Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/92
- Datum
- 22.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht bei einem Angeklagten eine erhebliche Heroinabhängigkeit mit verminderter Schuldfähigkeit, muss das Gericht prüfen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB geboten ist.
Die Prüfung nach §64 StGB erfordert die Feststellung, ob eine Rückfallgefahr besteht und ob durch die Maßregel Besserung oder Sicherung erreicht werden kann.
Fehlen im Urteil Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos ist, kann die Nichtprüfung der Unterbringungsmöglichkeit den Rechtsfolgenausspruch aufheben.
Dass nur der Angeklagte Revision einlegt, steht der Nachholung der Prüfung zur Anordnung der Unterbringung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg an der Lahn, 22. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 145/92
Marburg
vom 22. April 1992
in der Strafsache gegen
Rolf Ernst geboren am ██ ████ 1966 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 22. November 1991, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts, ist unzulässig, soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit Ende November 1990 heroinabhängig. Mit dem Gewinn aus der ihm zur Last gelegten Straftat finanzierte er seinen eigenen Heroinverbrauch. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er aufgrund seiner Heroinabhängigkeit bei Begehung der Straftat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173).
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff.; BGH, Beschluss vom 8. November 1991 – 2 StR 488/91).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
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