstoß gegen Sitte oder Anstand oder allein aus Sinnenlust erfolgende Berührung begründet noch nicht die Tatbestandsverwirklichung der Unzucht; es bedarf einer geschlechtlichen Beziehung und einer gewissen äußeren Erheblichkeit der Handlung.

3

Bei grenzwertigen Handlungen müssen die Tatsachenfeststellungen (insbesondere Berührungsort und konkrete Art der Handlung) so konkret sein, dass das Revisionsgericht die geschlechtliche Beziehung beurteilen kann.

4

Pauschale Rückgriffe auf "Lebenserfahrung" ersetzen in Ermangelung konkreter Feststellungen keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 5. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Bruno Friedrich Wilhelm ███ aus ██████, geboren ████████ 1897 in █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte gab während einer Autofahrt den zwölfjährigen Mädchen Gabriele und Waltraud, die in seiner Familie freundschaftlich verkehrten, einen Kuss auf den nackten Oberschenkel. Bei Waltraud drückte er „seine Lippen fest darauf und brachte durch Herauspressen seines Atems gegen das Bein ein prustendes Geräusch hervor“.

Das Landgericht nimmt an, der Kuss auf den Oberschenkel eines zwölfjährigen Mädchens verletze das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Ein solcher Kuss sei keine „väterlich-freundschaftliche Liebkosung eines fremden Kindes durch einen im vorgerückten Alter stehenden Mann“ und auch kein „albernes Spiel“. Ein Vater täte seinem Kinde einen solchen Scherz nicht an; denn er würde damit schon die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen verletzen. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte aus Sinnenlust handelte, und hat ihn deshalb wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Das Landgericht kann den Begriff der Unzucht verkannt haben.

1. Es gibt die äußere Seite dieses Merkmals zu Beginn seiner Ausführungen wieder, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hat: Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht. Um seine Annahme, das Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen, zu begründen, erklärt es, auch ein Vater würde durch solche Küsse „die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen verletzen“. Ein Verhalten ist jedoch noch nicht deshalb unzüchtig, weil es gegen Sitte und Anstand verstößt. Unzüchtig ist es vielmehr nur dann, wenn es das Schamgefühl gerade in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Zu dieser nach der Sachlage zweifelhaften Frage enthält das Urteil keine Feststellungen. Es erörtert insbesondere nicht, an welcher Stelle des Oberschenkels der Angeklagte die Mädchen küsste. Das kann für die Frage von Bedeutung sein, ob den Küssen eine geschlechtliche Beziehung innewohnte. Das Urteil spricht allgemein für beide Fälle aus, dass ein Kuss auf den Oberschenkel kein „albernes Spiel“ sei. Die Strafkammer übersieht daher offenbar den Unterschied der beiden Fälle. Nur Gabriele hat der Angeklagte einen Kuss im üblichen Sinne gegeben. Bei Waltraud hat er „durch Herauspressen seines Atems gegen das Bein ein prustendes Geräusch“ hervorgerufen. Das ist ein Verhalten, wie es vielfach unter Kindern üblich ist. Diese Tatsache, die gegen eine geschlechtliche Beziehung des „Kusses“ gegenüber Waltraud sprechen kann, hat die Strafkammer, weil sie beide Fälle gleich behandelt, offenbar nicht beachtet.

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben deshalb nicht, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber den beiden Mädchen der äußeren Tatseite nach eine geschlechtliche Beziehung gehabt hat. Die Annahme, der Angeklagte habe aus Sinnenlust gehandelt, ersetzt diesen Mangel nicht (RG JW 1925, 366, 5).

2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede, selbst unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, die auf Sinnenlust beruht, als Sittlichkeitsverbrechen anzusehen ist (RGSt 67, 173). Unter § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB fällt vielmehr nur eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit, die eine geschlechtliche Beziehung hat (BGHSt 2, 163, 166/167). Deshalb braucht auch eine unangebrachte, geschmacklose, ja widerwärtige Liebkosung noch nicht unzüchtig zu sein (RG JW 1935, 1909, 18).

Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Das ist jedoch in Grenzfällen wie hier notwendig, weil das Revisionsgericht sonst nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der Tatrichter von dem richtigen Begriff der Unzucht ausgegangen ist. Auch dieser Mangel nötigt dazu, das Urteil aufzuheben (BGH JZ 1953, 643).

3. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte aus Sinnenlust gehandelt hat. Soweit sie dies aus den gesamten Umständen des Falles folgert, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Sie führt jedoch außerdem an, dass den Angeklagten „nach der Lebenserfahrung“ nur geschlechtliche Beweggründe geleitet haben könnten. Das mag sein, wenn der Angeklagte, was bisher nicht feststeht, die Kinder auf den Oberschenkel unmittelbar am Unterleib berührt hat. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Mann ein Kind an anderer Stelle nicht auch aus Scherz auf den Oberschenkel küssen kann (vgl. Fall Waltraud).

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerDr. Menges
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