Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/62
Datum
21.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Sie ließen wiederholt ihre minderjährige Tochter mit ihrem Freund allein und rechneten mit der Möglichkeit von unzüchtigem Verhalten, wodurch sie Gelegenheit zur Unzucht verschafften. Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliches tätiges Handeln, nicht als bloßes Unterlassen. Entgegengesetzte Fälle ohne Kenntnis der Angeklagten seien hingegen nicht strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bereits durch das vorsätzliche Verschaffen von Gelegenheit zur Unzucht verwirklicht werden.

2

Das Verschaffen der Gelegenheit zur Unzucht kann durch tätiges Verhalten erfolgen; ein pflichtwidriges Unterlassen ist nicht erforderlich, wenn bewusst Möglichkeiten geschaffen werden.

3

Für den Tatbestand der Kuppelei ist nicht erforderlich, dass es tatsächlich zur Unzucht kommt; die Schaffung der Möglichkeit reicht aus.

4

Fehlt den Handelnden die Kenntnis von konkreten Gelegenheiten (z.B. Besuch bei Dritten), scheidet strafbares Tun in diesen Fällen aus, soweit keine Tatsachen nahelegen, dass eine Gelegenheit geschaffen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Dreher ████████, geboren ████████, zu ████████ aus ████████, wegen schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ bei der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1961 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten, die wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden sind, erheben die Sachrüge; sie haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in den Jahren 1959/1960 wiederholt ihre 15-jährige Tochter Ingrid mit ihrem Freund Klaus-Dieter abends allein in der Wohnung gelassen. Sie rechneten hierbei, und zwar der angeklagte Ehemann seit Ende 1959, die angeklagte Ehefrau seit Frühjahr 1960, mit der Möglichkeit, dass ihre Tochter und deren Freund ihre Abwesenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs benutzen würden, was auch der Fall war. Damit haben sie durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht ihrer Tochter Vorschub geleistet, und zwar nicht, wie die Strafkammer meint, durch ein pflichtwidriges Unterlassen, sondern vorsätzlich durch tätiges Handeln. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich durch ihr Vorgehen der schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Entsprechendes gilt auch, soweit sie es zuließen, dass ihre Tochter mit ihrem Freund im Sommer 1960 eine einwöchige Zeltfahrt unternahm und Weihnachten 1960 für mehrere Tage in die Sowjetzone fuhr. Dass bei der letzten Reise aus besonderen Gründen zwischen beiden kein Geschlechtsverkehr stattfand, schließt den Tatbestand der Kuppelei nicht aus; denn er setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Unzucht kommt.

Dagegen entfällt ein strafbares Handeln hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Eltern des Freundes, da das Urteil nicht feststellt, dass die Angeklagten Kenntnis von diesem Besuch hatten. Desgleichen scheidet ein strafbares Tun aus, soweit die Angeklagten den Besuch bei der Schwester der Ingrid erlaubten; denn es sind keine Tatsachen dafür angeführt, dass die Angeklagten es für möglich hielten, ihre Tochter werde hierbei Gelegenheit zu unzüchtigem Handeln haben.

Dass ein strafbares Handeln in diesen beiden Fällen ausscheidet, bleibt auf die Strafhöhe angesichts der ohnehin sehr milden Strafen ohne Einfluss. Im Übrigen sind die der Strafzumessung zugrunde liegenden Erwägungen rechtlich bedenkenfrei.

BaldusScharpenseelMenges
DotterweichMeyer