Treffer
BGH Urteil

Berufsverbot wegen Urkundenfälschung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 146/51
Datum
03.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt und erhielt ein fünfjähriges Berufsverbot als Lebensmittelgroßhändler. Die Revision war nur gegen das Berufsverbot begründet. Der BGH hebt das Berufsverbot auf und verweist zur erneuten Prüfung zurück, da die Kammer die Erforderlichkeit und die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher Taten nicht ausreichend festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42l StGB setzt voraus, dass dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Gefährdung durch den Täter nach Verbüßung der Strafe zu schützen.

2

Zur Rechtfertigung eines Berufsverbots reicht die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, die eine Wiederholungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen.

3

Bei Berufsverboten wegen Missbrauchs des Berufs sind Art und Schwere früherer Taten sowie die gegenwärtigen beruflichen Gelegenheiten und mögliche sonstige Gelegenheiten zu Urkundenfälschungen zu prüfen.

4

Reichen die Feststellungen des Tatrichters zur Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht aus, ist das Berufsverbot aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut B. ████ aus ██████, geboren am █████ in ███, wegen Urkundenfälschung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Ausübung des Gewerbes eines Lebensmittelgroßhändlers untersagt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger Straftaten, darunter wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 2 WiStG und wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vor Gericht verurteilt; außerdem hat sie ihm für die Dauer von 5 Jahren die Ausübung des Gewerbes eines Lebensmittelgroßhändlers untersagt.

Der Angeklagte hat seine Revision wirksam auf die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage, auf den Strafausspruch aus § 2 WiStG und auf das Berufsverbot beschränkt. Das Rechtsmittel ist nur insoweit begründet, als es sich gegen das Berufsverbot richtet.

1. Der Angeklagte macht geltend, das Urteil stelle weder fest, welche Behauptungen der als Zeugin vor Gericht vernommenen W. [REDACTED] unrichtig gewesen seien, noch auch, zu welchen dieser Behauptungen der Angeklagte sie angestiftet habe.

Träfe dieser Vorwurf zu, dann litte das Urteil allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, an einem verfahrensrechtlichen und außerdem an einem sachlich-rechtlichen Mangel. Der Vorwurf entbehrt indes jeder Grundlage. Denn das Urteil enthält die von der Revision vermissten Feststellungen in beiden Beziehungen (vgl. u. a. Seite 35 und Rückseite).

Die Revision bringt weiter vor, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet und es nicht gewollt, dass ███████, gegen die selbst erheblicher Verdacht bestanden habe, entweder an der Wirtschaftsstraftat des Angeklagten teilgenommen oder ihn begünstigt zu haben, in dem Verfahren gegen ihn als Zeugin vernommen werde; er habe sie vielmehr als Mitbeschuldigte angesehen und geglaubt, sie werde allenfalls nur in dieser Eigenschaft vernommen.

Auch dieser Einwand richtet sich gegen die entgegengesetzten Feststellungen der Strafkammer. Danach wusste der Angeklagte oder rechnete mindestens damit, dass W. [REDACTED] in dem Verfahren gegen ihn vor Gericht als Zeugin vernommen werden würde, und hat sie vorsätzlich dazu bestimmt, bei dieser erwarteten Zeugenvernehmung bewusst unwahr auszusagen. Zu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer nach eingehender und rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung. Dass sie ihre Feststellungen allein auf die Angaben der W. [REDACTED] stützt, für die sie glaubwürdig erachtet, gründet sich rechtlich möglich. Die Angriffe der Revision, die insoweit Verletzungen der Aufklärungspflicht geltend machen, müssen schon daran scheitern, dass sie keine Beweismittel bezeichnen, deren Verwertung die Strafkammer versäumt haben soll.

Das Vorbringen der Revision, „sollte in der in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) durchgeführten Vernehmung der W. [REDACTED] diese Angelegenheit erörtert worden sein, so ist sie jedoch dem Angeklagten nach seiner Wiederzulassung nicht mitgeteilt worden“, enthält nicht die Behauptung, sondern allenfalls die Vermutung eines Verfahrensverstoßes. Schon deshalb muss sie scheitern, denn gerügte Rechtsverletzungen müssen bestimmt behauptet werden.

2. Von Juli bis Dezember 1948 verfälschte der Angeklagte in großem Umfang als Lebensmittelgroßhändler Bezugscheine, die er von Einzelhändlern erhalten hatte. Er änderte auf diesen Scheinen, die von den Wirtschaftsbehörden auf bestimmte Warenarten und Warenmengen ausgestellt waren, die Mengenangabe. Dadurch wollte er sein Warenkontingent als Großhändler bei den Wirtschaftsstellen erhöhen und dadurch Kontingentlücken ausgleichen, die er durch bezugscheinfreien Verkauf von Lebensmitteln verschuldet hatte.

