Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zum besonders schweren Raub mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/64
Datum
03.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub verurteilt, nachdem er Täter veranlasst hatte, mit einem Knüppel auf eine über 80-jährige Frau einzuwirken; diese verstarb an den Folgen. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass die Veranlassung einer gefährlicheren Ausführungsart Anstiftung darstellt. § 56 und § 50 StGB ermöglichen die Zurechnung fahrlässig herbeigeführter Tötungserfolge. Eine vorsätzliche Exzesshandlung der Täter geht über die Haftung des Anstifters hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer nähere Bestimmungen zur Ausführungsart einer Tat setzt und dadurch den Unrechtsgehalt der beabsichtigten Tat erheblich erhöht, macht sich der Anstiftung zum entsprechend qualifizierten Delikt schuldig.

2

Der im Strafrecht verwendete 'Täterbegriff' des § 56 StGB umfasst auch Teilnehmer im engeren Sinne; daher können den Anstifter die von den Tätern fahrlässig herbeigeführten schweren Erfolge zugerechnet werden.

3

Geht die vom Täter vorsätzlich begangene Tötung über die vom Anstifter gebilligte Gewaltanwendung hinaus (Exzess), so haftet der Anstifter für diesen vorsätzlichen Exzess grundsätzlich nicht.

4

Die Verantwortlichkeit des Teilnehmers bei erfolgsqualifizierten Delikten ist nach den allgemeinen Regeln des § 50 StGB zu beurteilen; Sonderkonstruktionen zur Vermeidung der Zurechnung fahrlässiger Erfolge sind nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anstreicherlehrling Heinz Günther F. aus ██, geboren ████████████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter als

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und seiner Eltern, der Eheleute Herbert ████████ und Bertha ██████, geb. ██████ aus ██████████, gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1963 werden verworfen.

Von der Belastung des Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels wird abgesehen.

Die Eheleute ████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem ihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.

Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Juli 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte und seine Eltern rügen mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; für die angeblich gebotene nochmalige Vernehmung des Zeugen ███████████████ wird weder ein neues Beweisthema noch werden neue Beweistatsachen angeführt. Im Übrigen haben die nach ███ █████ genommenen Zeugen nur frühere Angaben des Angeklagten bekundet. Diese – bekannten – Angaben dem Zeugen █████ ███ vorzuhalten, bestand kein Anlass.

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen des Urteils beabsichtigten der Angeklagte und die Täter ██████ und ████████, aus der Wohnung der Ladeninhaberin ███████, einer alten Frau von über achtzig Jahren, Geld zu entwenden. Da der Angeklagte bereits einmal wegen schweren Diebstahls verurteilt worden war, wollte er sich an der Tat selbst nicht beteiligen, sollte jedoch an der Beute teilhaben. Die Täter ██ und ███████ rechneten damit, bei der Durchsuchung des Wohnzimmers von Frau ██████████████ gestört zu werden, und wollten sie niederschlagen, um unerkannt entkommen zu können. Der Angeklagte schlug vor, sie sollten einen Knüppel mitnehmen und Frau █████████ den Hinterkopf schlagen, damit sie bewusstlos werde. Die Täter ließen sich dazu bestimmen und führten die Tat so aus. Frau █████ ist infolge der ihr mit einem Stuhlbein zugefügten Hiebe auf den Schädel verstorben.

Die Jugendkammer hat den Täter ████ (S_____) war noch strafunmündig, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt. Sie ist beim Angeklagten, seiner Einlassung folgend, davon ausgegangen, dass er den Tod der Frau M_____ nicht gewollt habe, und hat ihn wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub nach den §§ 251, 48, 50, 56 StGB verurteilt. Dazu ist ausgeführt, die Täter seien durch den Angeklagten bestimmt worden, ihre Tat mit einer Waffe zu begehen, wozu sie von sich aus nicht bereit gewesen seien. Der Angeklagte habe auch die Tatausführung in der von ihm beschriebenen Weise gewollt und sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er die Täter durch seinen Rat dazu bestimmt habe, eine Waffe mit sich zu führen und sie anzuwenden. Der Angeklagte, der von durchschnittlicher Intelligenz sei und sich im praktischen Leben zurechtzufinden wisse, sei zwar davon ausgegangen, dass Schläge auf den Hinterkopf die Bewusstlosigkeit des Opfers herbeiführen könnten; er habe jedoch aus Fahrlässigkeit verkannt, dass derartige Schläge auch lebenswichtige Organe verletzen und den Tod des Opfers zur Folge haben könnten. Infolgedessen sei er für den Tod des Opfers gemäß §§ 50, 56 StGB mitverantwortlich und nach § 251 StGB zu bestrafen.

Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten.

1. Da die vorsätzliche Tötung durch den Täter ███ über die gebilligte Gewaltanwendung beim Raub hinausging, kann der Angeklagte für die Folgen dieses Exzesses nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BGHSt 2, 223, 225).

2. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub sind unbegründet; wenn die Täter auch bereits entschlossen waren, den Raub zu begehen, so hat doch der Angeklagte sie bestimmt, die Tat unter Verwendung eines Knüppels in einer Art und Weise auszuführen, durch die ihr Unwertgehalt gegenüber dem ursprünglichen Plan erheblich erhöht worden ist; er hat damit ihren Tatentschluss überstiegen (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., § 51 II. B. S. 539). Weil die Täter zu dieser Ausführungsart von sich aus noch nicht bereit waren, der Angeklagte sie dazu erst verleitet hat, liegt nicht nur psychische Beihilfe, sondern Anstiftung vor.

Der Senat ist der Auffassung, dass es für diese Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Täter zur Verwirklichung eines anderen mit schwererer Strafdrohung bewehrten Tatbestandes veranlasst werden, sondern auf den erheblich erhöhten Unrechtsgehalt, der auch in der gefährlichen Ausführungsart liegen kann, ohne dass sich an der rechtlichen Beurteilung der Tat etwas ändert. Diese Frage bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung.

Wer die zum Raub entschlossenen Täter bestimmt, statt des einfachen Raubes einen Raub mit Waffen zu begehen, macht sich jedenfalls der Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Ob und unter welchen Voraussetzungen Anstiftung vorliegen kann, wenn die Täter zu einer Ausführungsart veranlasst werden, die im Unwertgehalt geringer ist als die zunächst geplante, ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden.

3. Die Jugendkammer hat den Angeklagten für den qualifizierten Erfolg des schweren Raubes (§ 251 StGB) verantwortlich gemacht, weil ihm insoweit nach den Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Urteils Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Anwendung des § 56 StGB auf den Anstifter entspricht der Rechtslage. Die Vorschrift verwendet das Wort „Täter“ ebenso wie § 46 StGB als Oberbegriff und versteht darunter alle Tatbeteiligten, also auch die Teilnehmer im engeren Sinne.

Dass ███ nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich getötet hat, schließt die Haftung des Angeklagten nach § 251 StGB nicht aus; die selbständige Beurteilung seiner Verantwortlichkeit folgt vielmehr aus § 50 StGB. In einem Teil des Schrifttums wird zwar geltend gemacht, die Anwendung des § 50 StGB auch bei erfolgsqualifizierten Delikten führe entgegen allgemein anerkannten Grundsätzen zur Annahme entweder einer fahrlässigen Anstiftung oder einer Anstiftung zur fahrlässigen Tat. Indessen wird nach dieser Kritik verkannt, dass es sich bei dem erfolgsqualifizierten Delikt im Verhältnis zum Grunddelikt nicht um einen in jeder Beziehung selbständigen Tatbestand handelt, und dass es im strengen Sinne keine „Anstiftung zum besonders schweren Raub“ gibt. Der Sache nach liegt Anstiftung zum Raub oder zum schweren Raub in Verbindung mit fahrlässiger Tötung vor. § 251 StGB qualifiziert diese Verbindung es ist aber kein seinem Wortlaut nach zwar nur beim Täter; zwingender Grund ersichtlich, die Möglichkeit einer solchen Verbindung beim Teilnehmer zu verneinen mit der Folge, dass dessen Verantwortlichkeit nicht selbständig nach der allgemeinen Regel des § 50 StGB entschieden werden dürfte. Der Grundsatz, dass das Gesetz nur vorsätzliche Anstiftung zur vorsätzlichen Tat kennt, wird dadurch nicht angetastet. Insbesondere besteht kein Anlass zu Sonderkonstruktionen. Der Vorschlag von Oehler (GA 1954, 33, 37 f.), die Anstiftung zum Raub und die Täterschaft nach § 222 StGB zur Täterschaft nach § 251 StGB zu verbinden, müsste bei der Beihilfe zur Versagung der Strafmilderung führen, ein Ergebnis, das angesichts der hohen Mindeststrafe des § 251 StGB besonders bedenklich wäre. Die von Ziege (NJW 1954, 179) empfohlene Beschränkung, dem Anstifter und Gehilfen den vom Täter fahrlässig herbeigeführten schweren Erfolg nur dann zuzurechnen, wenn der Teilnehmer insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 56 StGB und würde bei allen Delikten, bei denen der schwere Erfolg in der Tötung eines Menschen besteht, nicht zu der vom Gesetz gewollten Qualifizierung, sondern zu einer Privilegierung für den Teilnehmer führen.

III. Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die gegen das Ermessen des Tatrichters gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

IV. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten hat der Senat von der Befugnis des § 74 JGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; jedoch haften diese insoweit nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (BGH LM Nr. 1 zu § 67 JGG).

ScharpenseelBaldusKirchhof
DotterweichMeyer
Revision verworfen: Anstiftung zum besonders schweren Raub mit Todesfolge — Themis