Wegen dieser Straftat nach § 2 WiStG hat die Strafkammer den Angeklagten zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Was die Revision gegen diesen ihr als übermäßig hoch erscheinenden Strafausspruch geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann das Berufsverbot mit den Erwägungen der Strafkammer nicht gerechtfertigt werden.

Sie begründet das auf die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens und wegen Urkundenfälschung gestützte Berufsverbot damit, dass auch nach der Strafverbüßung des Angeklagten mit Rücksicht auf sein Vorleben, seine Vorstrafen, die Art der Begehung seiner Straftaten in Vergangenheit und Gegenwart die Gefahr bestehe, er werde den Beruf eines Lebensmittelgroßhändlers wiederum durch Fälschungen, für die er Spezialist sei, „bei allen wie auch immer gearteten Fällen zukünftiger Lenkung des Lebensmittelgroßhandels“ missbrauchen; deshalb müsse die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten als Lebensmittelgroßhändler geschützt werden.

Die Revision wendet dagegen ein, die von der Strafkammer angenommene Gefährdung der Allgemeinheit drohe nicht, weil das Bezugscheinwesen im Lebensmittelgroßhandel völlig abgeschafft sei, der Angeklagte also keine Möglichkeit mehr habe, als Lebensmittelgroßhändler Fälschungen zu begehen.

Es ist der Revision zuzugeben, dass die Erwägungen der Strafkammer, auf die sie das Berufsverbot stützt, hierfür nicht ausreichen. Einem Täter, der wegen einer unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangenen Straftat beim Vorliegen der in § 42 l StGB näher umschriebenen Voraussetzungen verurteilt worden ist, darf die Ausübung des Berufs oder Gewerbes nur dann untersagt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob die Voraussetzungen dieser letzterwähnten Bedingung im Einzelfall gegeben sind, ist besonders sorgfältig zu prüfen. Denn das Berufsverbot schneidet tief in die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Täters nach der Strafverbüßung ein.

Im Fall des Angeklagten ist die Strafkammer überzeugt, dass er auch nach Verbüßung seiner Strafe die Allgemeinheit durch neue Straftaten gefährden werde. Zur näheren Begründung dieser Besorgnis weist sie darauf hin, das Bezugscheinwesen sei, obwohl derzeit im Lebensmittelgroßhandel keine Bezugscheine üblich sind, noch nicht schlechthin aufgehoben; es bestehe beispielsweise noch in der Treibstoffwirtschaft, es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es im Lebensmittelhandel, wo sich bereits mehrfach auch nach der Währungsreform Verknappungen gezeigt hätten, teilweise wieder eingeführt werde.

Die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten von der Art, wie sie nach Ansicht der Strafkammer der Allgemeinheit durch den Angeklagten drohen, nämlich von Bezugscheinfälschungen, genügt indes zur Begründung des Berufsverbots nicht. Eine dieses Verbot erfordernde Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 42 l StGB besteht nur, wenn mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe neue ähnliche Straftaten begehen werde. Das würde im Fall des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit verlangen, dass nach Verbüßung seiner Strafe Lebensmittel wieder bewirtschaftet und eine Bezugscheinpflicht für Lebensmittel im Handel wieder eingeführt würde. Für eine solche Wahrscheinlichkeit fehlt es an einem ausreichenden Anhalt.

Dagegen wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob es nicht wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung Urkundenfälschungen anderer Art als solche von Bezugscheinen begehen wird. Denn auch dann, wenn der Groß- und Kleinhandel mit Lebensmitteln von der staatlichen Bewirtschaftung freibleiben sollte und deshalb der Angeklagte bei Ausübung des Berufs eines Lebensmittelhändlers keine Bezugscheine mehr fälschen könnte, so hätte er möglicherweise dennoch Gelegenheit zu Urkundenfälschungen anderer Art. Gerade die Geschäftstätigkeit eines Händlers bedarf unter den heutigen Verhältnissen in jedem Wirtschaftszweig einer besonderen Vertrauenswürdigkeit, auf die seine Geschäftspartner und Behörden angewiesen sind. Der Beruf eines Händlers ist bei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen notwendig mit einem Urkundenverkehr zwischen ihm und anderen privaten oder staatlichen Stellen verbunden.

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, abschließend zu beurteilen, ob die Gefahr, der Angeklagte werde auch künftig Urkundenfälschungen begehen, wahrscheinlich ist oder nicht. Zwar ist er, wie das Urteil feststellt, Spezialist in Fälschungen. Doch wird es einer näheren Prüfung der Art und Schwere seiner früheren Fälschungsstraftaten bedürfen, um die Frage, ob gegen ihn ein Berufsverbot im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, endgültig beurteilen zu können.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Ortlieb
WernerDr. Ludwig
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